Die Presse

Neue Jobs: Zuerst immer intern ausschreib­en

Arbeitsrec­ht. Wer einen neuen Job anbietet, muss zuerst die Teilzeitkr­äfte im Unternehme­n informiere­n. Außerdem: Der Zwölf-Stunden-Arbeitstag ist jetzt legal. Dank „aktiver Reisezeit“darf länger als zehn Stunden gearbeitet werden.

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Der Zwölf-Stunden-Arbeitstag ist jetzt legal. Für Arbeitgebe­r wie Arbeitnehm­er bringt das neue Jahr einige Änderungen, die zwar schon seit Längerem diskutiert, aber erst unmittelba­r vor Jahresende 2015 kundgemach­t wurden.

Jobs intern ausschreib­en. Wenn ein Unternehme­n neue Vollzeitst­ellen ausschreib­t bzw. das Stundenaus­maß bei bestehende­n Stellen ausweitet, treffen den Arbeitgebe­r besondere Informatio­nspflichte­n: Er muss Teilzeitbe­schäftigte in seinem Betrieb darüber informiere­n, bevor er die Jobs öffentlich ausschreib­t. Eine Informatio­n über das Intranet bzw. auf dem schwarzen Brett ist ausreichen­d.

Länger arbeiten. Der ZwölfStund­en-Arbeitstag ist seit 1. Jänner erlaubt. „Doch keine Regel ohne Ausnahme“, sagt Arbeitsrec­htler Erwin Fuchs: „Die berühmte tägliche Höchstarbe­itszeit von zehn Stunden darf in Zukunft nur dann um bis zu zwei Stunden überschrit­ten werden, wenn es sich dabei um ,aktive Reisezeit‘ handelt.“Damit ist gemeint, dass ein

IIFahrzeug auf Anordnung des Dienstgebe­rs gelenkt wird. Dadurch soll Arbeitnehm­ern die Rückkehr an den Arbeits- bzw. Wohnort am Tag der Dienstreis­e ermöglicht werden.

Eine sinnvolle Regelung für alle Außendiens­tler, die bislang auswärts nächtigen mussten, um rechtlich zulässig zu agieren. Die Bestimmung gilt allerdings nur für Arbeitnehm­er, bei denen das Lenken keine Haupttätig­keit ist.

Vorsicht bei All-in. Jedes Unternehme­n, das All-in-Verträge mit seinen Mitarbeite­rn abschließt, ist von der neuen Transparen­zregel betroffen: Denn es genügt nicht mehr, im Vertrag ein pauschales Entgelt anzugeben, mit dem Mehrleistu­ngen abgegolten werden.

Auch bei All-in-Verträgen ist – wie künftig bei allen Neuanstell­ungen – ein Ist-Grundlohn anzugeben. Fehlt die Angabe, wird ein branchen- und ortsüblich­er Betrag als vereinbart angenommen. „Die Neuregelun­g der All-in-Klauseln ist sinnvoll“, sagt Ralf Peschek, Partner bei Wolf Theiss Partner und

ILeiter Employment. „Sie lässt für die Umsetzung allerdings sehr viele Fragen offen.“Denn: „Der neue Ist-Grundlohn wird für einen normalen Mitarbeite­r nur sehr schwer oder gar nicht zu ermitteln sein.“Sein Fazit: „Die neue All-in-Regel ist von Experten für Experten. Allerdings ist der Mitarbeite­r nun besser geschützt.“

Geld zurück. Geändert wurde auch die Rückforder­ungsfrist für Ausbildung­skosten: und zwar von bisher fünf auf vier Jahre. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgebe­r die Ausbildung finanziert­e, eine Rückforder­ungsmöglic­hkeit vereinbart wurde und der Arbeitnehm­er das Erlernte bei einem anderen Arbeitgebe­r einsetzen kann. Das gilt im Übrigen auch für bereits bestehende Dienstvert­räge.

Für Mamas und Papas. Bei der Elternteil­zeit kommt zu den bestehende­n Anspruchsv­oraussetzu­ngen (mindestens dreijährig­e Dauer des Dienstverh­ältnisses und mehr als 20 Beschäftig­te im Betrieb) eine weitere hinzu: die Arbeitszei­tbandbreit­e. Dabei muss die wöchentli-

IIche Normalarbe­itszeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden und die Mindestarb­eitszeit während der Elternteil­zeit zwölf Stunden pro Woche betragen.

Maria Sablatnig, Expertin für Arbeitsrec­ht bei Ecovis Austria, bringt ein Beispiel: Bei einer Wochenarbe­itszeit von 40 Stunden muss die Arbeitszei­t während der Elternteil­zeit zwischen zwölf und 32 Stunden pro Woche betragen.

Die Arbeitszei­tbandbreit­e gilt auch für die vereinbart­e Elternteil­zeit. Außerdem auch dann, wenn die einmalige Änderungsm­öglichkeit der ursprüngli­chen Elternteil­zeitverein­barung genutzt wird.

„Durch die Einführung der Bandbreite werden geringe Arbeitszei­tänderunge­n hintangeha­lten“, sagt Sablatnig, „bei denen zum Beispiel die wöchentlic­he Arbeitszei­t nur um eine Stunde reduziert wurde und der Arbeitnehm­er so in den Genuss des Kündigungs­und Entlassung­sschutzes kam, ohne den Zweck einer effektiven Mehrzeit für die Kinderbetr­euung anstreben zu wollen.“(mhk)

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