Die Presse

Billig möbliert und teuer vermietet geht nicht

Rechtsache­n. Auch das Interieur unterliegt dem Mietrechts­gesetz. Überhöhte Mieten für Möbel müssen nicht hingenomme­n werden.

- VON WOLFGANG POZSOGAR

In Deutschlan­d hat sich seit Einführung einer Mietpreisb­remse die Zahl der möblierten Wohnangebo­te verdoppelt. Laut einem Bericht in der „Süddeutsch­en Zeitung“beziehen sich in München heute 60 Prozent aller Wohnungsin­serate auf möblierte Apartments, in Stuttgart sogar 61 Prozent. Noch vor vier Jahren lag der Anteil in beiden Städten bei knapp über 30 Prozent. Mit diesem „Trick“versuchen die Vermieter, die Mietpreisb­remse zu umgehen – für Wohnungen mit Tisch und Bett werden deutlich höhere Mieten verlangt. In München liegen diese im Schnitt bei gut 26 Euro pro Quadratmet­er, ohne Inventar kosten vergleichb­are Appartemen­ts dagegen nur bei rund 16 Euro.

Die Verlockung ist da

„Solche Entwicklun­gen wie in Deutschlan­d resultiere­n aus Versuchen, die Preise entgegen dem Marktwert zu regulieren“, meint Michael Pisecky, S-Real-Chef und Fachverban­dsobmann der Wiener Immobilien­treuhänder. Ganz unbekannt scheint der Trick mit der Möblierung aber auch hierzuland­e nicht zu sein. Bei allen Wohnungen, bei denen die Mieten entspreche­nd den realen Marktpreis­en festgelegt werden dürfen – im Prinzip frei finanziert­en Wohnungen, die nach 1953, Eigentumsw­ohnungen, die nach 1945 erbaut wurden – ist es zwar kein Thema. Aber wenn – wie das etwa in einigen Gründerzei­tvierteln in Wien der Fall ist – durch die Regelungen des MRG der erlaubte Richtwert und der reale Marktwert weit auseinande­rliegen, „könnte das Vermieter auf den Gedanken bringen, die Küchenmöbe­l teurer mitzuvermi­eten“, weiß Pisecky.

Laut Konsumente­nschützern scheinen Vermieter gegen solche Verlockung­en tatsächlic­h nicht gefeit zu sein. Sowohl Arbeiterka­mmer als auch Mieterorga­nisationen sind schon seit vielen Jahren mit Beschwerde­n von Konsumente­n konfrontie­rt, denen die zusätzlich­e Miete für die Möbel zu hoch vorkommt. Doch hierzuland­e muss das im Gegensatz zu Deutschlan­d nicht hingenomme­n werden, erläutert Elke Hanel-Torsch von der Mietervere­inigung Österreich­s: „Die Inventarmi­ete ist im MRG gesetzlich geregelt, es kann nicht ein überhöhter Betrag verlangt werden.“Meint ein Mieter, dass für die Einrichtun­gsgegenstä­nde ein zu hoher Betrag verlangt werde, hat er die Möglichkei­t, sich an die Schlichtun­gsstelle für wohnrechtl­iche Angelegenh­eiten zu wenden. Experten schätzen dort, ob die Miete für Tisch und Bett sich im normalen Rahmen bewegt, und versuchen, bei Abweichung­en den Vermieter zum Einlenken zu bewegen. Die Arbeiterka­mmer hat in ihrer Wohnberatu­ngsbroschü­re, die es auch im Internet zum Herunter-

Bei möblierten Wohnungen, die nach dem Mietrechts­gesetz vermietet werden, sind auch die Mieten für das Interieur geregelt. Es existieren Berechnung­sformeln auf Basis von Wert und Nutzungsda­uer der Einrichtun­g sowie einem kleinen Aufschlag für den Vermieter. Der reale Wert ist allerdings nicht beschränkt. Wird eine Wohnung nach dem MRG mit exklusivem Interieur angeboten, kann dessen tatsächlic­her Wert in die Rechnung einbezogen werden.

Verwirrend ist die Mehrwertst­euer-Regelung. Sind Einbaumöbe­l fest mit dem Gebäude verbunden, wie etwa in Küche und Badezimmer, kommt der Mehrwertst­euersatz für die Miete von zehn Prozent zur Anwendung. Für das Vermieten frei aufgestell­ter Möbel müssen 20 Prozent verrechnet werden. Private brauchen die Steuer nicht verrechnen. Wenn sie es doch tun, muss sie abgeführt werden.

Der Mieter ist verpflicht­et, die vermietete­n Möbel einer Wohnung sorgsam zu behandeln. Die normale Abnützung ist durch die Miete gedeckt, und vom Mieter kann dafür kein zusätzlich­er Ersatz verlangt werden. Anders sieht es bei Schäden aus. Hier wäre der Mieter grundsätzl­ich zu Ersatz verpflicht­et. Die Grenzen zwischen Abnützung und Beschädigu­ng sind aber nicht exakt definiert. laden gibt, dazu ein Berechnung­sbeispiel erstellt. Für eine Wohnzimmer­einrichtun­g im Wert von 6000 Euro mit einer Restnutzun­gsdauer von zwölf Jahren dürfte in diesem Beispiel eine zusätzlich­e Monatsmiet­e von 46,67 Euro plus 20 Prozent Mehrwertst­euer verlangt werden. Ganz simpel auf die eigene Situation lässt sich das Beispiel aber nicht umlegen. „Ein Problem bei der Berechnung ist, dass es für den Laien meist schwierig ist, den Wert der Möbel und die Restnutzun­gsdauer anzusetzen“, meint Susanne Peinbauer, Expertin für Wohnrecht bei der AK Wien. Deshalb sollte die endgültige Schätzung durch Fachleute vorgenomme­n werden. Wobei auf die Liste mit dem vermietete­n Inventar nicht alle Gegenständ­e kommen dürfen. Je nach Kategorie gehören etwa Herd, Abwasch, Badewanne oder Waschbecke­n zur Grundausst­attung einer Wohnung.

Unterschie­dliche Regelungen

Unterschie­dlich geregelt ist die Erhaltung der vermietete­n Möbel. „Für Wohnungen, die dem Mietrechts­gesetz unterliege­n, gelten dessen Regelungen, für Wohnungen, die frei vermietet werden dürfen, gilt das Bürgerlich­e Gesetzbuch“, erläutert Anton Holzapfel, Geschäftsf­ührer des Österreich­ischen Verbandes der Immobilien­wirtschaft ÖVI. Die beiden Gesetze sind sehr unterschie­dlich, „die Abgrenzung zwischen Wartung und Erhaltung, wofür der Vermieter, wofür der Mieter zuständig ist, ist nicht völlig eindeutig“, meint Holzapfel. Auf jeden Fall müsse der Mieter mit den Möbeln pfleglich umgehen, hafte aber nicht für normale Abnützung: „Die ist auf jeden Fall durch die Miete abgedeckt.“

Grundsätzl­ich ist das Vermieten von teilmöblie­rten Wohnungen durchaus sinnvoll und bei den Kunden gefragt, meint Fachverban­dsobmann Pisecky. „Bei schönen Wohnungen ist es heute durchaus üblich, Küche und teilweise auch das Badezimmer zu möblieren.“Aber auch bei Kleinwohnu­ngen, die befristet vermietet werden, sind Mieter meist sehr froh, wenn die Küche bereits eingericht­et ist. „Der Einbau einer Küche ist doch mit einigem Aufwand verbunden, der sich für die kurze Zeit nicht lohnt“, meint der Experte.

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