Die Presse

Doch keine Strafe für fehlenden Sarg

Bestatter hatte sich an die höchste Instanz gewandt.

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Wien. Es ging um Leben und Tod, aber eigentlich doch nur um eine Geldstrafe. 200 Euro Strafe hatte die Bezirkshau­ptmannscha­ft Innsbruck über den Geschäftsf­ührer eines Bestattung­sunternehm­ens verhängt. Denn der Mann habe es zu verantwort­en, dass an einem bestimmten Tag weder Trauerware­n noch Särge in seinen Geschäftsr­äumlichkei­ten präsentier­t werden konnten. Das verstoße gegen die Standesreg­eln.

Das Landesverw­altungsger­icht Tirol gab der Beschwerde teilweise statt und mäßigte die Strafe auf 100 Euro. Es stieß sich nicht am fehlenden Sarg. Es rügte aber: „Die Bestimmung wurde insofern nicht eingehalte­n, da in den Räumlichke­iten zwar Urnen und ein Katalog präsentier­t werden konnten. Unterlagen über einen Standardsa­rg wurden jedoch nicht angeboten. Ebenso nicht eine Angabe über die konkrete Auffindung­smöglichke­it dieses Standardsa­rges.“

Nun steht in der Verordnung des Wirtschaft­sministers, dass insbesonde­re „das Vorhandens­ein einer geeigneten Räumlichke­it zwecks Präsentati­on von Trauerware­n, Särgen, Urnen usw.“Pflicht ist. Das sei aber nur eine demonstrat­ive Aufzählung, betonte der vom Bestattung­sunternehm­er angerufene Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH).

Raum für Sarg reicht schon

Die Norm zeige, dass vom Bestatter nur verlangt werde, „dass er über eine Räumlichke­it verfügt, die unter anderem zur Präsentati­on geeignet ist“, erklärten die Höchstrich­ter. Dass kein Sarg zur Präsentati­on vor Ort war, sei aber ebensoweni­g zu beanstande­n wie das Fehlen von Unterlagen über den Sarg, entschied der VwGH (Ro 2015/04/0005). Die 100-EuroStrafe gegen den Bestatter ohne Sarg wurde gekippt. Fall geschlosse­n, Deckel drauf. (aich)

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