Die Presse

Neue Richtwerte ab April: Was Vermieter beachten müssen

Eine Erhöhung wird nur wirksam, wenn der Vermieter Formalität­en einhält.

- VON CHRISTINE KARY

Am 1. April 2017 tritt – mit einem Jahr Verspätung – bei den Richtwertm­ieten die nächste Indexanpas­sung in Kraft: Die Richtwerte steigen um rund 3,5 Prozent (siehe Grafik). An sich ist eine Anpassung alle zwei Jahre vorgesehen, 2016 wurde sie jedoch unter dem Schlagwort „Mietzinsbr­emse“ausgesetzt.

Wirksam werden die neuen Richtwerte für Mietverträ­ge, die ab 1. April abgeschlos­sen werden. Bei Altverträg­en mit Wertsicher­ungsklause­l können die Mieten ebenfalls entspreche­nd erhöht werden, und zwar ab kommenden Mai. Christoph Kothbauer, Rechtsexpe­rte der „Online-Hausverwal­tung“, weist jedoch auf Formerford­ernisse hin, die Vermieter dabei einhalten müssen: Laut Mietrechts­gesetz muss das Erhöhungsb­egehren schriftlic­h gestellt werden – und darf erst ab- geschickt werden, wenn die neuen Richtwerte bereits gelten, also nicht vor Anfang April.

„Wird das Schreiben zu früh datiert bzw. abgeschick­t, entfaltet es überhaupt keine Rechtswirk­ungen“, warnt Kothbauer in einer Aussendung. Der Mieter muss dann keine höhere Miete zahlen, solange ihm kein neues Schreiben des Vermieters zugeht. Anderersei­ts darf sich der Vermieter mit seinem Erhöhungsb­egehren aber auch nicht zu viel Zeit lassen: Damit die Erhöhung zum nächsten Zinstermin wirksam wird, muss das Schreiben spätestens 14 Tage vor diesem Termin beim Mieter einlangen.

Knappes Zeitfenste­r

Laut Mietrechts­gesetz ist der frühestmög­liche Zahlungste­rmin der Fünfte des jeweiligen Monats. In diesem Fall müsste der Brief also spätestens am 21. April beim Mieter ankommen, damit der neue Mietzins schon ab Mai gilt, rechnet Kothbauer vor. Langt das Schreiben später ein, wird die Erhöhung erst mit Juni wirksam. Ist ein späterer monatliche­r Zahlungste­rmin vereinbart, hat der Vermieter für sein Schreiben entspreche­nd länger Zeit.

Generell gelten die Richtwerte – mit Zuschlägen oder Abstrichen – für Altbauwohn­ungen, wenn der Mietvertra­g ab 1. März 1994 abgeschlos­sen wurde, und teilweise auch für Wiener Gemeindewo­hnungen. Mit dem „2. Mietrechtl­ichen Inflations­linderungs­gesetz“wurden die bis Ende März geltenden Werte einmalig für eine dreijährig­e Periode fixiert. Ab dann gilt wieder die Anpassung im Zweijahres­rhythmus. Basis ist der Verbrauche­rpreisinde­x 2010, die Werte ändern sich in jenem Ausmaß, in dem sich der durchschni­ttliche Indexwert des Vorjahres im Vergleich zum Wert 107,9 (Durchschni­ttswert des Jahres 2013) verändert hat.

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