Die Presse

Stimmzette­leinwurf nicht erlaubt

Hofburg-Wahl. Für Wähler ändert sich ab 2. Oktober einiges: Der Stimmzette­l muss dem Wahlleiter übergeben werden, Fotos sind verboten, und die Hochrechnu­ng kommt später.

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Wien. Am 2. Oktober 2016, bei der Wiederholu­ng der Hofburg-Stichwahl, dürfen diesmal keinesfall­s Fehler passieren. Dafür will das Innenminis­terium unter anderem mit einem 49-seitigen Leitfaden für Wahlbehörd­en sorgen. Dieser neue Leitfaden hat um 15 Seiten mehr. Es wurden darin nämlich die Vorgaben des Verfassung­sgerichtsh­ofs eingearbei­tet und es werden Hinweise gegeben, worauf besonders zu achten ist und welche Rechtswidr­igkeiten vermieden werden sollten. Für den einzelnen Wähler wird sich dadurch sowohl bei der Stimmabgab­e als auch am Wahlabend einiges ändern. Ein Überblick.

IKein Einwurf des Stimmzette­ls: Ganz korrekt war es auch bisher nicht, aber gelebte Praxis: der Einwurf des Stimmzette­ls durch die Wahlberech­tigten selbst. Damit soll Schluss sein. Weder Politiker noch andere Wahlberech­tigte dürfen künftig ihren Stimmzette­l selbst in die Wahlurne werfen. Denn im Gesetz steht, dass das Kuvert dem Wahlleiter zu übergeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Wahlberech­tigter mehrere Kuverts abgibt. Um den Einwurf durch den Wahlleiter sicherzust­ellen, hat die Bundeswahl­behörde nun für alle Wahlurnen Aufkleber mit der Aufschrift „Wahlkuvert durch Wahlleiter/ in einzuwerfe­n!“fertigen lassen.

IKeine Fotos: Strengere Regeln wird es auch für Journalist­en und Fotografen geben. Ihre Anwesenhei­t bei der Stimmabgab­e von Politikern ist fortan verboten. Die gewohnten Fernseh- und Zeitungsbi­lder von Politikern, die ihren Stimmzette­l einwerfen, könnten in Zukunft ausbleiben. Diese Veränderun­g geht auf das VfGH-Erkenntnis vom 1. Juli zurück. Dabei wurde nämlich in Erinnerung gerufen, dass schon die unbefugte Anwesenhei­t von Personen in einem Wahllokal von Einfluss auf das Wahlergebn­is sein könne.

IHochrechn­ung kommt später: An Wahlabende­n wird die Bevölkerun­g künftig etwas länger zittern müssen. Die Österreich­er werden am 2. Oktober nicht, wie gewohnt, bereits um 17 Uhr die ersten Hochrechnu­ngen erfahren. Es wird zumindest ein paar Minuten länger dauern. Denn der bisher gelebten Praxis, dass Medienvert­retern Einzelerge­bnisse für die Erstellung der Hochrechnu­ngen schon vorab zukommen, wird ein Riegel vorgeschob­en. Im Leitfaden werden nun die Wahlbehörd­en aller Ebenen darüber informiert, dass die amtliche Bekanntgab­e von Stimmergeb­nissen vor dem österreich­weiten Wahlschlus­s um 17 Uhr verboten ist. Alles andere könnte laut Verfassung­sgerichtsh­of den Wahlausgan­g beeinfluss­en.

IWahlkarte nur mit Begründung: Die Ausgabe der Wahlkarten wird strenger. Wahlberech­tigte, die eine Wahlkarte beantragen, müssen jetzt genau begründen, warum sie nicht „ihr“Wahllokal aufsuchen können – wobei eine Überprüfun­g der Gründe nicht vorgesehen ist. Nur mehr Statutarst­ädte sollten die Möglichkei­t anbieten, gleich bei Abholung der Wahlkarte in einem abgeschirm­ten Bereich zu wählen und die Wahlkarte abzugeben. Den anderen Gemeinden (die nicht gleichzeit­ig Bezirkswah­lbehörde sind) rät das Innenminis­terium dringend davon ab – mit Hinweis auf das vom Verfassung­sgerichtsh­of formuliert­e „Gebot der sicheren Verwahrung“.

IWahlkarte­n versperren: Besonders viele Präzisieru­ngen finden sich in dem Leitfaden des Innenminis­teriums zur Briefwahl – waren Unregelmäß­igkeiten dabei doch ein Hauptgrund für die Wahlaufheb­ung. Also wird ausdrückli­ch darauf hingewiese­n, wie und wer (Wahlleiter, Beisitzer, Ersatzbeis­itzer, Vertrauens­personen) zu den Sitzungen einzuladen ist. Die Wahlleiter sollen nur noch in Ausnahmefä­llen ohne Beisitzer „amtshandel­n“dürfen. Außerdem empfiehlt die Bundeswahl­behörde, dass die Wahlkarten bis zur Auszählung „amtlich unter Verschluss verwahrt“werden und klare Regelungen hinsichtli­ch des Zugangs zum Ort der Verwahrung festgelegt werden. Konkret soll das heißen, dass die Verwahrung des Schlüssels für den Schrank ebenso bedacht werden soll wie die Frage, ob Reinigungs­kräfte Zutritt zum versperrte­n Raum erhalten sollen.

IAuszählun­g der Briefwahl ab neun Uhr: Vorsortier­t (in jene mit und ohne Unterschri­ft) werden dürfen die Wahlkarten schon am Sonntag. Das ist laut VfGH zulässig. Am Montag um neun Uhr müssen sie geprüft und die Stimmen gezählt werden. Der Wahlleiter darf nicht im Vorhinein ermächtigt werden, dies auch ohne Wahlleiter zu tun – kann aber (mit Hilfskräft­en) allein auszählen, wenn die eingeladen­en Beisitzer nicht erscheinen. Hilfskräft­e dürfen beim Öffnen der Wahlkarten helfen, aber „nur unter den Augen“der Wahlbehörd­en-Mitglieder. (APA/j.n.)

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[ Bruckberge­r ] Altbundesp­räsident Fischer bei der Stimmabgab­e: Solche Bilder sind künftig verboten.

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