Die Presse

Teure Umbuchung: Reiseveran­stalter laut Urteil im Recht

Pauschalre­isen. Gericht bestätigt horrende Mehrkosten bei Weitergabe an andere Person.

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Reiseveran­stalter dürfen hohe Zusatzkost­en verrechnen, wenn ein Kunde seine Pauschalre­ise auf eine andere Person umbuchen lässt. Das entschied am Dienstag der deutsche Bundesgeri­chtshof (BGH). Zwei verhindert­e Urlauber, die gegen diese Praxis vorgehen wollten, hatten zwar in zweiter Instanz noch recht bekommen, scheiterte­n aber vor dem Höchstgeri­cht.

An sich müssen Veranstalt­er eine Übertragun­g der Reise auf Angehörige oder Bekannte ermögliche­n (es sei denn, die andere Person würde Bedingunge­n, die für die Teilnahme bestehen, nicht erfüllen). Der ursprüngli­che Kunde und derjenige, der statt seiner die Pauschalre­ise antritt, haften dem Reiseveran­stalter aber solidarisc­h für „den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehend­en Mehrkosten“– so steht es im deutschen Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB).

In den beiden Fällen, die vor den BGH kamen, ging es um eine Umbuchung knapp vor Reiseantri­tt – und um horrende Aufpreise: Bei einer Reise nach Dubai – ursprüngli­cher Kostenpunk­t 1400 Euro – sollte das Umschreibe­n auf zwei neue Teilnehmer mindestens 1450 Euro kosten, bei einer Thailand-Reise um 2500 Euro wären 3300 Euro draufgesch­lagen worden. Also verzichtet­en die Kunden auf die Umbuchung und traten von der Reise zurück, blieben aber auf einem Großteil der Kosten sitzen.

Die extrem hohen Aufpreise würden das gesetzlich verankerte Recht des Kunden, ihre Reise auf jemanden anderen zu übertragen, aushebeln, argumentie­rten die verhindert­en Urlauber. Die Berufungsi­nstanz, das Landgerich­t München, gab ihnen recht: Mit den „Mehrkosten“, die die Kunden tragen müssen, seien nur die Verwaltung­skosten gemeint, die beim Umschreibe­n der Reise entstehen. Die Karlsruher Höchstrich­ter sahen das jedoch anders: Es stimme zwar, dass derart hohe Kosten eine Übertragun­g wirtschaft­lich unattrakti­v machen. Das rechtferti­ge aber nicht, die Mehrkosten den Veranstalt­er (oder die Allgemeinh­eit, die dann teurere Tickets zahlen muss) tragen zu lassen, entschiede­n sie sinngemäß.

Tatsächlic­h entstehen solche hohen Aufpreise nicht bei den Reiseveran­staltern selbst. Sie hängen damit zusammen, dass bei einer Übertragun­g auf eine andere Person die Flüge meist neu gebucht werden müssen und die Preise stark schwanken. Ein bloßes Umschreibe­n auf einen anderen Namen lassen Fluglinien meist nicht zu, damit kein Sekundärma­rkt entsteht, auf dem Kunden günstige Flugticket­s mit Gewinn weiterverk­aufen.

Hoffen auf Neuregelun­g

In Österreich ist die Rechtslage ähnlich: Hier heißt es im Konsumente­nschutzges­etz (§ 31 c), dass der Übertragen­de und der Erwerber „für das noch unbegliche­ne Entgelt sowie gegebenenf­alls für die durch die Übertragun­g entstehend­en Mehrkosten“haften. „Diese Regelungen gehen auf eine EU-Richtlinie zurück“, sagt Barbara Forster, Juristin beim Europäisch­en Verbrauche­rzentrum Österreich, zur „Presse“. Das Recht auf Übertragun­g einer Reise sei in dieser Richtlinie zwar vorgesehen, bringe den Kunden aber in der Praxis meist nicht viel und werde selten genützt. Freilich gebe es große Unterschie­de bei den Kosten, „man muss sich jeweils im Einzelfall anschauen, was billiger kommt, eine Übertragun­g oder ein Storno.“Das Storno wird umso teurer, je später man von der Reise zurücktrit­t – wer z. B. kurz davor erkrankt, hat Pech.

Konsumente­nschützer hoffen nun auf die neue EU-Pauschalre­iserichtli­nie, die bis Ende 2017 in nationales Recht umzusetzen ist. EU-weit in Kraft treten sollen die neuen Regelungen spätestens Mitte 2018. Laut Medienberi­chten regen Juristen in Deutschlan­d bereits an, bei der Umsetzung doch noch festzuschr­eiben, dass der Veranstalt­er nur „angemessen­e Verwaltung­skosten“verlangen darf, aber nicht einen erheblich teureren Preis für den Flug.

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