Tochter steht Geschenk zu
Schenkung. Nachdem eine Frau ein Auto zum Geburtstag bekommen hatte, forderte ihr Vater es zurück. Der Wagen war zwar nur auf den Vater angemeldet, die Schenkung ist aber trotzdem gültig.
Ein Vater schenkte seiner Tochter ein Auto und wollte es später wieder zurück. „Nein“, sagt der OGH.
Wien. Wenn man jemandem nur mündlich ein Geschenk verspricht, kann der andere dieses noch nicht einfordern. Es bedarf zusätzlich der Übergabe des Geschenks, bevor der andere dieses sein Eigen nennen darf. Doch ob so eine Übergabe tatsächlich schon erfolgt ist, musste der Oberste Gerichtshof im Fall eines großzügigen Geschenks eines Vaters an seine Tochter klären.
Zu ihrem 21. Geburtstag überraschte der Vater sein an Multipler Sklerose leidendes Kind mit einem Auto. Dieses hatte der Mann zuvor von seinen Eltern gekauft. Eine rote Masche hatte er um das Kfz gebunden. Auf der Nummerntafel war der Name der Tochter plus die Ziffer 1 angebracht. Das sei ihr Geburtstagsgeschenk, sagte der Vater zur Tochter, mit der er damals gemeinsam wohnte.
Noch konnte die Tochter ihr neues Gefährt aber nicht nutzen, denn sie musste erst den Führerschein machen, den sie rund einen Monat später erhielt. Bis dahin war das Auto in der Garage stehen geblieben. Jetzt, da die Tochter den Führerschein hatte, meldete der Vater das Auto an. Allerdings auf seinen Namen. Die Treibstoff- und Versicherungskosten für das Kfz zahlte aber die junge Frau. Zu Beginn begleitete der Vater seine Tochter auch noch als Beifahrer bei Übungsfahrten. Bis er schließlich das Gefühl hatte, dass sie schon gut genug und deswegen allein fahren könne.
Bruch mit dem Vater
Zwei Jahre sollte die Frau nun schon ihr Geschenk nützen, als der Vater das Auto zurückforderte. Denn inzwischen war es wegen mehrerer Vorkommnisse zu einem Bruch mit der Tochter gekommen. Der Mann drohte ihr sogar mit Diebstahlsanzeige, sollte sie ihm das Auto nicht zurückbringen. Dadurch eingeschüchtert gab die Tochter das Auto tatsächlich wieder samt Schlüssel und Dokumen- ten zurück. Der Vater meldete das Auto ab.
Dann aber entschied die junge Frau, um das Auto kämpfen zu wollen. Sie ging vor Gericht. Festgestellt wurde dort, dass der Vater am Geburtstag nie gesagt hatte, dass die Tochter das Fahrzeug bloß bis auf Weiteres benützen dürfe und er es ihr vielleicht später schenken wolle. Ebenso wurde gerichtlich festgehalten, dass der Vater die Schenkung auch nie daran geknüpft hatte, ob er mit der Fahrweise des Kindes zufrieden ist.
Doch ein Ass hatte der Vater noch im Ärmel: nämlich, dass das Auto nie auf die Tochter, sondern immer nur auf seinen Namen angemeldet war. Das Bezirksgericht Neusiedl am See und das Landesgericht Eisenstadt beeindruckte das aber trotzdem nicht besonders. Beide entschieden, dass das Gefährt der Frau zustehe. Das Landesgericht ließ aber noch die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu.
Der OGH hielt zunächst fest, dass eine Schenkung ohne Übergabe grundsätzlich nur dann gültig ist, wenn sie per Notariatsakt festgehalten wurde. Das war hier definitiv nicht der Fall. Also musste man prüfen, ob die Übergabe des Autos an die Tochter erfolgt war.
Dieser Akt könne durch körperliche Übergabe des Geschenks erfolgen. Oder durch Zeichen, die die Besitzauflassung des Schenkers darstellen. Und „bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere Familienangehörigen, ist, wenn die zu übereignende Sache gemeinsam benützt wird, eine besondere körperliche Übergabe nach der Verkehrsauffassung nicht zu erwarten“, erklärte der OGH. Dann genüge etwa die Erklärung, dass ein Mitbenützer nun Eigentümer der Sache werde.
Zulassung änderte nichts
Der OGH stimmte dem Landesgericht darin zu, dass die Übergabe des Autos an die Frau als Geschenk „spätestens mit der laufenden Nutzung samt alleiniger Kostentragung“erfolgte. Keine Rolle spiele hingegen die Aushändigung des Typenscheins, weil dieser das Eigentum an einem Wagen ohnedies nicht verbriefe.
Auch die Zulassung des Kfz auf den Vater bleibe ohne Bedeutung, meinte der OGH (1 Ob 229/16g). Die Übergabe des Autos an die Tochter sei gültig erfolgt, auch wenn der Vater den Wagen auf sich anmeldete.
Die junge Frau bekommt also ihr Geburtstagsgeschenk von einst nun per Gerichtsurteil zurück.