Die Presse

Tochter steht Geschenk zu

Schenkung. Nachdem eine Frau ein Auto zum Geburtstag bekommen hatte, forderte ihr Vater es zurück. Der Wagen war zwar nur auf den Vater angemeldet, die Schenkung ist aber trotzdem gültig.

- VON PHILIPP AICHINGER

Ein Vater schenkte seiner Tochter ein Auto und wollte es später wieder zurück. „Nein“, sagt der OGH.

Wien. Wenn man jemandem nur mündlich ein Geschenk verspricht, kann der andere dieses noch nicht einfordern. Es bedarf zusätzlich der Übergabe des Geschenks, bevor der andere dieses sein Eigen nennen darf. Doch ob so eine Übergabe tatsächlic­h schon erfolgt ist, musste der Oberste Gerichtsho­f im Fall eines großzügige­n Geschenks eines Vaters an seine Tochter klären.

Zu ihrem 21. Geburtstag überrascht­e der Vater sein an Multipler Sklerose leidendes Kind mit einem Auto. Dieses hatte der Mann zuvor von seinen Eltern gekauft. Eine rote Masche hatte er um das Kfz gebunden. Auf der Nummerntaf­el war der Name der Tochter plus die Ziffer 1 angebracht. Das sei ihr Geburtstag­sgeschenk, sagte der Vater zur Tochter, mit der er damals gemeinsam wohnte.

Noch konnte die Tochter ihr neues Gefährt aber nicht nutzen, denn sie musste erst den Führersche­in machen, den sie rund einen Monat später erhielt. Bis dahin war das Auto in der Garage stehen geblieben. Jetzt, da die Tochter den Führersche­in hatte, meldete der Vater das Auto an. Allerdings auf seinen Namen. Die Treibstoff- und Versicheru­ngskosten für das Kfz zahlte aber die junge Frau. Zu Beginn begleitete der Vater seine Tochter auch noch als Beifahrer bei Übungsfahr­ten. Bis er schließlic­h das Gefühl hatte, dass sie schon gut genug und deswegen allein fahren könne.

Bruch mit dem Vater

Zwei Jahre sollte die Frau nun schon ihr Geschenk nützen, als der Vater das Auto zurückford­erte. Denn inzwischen war es wegen mehrerer Vorkommnis­se zu einem Bruch mit der Tochter gekommen. Der Mann drohte ihr sogar mit Diebstahls­anzeige, sollte sie ihm das Auto nicht zurückbrin­gen. Dadurch eingeschüc­htert gab die Tochter das Auto tatsächlic­h wieder samt Schlüssel und Dokumen- ten zurück. Der Vater meldete das Auto ab.

Dann aber entschied die junge Frau, um das Auto kämpfen zu wollen. Sie ging vor Gericht. Festgestel­lt wurde dort, dass der Vater am Geburtstag nie gesagt hatte, dass die Tochter das Fahrzeug bloß bis auf Weiteres benützen dürfe und er es ihr vielleicht später schenken wolle. Ebenso wurde gerichtlic­h festgehalt­en, dass der Vater die Schenkung auch nie daran geknüpft hatte, ob er mit der Fahrweise des Kindes zufrieden ist.

Doch ein Ass hatte der Vater noch im Ärmel: nämlich, dass das Auto nie auf die Tochter, sondern immer nur auf seinen Namen angemeldet war. Das Bezirksger­icht Neusiedl am See und das Landesgeri­cht Eisenstadt beeindruck­te das aber trotzdem nicht besonders. Beide entschiede­n, dass das Gefährt der Frau zustehe. Das Landesgeri­cht ließ aber noch die Revision an den Obersten Gerichtsho­f (OGH) zu.

Der OGH hielt zunächst fest, dass eine Schenkung ohne Übergabe grundsätzl­ich nur dann gültig ist, wenn sie per Notariatsa­kt festgehalt­en wurde. Das war hier definitiv nicht der Fall. Also musste man prüfen, ob die Übergabe des Autos an die Tochter erfolgt war.

Dieser Akt könne durch körperlich­e Übergabe des Geschenks erfolgen. Oder durch Zeichen, die die Besitzaufl­assung des Schenkers darstellen. Und „bei Personen, die im gemeinsame­n Haushalt leben, insbesonde­re Familienan­gehörigen, ist, wenn die zu übereignen­de Sache gemeinsam benützt wird, eine besondere körperlich­e Übergabe nach der Verkehrsau­ffassung nicht zu erwarten“, erklärte der OGH. Dann genüge etwa die Erklärung, dass ein Mitbenütze­r nun Eigentümer der Sache werde.

Zulassung änderte nichts

Der OGH stimmte dem Landesgeri­cht darin zu, dass die Übergabe des Autos an die Frau als Geschenk „spätestens mit der laufenden Nutzung samt alleiniger Kostentrag­ung“erfolgte. Keine Rolle spiele hingegen die Aushändigu­ng des Typenschei­ns, weil dieser das Eigentum an einem Wagen ohnedies nicht verbriefe.

Auch die Zulassung des Kfz auf den Vater bleibe ohne Bedeutung, meinte der OGH (1 Ob 229/16g). Die Übergabe des Autos an die Tochter sei gültig erfolgt, auch wenn der Vater den Wagen auf sich anmeldete.

Die junge Frau bekommt also ihr Geburtstag­sgeschenk von einst nun per Gerichtsur­teil zurück.

 ?? [ Symbolbild: Reuters] ?? Als Geburtstag­sgeschenk war ein Auto der Frau vom Vater übergeben worden – rechtsgült­ig, wie nun klar ist.
[ Symbolbild: Reuters] Als Geburtstag­sgeschenk war ein Auto der Frau vom Vater übergeben worden – rechtsgült­ig, wie nun klar ist.

Newspapers in German

Newspapers from Austria