Erhöht Parteisteuer den Unterhaltsanspruch?
Alimente. OGH will nicht so einfach hinnehmen, dass man ein Mandat nur haben kann, wenn man Parteisteuer zahlt.
Wien. Auf dem Arbeitsmarkt gilt sie laut Gericht als so gut wie unvermittelbar, eine politische Funktion in einem Gemeinderat hat eine in einen Unterhaltsstreit verwickelte Frau aber inne. Die Frage, inwieweit sie sich das aus ihrem Mandat resultierenden Einkommen anrechnen lassen muss, beschäftigte nun auch den Obersten Gerichtshof (OGH).
In der Ehe war nur der Mann einem Beruf nachgegangen. Er wollte zwar, dass die Frau auch arbeiten geht. „Letztlich gab er jedoch die Überredungsversuche auf und begnügte sich damit, dass sie den gemeinsamen Haushalt führte“, wie die Gerichte konstatierten.
Die 1961 geborene Frau hatte ihr Medizinstudium abgebrochen und sich fortan der Erziehung des gemeinsamen Sohns gewidmet. Der nunmehrige Ex-Ehemann erzielt unter anderem Einkünfte aus einer Lehrtätigkeit an der Universität und als Kommentator im Fernsehen. Er ist für drei Kinder unterhaltspflichtig (mit seiner neuen Frau hat er Zwillinge).
Der Mann wandte auch vor Gericht ein, seiner Frau sei eine Arbeit zumutbar, und er müsse keinen Unterhalt zahlen. Das Bezirksgericht Wien Innere Stadt verurteilte ihn aber zum Unterhalt. Ihr monatliches Entgelt als Gemeinderätin (538 Euro) müsse sich die Frau aber anrechnen lassen, doch nur abzüglich der Fraktionsabgabe von 250 Euro. Denn bei lebensnaher Betrachtung sei die Parteisteuer Voraussetzung dafür, dass die Frau dieses Einkommen habe. Auch das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen erblickte in der Fraktionsabgabe seinen Abzugsposten.
Geld an Partei für Job nötig
Der OGH ist da nicht so überzeugt. Man müsse überprüfen, ob die Weigerung, Parteisteuer zu zahlen, „ohne Konsequenz für ihr Einkommen wäre“. Oder ob diese wirklich „faktische Voraussetzung dafür sei“, dass die Frau weiterhin als Gemeinderätin ein Einkommen erzielen kann. Das möge die Erstinstanz nun noch genau klären, trug der OGH (7 Ob 186/16b) auf. (aich)