Neue Richtwerte ab April: Was Vermieter beachten müssen
Eine Erhöhung wird nur wirksam, wenn der Vermieter Formalitäten einhält.
Am 1. April 2017 tritt – mit einem Jahr Verspätung – bei den Richtwertmieten die nächste Indexanpassung in Kraft: Die Richtwerte steigen um rund 3,5 Prozent (siehe Grafik). An sich ist eine Anpassung alle zwei Jahre vorgesehen, 2016 wurde sie jedoch unter dem Schlagwort „Mietzinsbremse“ausgesetzt.
Wirksam werden die neuen Richtwerte für Mietverträge, die ab 1. April abgeschlossen werden. Bei Altverträgen mit Wertsicherungsklausel können die Mieten ebenfalls entsprechend erhöht werden, und zwar ab kommenden Mai. Christoph Kothbauer, Rechtsexperte der „Online-Hausverwaltung“, weist jedoch auf Formerfordernisse hin, die Vermieter dabei einhalten müssen: Laut Mietrechtsgesetz muss das Erhöhungsbegehren schriftlich gestellt werden – und darf erst ab- geschickt werden, wenn die neuen Richtwerte bereits gelten, also nicht vor Anfang April.
„Wird das Schreiben zu früh datiert bzw. abgeschickt, entfaltet es überhaupt keine Rechtswirkungen“, warnt Kothbauer in einer Aussendung. Der Mieter muss dann keine höhere Miete zahlen, solange ihm kein neues Schreiben des Vermieters zugeht. Andererseits darf sich der Vermieter mit seinem Erhöhungsbegehren aber auch nicht zu viel Zeit lassen: Damit die Erhöhung zum nächsten Zinstermin wirksam wird, muss das Schreiben spätestens 14 Tage vor diesem Termin beim Mieter einlangen.
Knappes Zeitfenster
Laut Mietrechtsgesetz ist der frühestmögliche Zahlungstermin der Fünfte des jeweiligen Monats. In diesem Fall müsste der Brief also spätestens am 21. April beim Mieter ankommen, damit der neue Mietzins schon ab Mai gilt, rechnet Kothbauer vor. Langt das Schreiben später ein, wird die Erhöhung erst mit Juni wirksam. Ist ein späterer monatlicher Zahlungstermin vereinbart, hat der Vermieter für sein Schreiben entsprechend länger Zeit.
Generell gelten die Richtwerte – mit Zuschlägen oder Abstrichen – für Altbauwohnungen, wenn der Mietvertrag ab 1. März 1994 abgeschlossen wurde, und teilweise auch für Wiener Gemeindewohnungen. Mit dem „2. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz“wurden die bis Ende März geltenden Werte einmalig für eine dreijährige Periode fixiert. Ab dann gilt wieder die Anpassung im Zweijahresrhythmus. Basis ist der Verbraucherpreisindex 2010, die Werte ändern sich in jenem Ausmaß, in dem sich der durchschnittliche Indexwert des Vorjahres im Vergleich zum Wert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) verändert hat.