Mordwaffe ist im Anwaltssafe nicht gut aufgehoben
Hausdurchsuchung. Die deutsche Staatsanwaltschaft führte eine Razzia bei Jones Day, den Rechtsanwälten von VW in München durch. Die Empörung darüber ist groß. Wäre so ein Vorgehen auch in Österreich möglich?
Vor wenigen Tagen gab es anlässlich der Ermittlungen wegen des Dieselskandals gegen den deutschen Autohersteller Audi auch gleich eine Razzia in den Münchner Büros der US-Kanzlei Jones Day. Sie ist vom VolkswagenKonzern beauftragt, die Dieselaffäre aufzuarbeiten. Die Empörung über die Hausdurchsuchung war enorm: „Wir halten das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München in jeder Hinsicht für inakzeptabel“, teilte ein Sprecher von Volkswagen mit. „Die Durchsuchung einer vom Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei verstößt nach unserer Auffassung klar gegen die in der Strafprozessordnung festgeschriebenen rechtsstaatlichen Grundsätze. Wir werden mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln hiergegen vorgehen.“Auch in Österreich gab es vor wenigen Jahren eine Hausdurchsuchung in der Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach, als es gegen die Meinl Bank Ermittlungen wegen einer Sachdividende gab. Die Kanzlei wehrte sich damals – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Wien qualifizierte die Razzia als rechtswidrig.
Klient vertraut sich Anwalt an
Gibt es überhaupt Fälle, wo die Staatsanwaltschaft mit Recht eine Hausdurchsuchung beim Rechtsanwalt anordnen kann? Schließlich vertraut sich ein Beschuldigter seinem Anwalt nur deshalb an, weil er weiß, dass er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. „Da sich der Beschuldigte nicht selbst belasten muss, darf das auch nicht über seinen Strafverteidiger – quasi im Umweg – erfolgen“, sagt Rechtsanwalt Norbert Wess. „Als sogenannte Berufsgeheimnisträger dürfen Anwälte daher nicht befragt, einvernommen oder Aktenbestandteile bei ihnen beschlagnahmt werden.“Die Verschwiegenheitspflicht dauert übrigens auch an, wenn das Mandat schon längst beendet ist, wie sich aus einer Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1997 ergibt.
Auch der EuGH hat sich mit dem Thema befasst und das Anwaltsprivileg sogar auf vorbereitende Dokumente ausgedehnt. „Aufgrund dieser EuGH–Entscheidungen stieg der rechtspolitische Druck auch in Österreich, da nach – bisheriger – Judikatur Anwaltskorrespondenz beim Beschuldigten beschlagnahmt werden durfte, nur nicht jene, die sich physisch beim Anwalt befand“, sagt Strafverteidiger Wess. So kam es zu skurrilen Ergebnissen in der Praxis: Ein Email des Anwalts an den Mandanten auf dem Computer des Anwalts durfte nicht beschlagnahmt werden, beim Klienten jedoch sehr wohl.
Doch darauf hat der Gesetzgeber 2016 reagiert und einen weiteren Satz in § 144 Abs 2 Strafprozessordnung eingefügt. Unterlagen und Informationen, die sich beim Beschuldigten befinden und von ihm oder seinem Anwalt zum Zwecke seiner Verteidigung selbst erstellt wurden, dürfen nun nicht mehr beschlagnahmt werden. Allerdings gibt es von der Regel zwei Ausnahmen: Auch beim Rechtsanwalt darf eine Beschlagnahme erfolgen, wenn dieser selbst einer Tat ,dringend verdächtig‘ ist. „Das ist selbstverständlich. Beteiligt sich der Rechtsanwalt an einer Straftat des Beschuldigten oder agiert überhaupt eigenständig als Straftäter, dann ist er nicht anders zu behandeln wie ein sonstiger Beschuldigter in einem Strafverfahren. In einem solchen Fall, so die Judikatur, hat sich der Beschuldigte nur formell eines Verteidigers, in Wahrheit jedoch eines Komplizen bedient“, erklärt Wess.
Weiters können beim Anwalt Gegenstände beschlagnahmt werden, die zu Begehung der strafbaren Handlung bestimmt waren sowie sonstige Beweisgegenstände. Verständlich: „Sonst könnte der Beschuldigte die Mordwaffe als Beweisstück allzu leicht immunisieren, in dem er sie im Safe seines Rechtsanwalts verstecket.“