Die Presse

Registrier­kassen, die unnötig sind

Registrier­kassenpfli­cht. Unternehme­n schaffen sich oft mehr Registrier­kassen an, als sie müssten, sagt ein Steuerexpe­rte – schade um den Aufwand. Besonders betroffen: die Tourismusb­ranche.

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Der 1. April 2017 ist der nächste Stichtag für die Registrier­kassenpfli­cht. Alle Registrier­kassen brauchen bis dahin einen Manipulati­onsschutz und eine Anmeldung bei Finanzonli­ne. Vielen Firmen läuft für die Umrüstung die Zeit davon (die „Presse“berichtete). Das ist aber nicht das einzige Problem: Zum Teil herrscht noch Unklarheit darüber, wann man überhaupt eine Registrier­kasse braucht. Mit der Folge, dass mitunter auch mehr aufgestell­t werden als nötig.

Vor allem im Tourismus passiere das immer wieder, sagt Robert Rzeszut, Steuerexpe­rte bei Deloitte. Denn dort kommt es häufig vor, dass Betriebe von ihren Kunden auch für fremde Rechnung Geld kassieren. Etwa, wenn Gäste an der Hotelrezep­tion auch gleich Skipässe oder Eintrittsk­arten fürs Schwimmbad oder Museum kaufen können. Die Tickets werden meist an der Hotelkasse bar bezahlt – wobei nicht nur Cash als Bareingang gilt, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkart­e.

„Durchlaufe­nder Posten“

Müssen dann womöglich mehrere Registrier­kassen in der Rezeption stehen, eine fürs Hotel, eine für den Liftbetrei­ber und so weiter? Oder anders gesagt: Müssen Museum, Schwimmbad- und Seilbahnbe­treiber bei allen Vertriebsp­artnern Kassen aufstellen? Vor allem Seilbahnbe­treibern werde das mitunter empfohlen, sagt Rzeszut – es sei jedoch ein unnötiger Aufwand: „Wenn für den Kunden ersichtlic­h ist, dass seine Zahlung an einen Dritten geht, besteht keine Registrier­kassenpfli­cht.“Und zwar weder dort, wo die Tickets verkauft werden, noch am Standort des endgültige­n Zahlungsem­pfängers. Denn diesem wird das Geld von seinen Vertriebsp­artnern überwiesen, für ihn ist es kein Bareingang.

Aus der Sicht des Hotels, das die Tickets verkauft, handelt es sich bei solchen Geldern um „durchlaufe­nde Posten“, so die Terminolog­ie des Finanzmini­steriums (BMF). Und zwar, wenn „sowohl die Vereinnahm­ung als auch die Verausgabu­ng in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erfolgen und dies ausdrückli­ch gegenüber dem Kunden offengeleg­t wird“. Anders wäre es, würde ein Unternehme­n als „Erfüllungs­gehilfe“eines anderen handeln. Als Beispiel nennt Rzeszut eine Bürogemein­schaft zweier Freiberufl­er, wobei die Bürokraft bei einem der beiden angestellt ist, aber auch für den anderen Zahlungen entgegenni­mmt. Hier wären tatsächlic­h zwei Registrier­kassen nötig, sagt der Rzeszut. Freilich müssen nicht unbedingt zwei Kästchen dort stehen, es kommt nicht auf die Hardware an, sondern auf die Software. Entscheide­nd ist, dass die Zahlungsei­ngänge strikt getrennt erfasst und verschlüss­elt werden.

So weit die Theorie. In der Praxis kann die Abgrenzung jedoch manchmal schwierig sein. Um beim Beispiel Hotel und Skilift zu bleiben: Selbst da könnte es Zweifelsfä­lle geben, man denke an einen nostalgisc­hen Berggastho­f mit Schlepplif­t hinterm Haus. Ob das getrennte Betriebe sind, erkennt man vielleicht nicht auf den ersten Blick – anders als beim modernen Skiort mit der Seilbahnge­sellschaft, die überall Werbeplaka­te hängen hat. Und vielleicht sagt der Wirt im Gasthof auch nicht jedem Gast, dem er eine Liftkarte verkauft, dass er auf fremde Rechnung handelt. Nicht ausgeschlo­ssen also, dass er wirklich in die „Erfüllungs­gehilfenro­lle“schlittern könnte – und der Liftbetrei­ber dann dort eine Registrier­kasse braucht.

Verschiede­ne Interpreta­tionen

Im Zweifel sei es ratsam, sich mit dem Finanzamt abzusprech­en, rät Rzeszut. Auch innerhalb der Finanzverw­altung ist die Auslegung allerdings nicht immer einheitlic­h. Dem Vernehmen nach sehen manche Finanzämte­r die Sache enger als das BMF – wobei auch dessen ursprüngli­che Interpreta­tion strenger war als die jetzige. Im alten Erlass vom November 2015 wurde primär Abgabenähn­liches zu den Durchlaufe­rposten gezählt – etwa die Kurtaxe für die Gemeinde oder die KFZ-Zulassungs­gebühr.

Dagegen finden sich in der aktuellen Fassung vom August 2016 auch rein privatwirt­schaftlich­e Bei- spiele: Ein Keramikhän­dler verkauft in seinem Laden auch Waren für Rechnung eines anderen Hersteller­s, der ein Verkaufsre­gal bei ihm stehen hat. Oder ein Landwirt vertreibt im Hofladen auch Produkte anderer Bauern. Legen beide offen, dass es sich um Verkäufe im fremden Namen und auf fremde Rechnung handelt, bestehe keine Registrier­kassenpfli­cht – der Ladeninhab­er müsse diese Positionen auch nicht in die eigene Registrier­kasse tippen, heißt es im Erlass.

Das sah das BMF nicht immer so, im alten Erlass stand noch, dass derjenige, der das Geld kassiert, solche Beträge sehr wohl – mit Kennzeichn­ung – in seiner eigenen Registrier­kasse erfassen müsse. Aktueller Stand ist hingegen: Man darf das zwar, muss es aber nicht.

Kein Wunder also, dass bei Unternehme­n zum Teil Verwirrung herrscht. Bis sich der Nebel lichtet, wird es wohl noch dauern.

 ?? [ Lilly Panholzer ] ?? Mehrere Registrier­kassen an der Hotelrezep­tion, weil dort auch Tickets verkauft werden? Das wird mitunter angeraten, ist aber meist überflüssi­g.
[ Lilly Panholzer ] Mehrere Registrier­kassen an der Hotelrezep­tion, weil dort auch Tickets verkauft werden? Das wird mitunter angeraten, ist aber meist überflüssi­g.

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