Doch keine Strafe für fehlenden Sarg
Bestatter hatte sich an die höchste Instanz gewandt.
Wien. Es ging um Leben und Tod, aber eigentlich doch nur um eine Geldstrafe. 200 Euro Strafe hatte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über den Geschäftsführer eines Bestattungsunternehmens verhängt. Denn der Mann habe es zu verantworten, dass an einem bestimmten Tag weder Trauerwaren noch Särge in seinen Geschäftsräumlichkeiten präsentiert werden konnten. Das verstoße gegen die Standesregeln.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerde teilweise statt und mäßigte die Strafe auf 100 Euro. Es stieß sich nicht am fehlenden Sarg. Es rügte aber: „Die Bestimmung wurde insofern nicht eingehalten, da in den Räumlichkeiten zwar Urnen und ein Katalog präsentiert werden konnten. Unterlagen über einen Standardsarg wurden jedoch nicht angeboten. Ebenso nicht eine Angabe über die konkrete Auffindungsmöglichkeit dieses Standardsarges.“
Nun steht in der Verordnung des Wirtschaftsministers, dass insbesondere „das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.“Pflicht ist. Das sei aber nur eine demonstrative Aufzählung, betonte der vom Bestattungsunternehmer angerufene Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Raum für Sarg reicht schon
Die Norm zeige, dass vom Bestatter nur verlangt werde, „dass er über eine Räumlichkeit verfügt, die unter anderem zur Präsentation geeignet ist“, erklärten die Höchstrichter. Dass kein Sarg zur Präsentation vor Ort war, sei aber ebensowenig zu beanstanden wie das Fehlen von Unterlagen über den Sarg, entschied der VwGH (Ro 2015/04/0005). Die 100-EuroStrafe gegen den Bestatter ohne Sarg wurde gekippt. Fall geschlossen, Deckel drauf. (aich)