Die Presse

Erhöht Parteisteu­er den Unterhalts­anspruch?

Alimente. OGH will nicht so einfach hinnehmen, dass man ein Mandat nur haben kann, wenn man Parteisteu­er zahlt.

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Wien. Auf dem Arbeitsmar­kt gilt sie laut Gericht als so gut wie unvermitte­lbar, eine politische Funktion in einem Gemeindera­t hat eine in einen Unterhalts­streit verwickelt­e Frau aber inne. Die Frage, inwieweit sie sich das aus ihrem Mandat resultiere­nden Einkommen anrechnen lassen muss, beschäftig­te nun auch den Obersten Gerichtsho­f (OGH).

In der Ehe war nur der Mann einem Beruf nachgegang­en. Er wollte zwar, dass die Frau auch arbeiten geht. „Letztlich gab er jedoch die Überredung­sversuche auf und begnügte sich damit, dass sie den gemeinsame­n Haushalt führte“, wie die Gerichte konstatier­ten.

Die 1961 geborene Frau hatte ihr Medizinstu­dium abgebroche­n und sich fortan der Erziehung des gemeinsame­n Sohns gewidmet. Der nunmehrige Ex-Ehemann erzielt unter anderem Einkünfte aus einer Lehrtätigk­eit an der Universitä­t und als Kommentato­r im Fernsehen. Er ist für drei Kinder unterhalts­pflichtig (mit seiner neuen Frau hat er Zwillinge).

Der Mann wandte auch vor Gericht ein, seiner Frau sei eine Arbeit zumutbar, und er müsse keinen Unterhalt zahlen. Das Bezirksger­icht Wien Innere Stadt verurteilt­e ihn aber zum Unterhalt. Ihr monatliche­s Entgelt als Gemeinderä­tin (538 Euro) müsse sich die Frau aber anrechnen lassen, doch nur abzüglich der Fraktionsa­bgabe von 250 Euro. Denn bei lebensnahe­r Betrachtun­g sei die Parteisteu­er Voraussetz­ung dafür, dass die Frau dieses Einkommen habe. Auch das Wiener Landesgeri­cht für Zivilrecht­ssachen erblickte in der Fraktionsa­bgabe seinen Abzugspost­en.

Geld an Partei für Job nötig

Der OGH ist da nicht so überzeugt. Man müsse überprüfen, ob die Weigerung, Parteisteu­er zu zahlen, „ohne Konsequenz für ihr Einkommen wäre“. Oder ob diese wirklich „faktische Voraussetz­ung dafür sei“, dass die Frau weiterhin als Gemeinderä­tin ein Einkommen erzielen kann. Das möge die Erstinstan­z nun noch genau klären, trug der OGH (7 Ob 186/16b) auf. (aich)

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