Registrierkassen, die unnötig sind
Registrierkassenpflicht. Unternehmen schaffen sich oft mehr Registrierkassen an, als sie müssten, sagt ein Steuerexperte – schade um den Aufwand. Besonders betroffen: die Tourismusbranche.
Der 1. April 2017 ist der nächste Stichtag für die Registrierkassenpflicht. Alle Registrierkassen brauchen bis dahin einen Manipulationsschutz und eine Anmeldung bei Finanzonline. Vielen Firmen läuft für die Umrüstung die Zeit davon (die „Presse“berichtete). Das ist aber nicht das einzige Problem: Zum Teil herrscht noch Unklarheit darüber, wann man überhaupt eine Registrierkasse braucht. Mit der Folge, dass mitunter auch mehr aufgestellt werden als nötig.
Vor allem im Tourismus passiere das immer wieder, sagt Robert Rzeszut, Steuerexperte bei Deloitte. Denn dort kommt es häufig vor, dass Betriebe von ihren Kunden auch für fremde Rechnung Geld kassieren. Etwa, wenn Gäste an der Hotelrezeption auch gleich Skipässe oder Eintrittskarten fürs Schwimmbad oder Museum kaufen können. Die Tickets werden meist an der Hotelkasse bar bezahlt – wobei nicht nur Cash als Bareingang gilt, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte.
„Durchlaufender Posten“
Müssen dann womöglich mehrere Registrierkassen in der Rezeption stehen, eine fürs Hotel, eine für den Liftbetreiber und so weiter? Oder anders gesagt: Müssen Museum, Schwimmbad- und Seilbahnbetreiber bei allen Vertriebspartnern Kassen aufstellen? Vor allem Seilbahnbetreibern werde das mitunter empfohlen, sagt Rzeszut – es sei jedoch ein unnötiger Aufwand: „Wenn für den Kunden ersichtlich ist, dass seine Zahlung an einen Dritten geht, besteht keine Registrierkassenpflicht.“Und zwar weder dort, wo die Tickets verkauft werden, noch am Standort des endgültigen Zahlungsempfängers. Denn diesem wird das Geld von seinen Vertriebspartnern überwiesen, für ihn ist es kein Bareingang.
Aus der Sicht des Hotels, das die Tickets verkauft, handelt es sich bei solchen Geldern um „durchlaufende Posten“, so die Terminologie des Finanzministeriums (BMF). Und zwar, wenn „sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erfolgen und dies ausdrücklich gegenüber dem Kunden offengelegt wird“. Anders wäre es, würde ein Unternehmen als „Erfüllungsgehilfe“eines anderen handeln. Als Beispiel nennt Rzeszut eine Bürogemeinschaft zweier Freiberufler, wobei die Bürokraft bei einem der beiden angestellt ist, aber auch für den anderen Zahlungen entgegennimmt. Hier wären tatsächlich zwei Registrierkassen nötig, sagt der Rzeszut. Freilich müssen nicht unbedingt zwei Kästchen dort stehen, es kommt nicht auf die Hardware an, sondern auf die Software. Entscheidend ist, dass die Zahlungseingänge strikt getrennt erfasst und verschlüsselt werden.
So weit die Theorie. In der Praxis kann die Abgrenzung jedoch manchmal schwierig sein. Um beim Beispiel Hotel und Skilift zu bleiben: Selbst da könnte es Zweifelsfälle geben, man denke an einen nostalgischen Berggasthof mit Schlepplift hinterm Haus. Ob das getrennte Betriebe sind, erkennt man vielleicht nicht auf den ersten Blick – anders als beim modernen Skiort mit der Seilbahngesellschaft, die überall Werbeplakate hängen hat. Und vielleicht sagt der Wirt im Gasthof auch nicht jedem Gast, dem er eine Liftkarte verkauft, dass er auf fremde Rechnung handelt. Nicht ausgeschlossen also, dass er wirklich in die „Erfüllungsgehilfenrolle“schlittern könnte – und der Liftbetreiber dann dort eine Registrierkasse braucht.
Verschiedene Interpretationen
Im Zweifel sei es ratsam, sich mit dem Finanzamt abzusprechen, rät Rzeszut. Auch innerhalb der Finanzverwaltung ist die Auslegung allerdings nicht immer einheitlich. Dem Vernehmen nach sehen manche Finanzämter die Sache enger als das BMF – wobei auch dessen ursprüngliche Interpretation strenger war als die jetzige. Im alten Erlass vom November 2015 wurde primär Abgabenähnliches zu den Durchlauferposten gezählt – etwa die Kurtaxe für die Gemeinde oder die KFZ-Zulassungsgebühr.
Dagegen finden sich in der aktuellen Fassung vom August 2016 auch rein privatwirtschaftliche Bei- spiele: Ein Keramikhändler verkauft in seinem Laden auch Waren für Rechnung eines anderen Herstellers, der ein Verkaufsregal bei ihm stehen hat. Oder ein Landwirt vertreibt im Hofladen auch Produkte anderer Bauern. Legen beide offen, dass es sich um Verkäufe im fremden Namen und auf fremde Rechnung handelt, bestehe keine Registrierkassenpflicht – der Ladeninhaber müsse diese Positionen auch nicht in die eigene Registrierkasse tippen, heißt es im Erlass.
Das sah das BMF nicht immer so, im alten Erlass stand noch, dass derjenige, der das Geld kassiert, solche Beträge sehr wohl – mit Kennzeichnung – in seiner eigenen Registrierkasse erfassen müsse. Aktueller Stand ist hingegen: Man darf das zwar, muss es aber nicht.
Kein Wunder also, dass bei Unternehmen zum Teil Verwirrung herrscht. Bis sich der Nebel lichtet, wird es wohl noch dauern.