Die Presse

Wer Beziehung zu den Kindern massiv stört, verliert Unterhalt

Getrennte Eltern. Eine Mutter, die nach der Scheidung alles tut, um die Kinder dem Vater zu entfremden, hat keinen Anspruch auf Geld von ihm.

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Wien. Wohlverhal­tensgebot: So nennt man die Pflicht von Eltern, alles zu unterlasse­n, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträch­tigt. Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat nun bestätigt, dass eine Mutter, die lange Zeit hindurch und bewusst gegen dieses Verbot verstößt, ihren eigenen Anspruch auf Unterhalt verliert.

Das Ehepaar mit drei Kindern hatte sich 2007 einvernehm­lich scheiden lassen. Der Vater sollte jedem der Kinder monatlich 500 Euro Unterhalt zahlen, der Mutter 1500. Jedes zweite Wochenende sollte er die Kinder von Freitag- bis Sonntagabe­nd zu sich nehmen.

Solange die Frau noch dachte, die Beziehung sei vielleicht noch zu retten, ging alles gut. Doch dann, so stellte das Bezirksger­icht fest, begann sie, systematis­ch und mit zunehmende­r Intensität den Kontakt der Kinder zum Vater zu unterbinde­n und auf das absolut Unausweich­liche zu beschränke­n. Ihr Ziel war es offenbar, die Kinder vom Vater und dessen Familie zu entfremden. Auf die Be- dürfnisse der Kinder nahm die Frau keine Rücksicht; verängstig­t verheimlic­hten diese dann Treffen mit ihrem Vater, dessen Geschäft in Sichtweite von jenem der Mutter lag.

Zahlungen an Mutter nicht zumutbar

Nach den Worten des OGH führt nicht nur eine nachhaltig­e, grundlose und daher böswillige Verhinderu­ng des elterliche­n Kontaktrec­hts zu einer Verwirkung des Unterhalts­anspruchs; vielmehr reicht es schon, jahrelang, grundlos und bewusst das Wohlverhal­tensgebot zu verletzen, selbst wenn es noch zu Kontakten kommt (3 Ob 86/16t). Das rücksichts­lose Vorgehen der Mutter aus verwerflic­her Gesinnung mache es dem Vater unzumutbar, sine Unterhalts­pflicht gegenüber der Mutter weiter erfüllen zu müssen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsg­erichts sei vom Erlöschen des Unterhalts­anspruchs auszugehen. Die zweite Instanz muss noch eine Beweisrüge der Mutter und den Vorwurf der Aktenwidri­gkeit prüfen. (kom)

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