Neue Jobs: Zuerst immer intern ausschreiben
Arbeitsrecht. Wer einen neuen Job anbietet, muss zuerst die Teilzeitkräfte im Unternehmen informieren. Außerdem: Der Zwölf-Stunden-Arbeitstag ist jetzt legal. Dank „aktiver Reisezeit“darf länger als zehn Stunden gearbeitet werden.
Der Zwölf-Stunden-Arbeitstag ist jetzt legal. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer bringt das neue Jahr einige Änderungen, die zwar schon seit Längerem diskutiert, aber erst unmittelbar vor Jahresende 2015 kundgemacht wurden.
Jobs intern ausschreiben. Wenn ein Unternehmen neue Vollzeitstellen ausschreibt bzw. das Stundenausmaß bei bestehenden Stellen ausweitet, treffen den Arbeitgeber besondere Informationspflichten: Er muss Teilzeitbeschäftigte in seinem Betrieb darüber informieren, bevor er die Jobs öffentlich ausschreibt. Eine Information über das Intranet bzw. auf dem schwarzen Brett ist ausreichend.
Länger arbeiten. Der ZwölfStunden-Arbeitstag ist seit 1. Jänner erlaubt. „Doch keine Regel ohne Ausnahme“, sagt Arbeitsrechtler Erwin Fuchs: „Die berühmte tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden darf in Zukunft nur dann um bis zu zwei Stunden überschritten werden, wenn es sich dabei um ,aktive Reisezeit‘ handelt.“Damit ist gemeint, dass ein
IIFahrzeug auf Anordnung des Dienstgebers gelenkt wird. Dadurch soll Arbeitnehmern die Rückkehr an den Arbeits- bzw. Wohnort am Tag der Dienstreise ermöglicht werden.
Eine sinnvolle Regelung für alle Außendienstler, die bislang auswärts nächtigen mussten, um rechtlich zulässig zu agieren. Die Bestimmung gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, bei denen das Lenken keine Haupttätigkeit ist.
Vorsicht bei All-in. Jedes Unternehmen, das All-in-Verträge mit seinen Mitarbeitern abschließt, ist von der neuen Transparenzregel betroffen: Denn es genügt nicht mehr, im Vertrag ein pauschales Entgelt anzugeben, mit dem Mehrleistungen abgegolten werden.
Auch bei All-in-Verträgen ist – wie künftig bei allen Neuanstellungen – ein Ist-Grundlohn anzugeben. Fehlt die Angabe, wird ein branchen- und ortsüblicher Betrag als vereinbart angenommen. „Die Neuregelung der All-in-Klauseln ist sinnvoll“, sagt Ralf Peschek, Partner bei Wolf Theiss Partner und
ILeiter Employment. „Sie lässt für die Umsetzung allerdings sehr viele Fragen offen.“Denn: „Der neue Ist-Grundlohn wird für einen normalen Mitarbeiter nur sehr schwer oder gar nicht zu ermitteln sein.“Sein Fazit: „Die neue All-in-Regel ist von Experten für Experten. Allerdings ist der Mitarbeiter nun besser geschützt.“
Geld zurück. Geändert wurde auch die Rückforderungsfrist für Ausbildungskosten: und zwar von bisher fünf auf vier Jahre. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber die Ausbildung finanzierte, eine Rückforderungsmöglichkeit vereinbart wurde und der Arbeitnehmer das Erlernte bei einem anderen Arbeitgeber einsetzen kann. Das gilt im Übrigen auch für bereits bestehende Dienstverträge.
Für Mamas und Papas. Bei der Elternteilzeit kommt zu den bestehenden Anspruchsvoraussetzungen (mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses und mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb) eine weitere hinzu: die Arbeitszeitbandbreite. Dabei muss die wöchentli-
IIche Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden und die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit zwölf Stunden pro Woche betragen.
Maria Sablatnig, Expertin für Arbeitsrecht bei Ecovis Austria, bringt ein Beispiel: Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden muss die Arbeitszeit während der Elternteilzeit zwischen zwölf und 32 Stunden pro Woche betragen.
Die Arbeitszeitbandbreite gilt auch für die vereinbarte Elternteilzeit. Außerdem auch dann, wenn die einmalige Änderungsmöglichkeit der ursprünglichen Elternteilzeitvereinbarung genutzt wird.
„Durch die Einführung der Bandbreite werden geringe Arbeitszeitänderungen hintangehalten“, sagt Sablatnig, „bei denen zum Beispiel die wöchentliche Arbeitszeit nur um eine Stunde reduziert wurde und der Arbeitnehmer so in den Genuss des Kündigungsund Entlassungsschutzes kam, ohne den Zweck einer effektiven Mehrzeit für die Kinderbetreuung anstreben zu wollen.“(mhk)