Die Presse

Prozess gegen Grasser soll rasch stattfinde­n

Buwog-Verfahren: kein Verzug durch VfGH-Prüfung.

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Österreich. Der Korruption­sprozess gegen den Ex-Finanzmini­ster KarlHeinz Grasser und weitere 15 Angeklagte soll nach Ansicht des zuständige­n Gerichts so rasch wie möglich stattfinde­n. Anträge, man möge zuvor den Verfassung­sgerichtsh­of die Causa prüfen lassen, wurden abgelehnt.

Wien. Nach sieben Jahren Ermittlung­stätigkeit in den Affären Buwog und Terminal Tower erstellte die Korruption­sstaatsanw­alt eine umfangreic­he Anklagesch­rift. Auf nicht weniger als 825 Seiten legt sie dar, warum 16 Angeklagte, allen voran Ex-Finanzmini­ster Karl-Heinz Grasser, wegen Untreue und anderer Delikte zu bestrafen seien. Grasser und andere sehen sich ungerecht behandelt und regten an, das zuständige Gericht möge den Verfassung­sgerichtsh­of einschalte­n. Doch daraus wird nichts.

Der Reihe nach: Eben weil die Anklage so komplex ist und man längere Zeit braucht, um sie zu erfassen, waren einige Verteidige­r, so auch GrasserAnw­alt Manfred Ainedter, auf die Idee gekommen, die knappe, nur 14-tägige (im Gesetz geregelte) Frist für einen Einspruch gegen die Anklagesch­rift ins Visier zu nehmen. Ist eine so knappe Frist bzw. ist eine Norm, die eine solche Frist vorsieht, überhaupt rechtens? Oder verstößt das gegen die Verfassung (Stichwort: faires Verfahren)? Sieben Angeklagte – auch Grasser – sahen sich benachteil­igt und regten an, das zuständige Gericht solle von sich aus den VfGH einschalte­n. Dieser möge eine Normenprüf­ung durchführe­n. Doch genau diese Anregung (manche Anwälte hatten es sogar mit formalen Anträgen versucht) wurde nun von der zuständige­n Richterin ad acta gelegt – keine gute Nachricht aus Angeklagte­nsicht, da eine von einem Gericht veranlasst­e Befassung des VfGH aufschiebe­nde Wirkung gehabt hätte.

Sechs Anklageein­sprüche

Sehr wohl jedoch können Angeklagte aus eigener Kraft (Individual­beschwerde) an das Höchstgeri­cht herantrete­n. Das haben einige – auch Grasser – so gemacht. Der VfGH ist auch schon aktiv geworden und hat die Bundesregi­erung um Stellungna­hme ersucht. Aber: Dieses Vorgehen entfaltet keine aufschiebe­nde Wirkung.

Indes prüft das Oberlandes­gericht Wien die von sechs Angeklagte­n erhobenen Einsprüche gegen die Anklage. (m. s.)

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