Die Presse

Bankomatka­rte nicht im Auto lassen

Sorgfaltsp­flicht. Ein neuer OGH-Entscheid fiel konträr zu einem früheren Urteil aus.

- VON CHRISTINE KARY

Wien. Insgesamt 59 Vertragskl­auseln der Santander Consumer Bank hatte kürzlich der OGH zu prüfen. Es ging um die Cash-Card, die ähnlich wie eine Bankomatka­rte funktionie­rt. Geklagt hatte die Arbeiterka­mmer, und größtentei­ls bekam sie recht: 50 der 59 Klauseln wurden gekippt (6Ob120/15p).

Unter anderem bestätigte das Höchstgeri­cht neuerlich, dass kein Sperrentge­lt für die Karte verlangt werden darf. Und auch, dass es niemandem verboten werden kann, sich den Code zu notieren und ihn – getrennt von der Karte – schriftlic­h aufzubewah­ren. Überborden­den Sorgfaltsp­flichten des Kunden wurde ebenfalls eine Absage erteilt: etwa, dass er die Bank unverzügli­ch schriftlic­h benachrich­tigen müsse, wenn ihm Karte und Code nicht fristgerec­ht zugestellt werden, oder dass schon der bloße Verdacht eines Kartenmiss­brauchs sofort zu melden sei.

All das kam nicht überrasche­nd, es entspricht bisheriger Judikatur. Wie die Bank betont, hat sie ihre Kartenbedi­ngungen inzwischen entspreche­nd geändert.

In einem anderen Punkt urteilten die Richter jedoch zugunsten der Bank – und konträr zu einem früheren OGH-Urteil. Es ging um die Pflicht zur sorgfältig­en Verwahrung der Karte, konkret um folgenden Satz: „Nicht sorgfältig ist insbesonde­re die Aufbewahru­ng der Bezugskart­e in einem abgestellt­en Fahrzeug.“Das so festzuschr­eiben sei zulässig, fand das Höchstgeri­cht diesmal.

Immer sorgfaltsw­idrig?

Dabei hatte im November 2014 ein anderer Senat des Höchstgeri­chts eine fast wortgleich­e Klausel gekippt (1 Ob 88/14v). Die damalige Argumentat­ion: Ob es immer sorgfaltsw­idrig sei, die Karte im Auto zu lassen, könne so pauschal nicht gesagt werden, sondern es komme darauf an, welche Alternativ­en man jeweils im Einzelfall habe. So sei es wahrschein­lich sicherer, die Karte im Auto einzusperr­en, als sie im Bad in einen Garderobek­asten zu legen oder am Badestrand unbeaufsic­htigt zu lassen, während man schwimmen geht. Wenn man etwa im Wohnmobil übernachte­t, müsse man die Karte zwangsläuf­ig ebenfalls dort verwahren.

Die Richter, die diesmal entschiede­n, überzeugte das nicht: Solche Einzelfäll­e würden sich nicht in überschaub­arer Weise konkretisi­eren lassen, fanden sie. Den Karteninha­bern solle nicht grundsätzl­ich jedes Risiko abgenommen werden, das in ihrer Sphäre auftritt. Das wäre aber der Fall, würde man solche Klauseln generell verbieten, heißt es in der Entscheidu­ng.

Ganz so wäre es freilich nicht – die generelle Pflicht des Kunden, die Karte sorgfältig aufzubewah­ren, würde dann immer noch gelten. Aber wie auch immer: Die Karte im Auto zu lassen sollte man sich jetzt noch gründliche­r überlegen als bisher. Und zwar auch dann, wenn man einen Kartenvert­rag hat, in dem dieser Satz nicht mehr steht – wie AK-Juristin Margit Handschman­n sagt, haben einige Banken ihn aufgrund des früheren OGH-Urteils gestrichen.

Dennoch könnte es immer noch Einzelfäll­e geben, in denen das Einsperren der Karte im Auto eben doch nicht sorgfaltsw­idrig ist – Stichwort Badestrand. Gut möglich, dass dieses Urteil nicht das letzte zu dem Thema sein wird.

Newspapers in German

Newspapers from Austria