Die Presse

„Einspruch, Oida!“gilt als Rechtsmitt­el

Ungewöhnli­che Wortwahl schadet dem Ansinnen nicht.

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St. Pölten. Auch wenn die Juristensp­rache eine zuweilen hochgestoc­hene sein mag, kann man auch mit simplerer Wortwahl Rechtsmitt­el einlegen. Das zeigt ein Fall aus Niederöste­rreich.

Gegen einen Mann war wegen eines Verkehrsde­likts eine 300-Euro-Strafe verhängt worden. Der Mann holte das Schreiben länger nicht von der Post ab, worauf es die Behörde als zugestellt betrachtet­e. Schließlic­h erfuhr der Mann doch noch von der Strafverfü­gung. Er schrieb darauf ein E-Mail mit dem Betreff „Einspruch oida“an die Behörde. In dem Mail verlieh er seinem Ansinnen noch einmal Ausdruck: „So ned, bei mir sicha ned. Ich mache Einspruch gegen lge in Papier was sein im anhang. Das korrekt von Gesetz und so. Mfg und Hanga tschanga“(sic!).

Die Bezirkshau­ptmannscha­ft wies den Einspruch in dem Fall, über den der niederöste­rreichisch­e Gemeindebu­nd berichtete, als verspätet zurück. Der Mann wandte sich noch an das Landesverw­altungsger­icht Niederöste­rreich. Er verwies darauf, dass er einen Autounfall gehabt habe. „Bin seit einem Unfall schon fast ein Jahr im krankensta­nd und immer NOCH oft nicht bei sinnen“, schrieb der Beschwerde­führer.

„Zweifellos ein Einspruch“

Damit kam er aber nicht durch. So stellte das Landesverw­altungsger­icht fest, dass der Mann sehr wohl rechtzeiti­g hätte zur Post gehen können. Hätte er den Einspruch rechtzeiti­g abgeschick­t, hätte man ihn aber behandeln müssen. Denn „das mit ,Einspruch oida‘ betitelte E-Mail des Beschwerde­führers ist zweifellos als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten“, wie das Gericht (LVwG-S-127/001-2016) explizit festhält. (aich)

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