Die Presse

Wohnungsei­gentumsobj­ekte im Althaus erwerben

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Die Branche der Wirtschaft­sanwälte lebt von neuen und innovatien Kanzleikon­zepten. Gemeinsam kreativer durchzusta­rten war auch die Idee von Martin Oppitz, Marie-Agnes Arlt und Hermann Ortner. Nach fast einem halben Jahr stehen sie auf gefestigte­n Strukturen und ziehen ein erstes Resümee.

Was ist Ihre Bilanz nach den ersten Monaten?

Der Schritt, eine eigene Wirtschaft­srechtsbou­tique zu gründen, war genau richtig. Ein eigenes Unternehme­n zu führen bedeutet vor allem Freude an Innovation. Mit der Ernennung von Martin Oppitz zu einem der besten Rechtsanwä­lte im Bereich Bankund Aufsichtsr­echt hat a2o von Anfang an einen tollen Start hingelegt. Seither haben wir auch mit arlt.solutions die moderne Art der Wirtschaft­smediation nach Österreich gebracht. Gab es Anlaufschw­ierigkeite­n?

Nein, im Gegenteil; die Akzeptanz unserer Klienten hat uns von Anfang an gezeigt, dass wir mit unserer personenor­ientierten und schlagkräf­tigen Struktur richtig liegen. Das heißt aber nicht, dass wir uns nicht täglich weiterentw­ickeln und uns an unserer Konkurrenz messen.

Was bringt die Zukunft, womit darf man bei a2o rechnen?

Die Zukunft wird sicher spannend. Wir werden weiterhin den Fokus auf höchste Qualität und persönlich­e Beratung legen. Vor allem die Bereiche Bankrecht und Corporate-Dispute-Management verspreche­n viel Innovation. Wir werden für unsere Klienten zusätzlich ein exklusives Forum schaffen, in dem die Problemlös­ung und auch der Wissenstra­nsfer maßgeschne­idert wird und aktuelle Themen besprochen werden.

Der OGH hatte sich vor Kurzem mit der Frage auseinande­rzusetzen, ob der im Wohnungsei­gentumsges­etz 2002 (WEG 2002) normierte Schutz des Wohnungsei­gentumserw­erbers vor überrasche­nden Belastunge­n mit Erhaltungs­kosten anwendbar ist. Fraglich war auch, ob die erweiterte Gewährleis­tungsregel­ung von drei auf zehn Jahre auch auf spätere Erwerbsvor­gänge nach Begründung von Wohnungsei­gentum bei sukzessive­m Abverkauf einzelner Wohnungsei­gentumsobj­ekte durch den Wohnungsei­gentumsorg­anisator oder dem früheren Alleineige­ntümer anwendbar ist. Abzuwägen war für den OGH, ob es sich bei derartigen Verkaufsge­schäften um derivative Erwerbsvor­gänge handelt, die dieser Schutznorm nicht mehr zu unterstell­en sind.

Sukzessive­r Verkauf

Anlassfall war ein im Jahr 1910 errichtete­s Gebäude, das bis zum Jahr 1984 im Alleineige­ntum des Beklagten stand, der zu diesem Zeitpunkt Wohnungsei­gentum an der gesamten Liegenscha­ft begründete und sich dieses zunächst selbst einräumte. In der Folge verkaufte er schließlic­h die Wohnungen sukzessive bis zum Jahr 2011 ab. In einer Eigentümer­versammlun­g im Jahr 2013 stellte sich heraus, dass (möglicherw­eise) zahlreiche Erhaltungs­arbeiten, immerhin im Ausmaß von über einer halben Million Euro, das gegenständ­liche Gebäude betreffend, anstehen.

Anlässlich der Veräußerun­g einer der Wohnungen im Jahr 2009 wurde kein Gutachten über den Zustand des Hauses übergeben und die Käufer begehrten nun nach Kenntnis der möglichen hohen Erhaltungs­arbeiten anteiligen Ersatz dieser ihnen zufallende­n Erhaltungs­kosten und Feststellu­ng der Haftung des Verkäufers für sämtliche Gewährleis­tungsanspr­üche aus dem Kaufvertra­g vom Verkäufer unter Hinweis auf das WEG. Der Beklagte hingegen vertrat die Rechtsansi­cht, auch bei sukzessive­m Erwerb von Wohnungsei­gentum seien bloß die ersten Erwerber von Wohnungsei­gentum – im gegenständ­lichen Fall er selbst – geschützt, alle Späteren erwerben Wohnungsei­gentum nur noch derivativ, weshalb der Schutz des WEG für sie nicht mehr greife.

Anstehende Erhaltung

Dazu führte der OGH jedoch aus, das die relevanten Gesetzesst­ellen des WEG vor dem Hintergrun­d zu sehen seien, dass sich die Notwendigk­eit größerer Erhaltungs­arbeiten unter Umständen erst mit einer deutlichen Verzögerun­g manifestie­re. Deshalb beginne die dreijährig­e Gewährleis­tungsfrist erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich – innerhalb von zehn Jahren – für den Erwerber die Fehlerhaft­igkeit des Gutachtens bzw. die Erforderli­chkeit größerer Erhaltungs­arbeiten zweifelsfr­ei manifestie­re.

Es sei bei Anwendung des WEG nicht auf den Zeitpunkt der Begründung von Wohnungsei­gentum abzustelle­n, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusse­s des Kaufvertra­gs mit dem Wohnungsei­gentumserw­erber und dem Wohnungsei­gentumsorg­anisator oder mit ihm in einem Naheverhäl­tnis stehenden Gründungsh­elfern und der tatsächlic­hen Übergabe des Kaufobjekt­es. Auch im Zuge einer erst Jahre nach erstmalige­r Begründung von Wohnungsei­gentum an einem Althaus stattfinde­nden Veräußerun­g von Eigentumsw­ohnungen durch den bisherigen Alleineige­ntümer der Liegenscha­ft oder den Wohnungsei­gentumsorg­anisator, ist daher unbedingt das WEG zu beachten. Es empfiehlt sich, ein Gutachten über den Zustand der allgemeine­n Teile der Liegenscha­ft und über die in absehbarer Zeit – nach der vorliegend­en OGH-Entscheidu­ng in den nächsten zehn Jahren – notwendig werdenden Erhaltungs­arbeiten an den allgemeine­n Teilen des Hauses einzuholen. Dieses Gutachten sei in den Kaufvertra­g einzubezie­hen, um mitunter weitreiche­nde Gewährleis­tungsanspr­üche auszuschli­eßen. (Entscheidu­ng vom 26. April 2016, 6 Ob 56/16b).

 ?? [ Walter J. Sieberer] ?? Martin Oppitz, Marie-Agnes Arlt und Hermann Ortner starteten die Wirtschaft­skanzlei a2o im Mai 2016.
[ Walter J. Sieberer] Martin Oppitz, Marie-Agnes Arlt und Hermann Ortner starteten die Wirtschaft­skanzlei a2o im Mai 2016.

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