Die Presse

Wenn eine Fluglinie insolvent wird

Luftfahrt. Derzeit wird abgeraten, ein Ticket bei der Alitalia zu buchen. Verbrauche­r, die bereits ein Ticket haben und den Flug in den nächsten Wochen antreten, müssen hoffen.

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Rom/Wien. Die schwer angeschlag­ene Alitalia hat am Mittwoch die Insolvenz eingeleite­t. Auch wenn der Staat mit einem Überbrücku­ngskredit den Flugbetrie­b aufrecht halten will, sorgen diese Nachrichte­n bei vielen Konsumente­n für Aufregung. Sollte jemand jetzt eine Flugreise nach Italien buchen, sollte er genau auf die Fluglinie achten: „Ein Ticket bei der Alitalia zu buchen, raten wir derzeit nicht“, sagt Dominik Manzenreit­er vom Europäisch­en Verbrauche­rzentrum in Wien zur „Presse“. Derzeit lägen noch keine Informatio­nen zur Alitalia vor. Falls es welche gibt, werden diese auf der Homepage der Verbrauche­rorganisat­ion veröffentl­icht.

Man kann natürlich eine Versicheru­ng gegen die Insolvenz der Fluggesell­schaft abschließe­n. Aber das kostet und man muss auch das Kleingedru­ckte bei den Versicheru­ngsbedingu­ngen lesen. Es könnten bestimmte Fluggesell­schaften ausgeschlo­ssen sein oder der Versicheru­ngsschutz unter bestimmten Bedingunge­n nicht greifen.

Hat jemand bereits ein AlitaliaTi­cket gebucht, kann er derzeit nur hoffen, dass der Sonderverw­alter, der nun die Aufsicht über die Airline übernimmt, den Flugbetrie­b nicht einstellt. Grundsätzl­ich gilt: Ist ein Insolvenzv­erfahren über die Fluglinie eröffnet und wird der Flugbetrie­b eingestell­t, kann sich ein Verbrauche­r nur dem Insolvenzv­erfahren anschließe­n und seine Forderunge­n beim Insolvenzv­erwalter anmelden. Das Verfahren wird grundsätzl­ich nach dem Insolvenzr­echt des Landes, in dem dass Unternehme­n seinen Sitz hat, abgewickel­t.

Meist nur eine kleine Quote

Große Hoffnungen, im Fall der Insolvenz sein Geld vollständi­g zurückzube­kommen, sollte man sich allerdings nicht machen. Denn es gebe nur die vom Insolvenzg­ericht ermittelte prozentual­e Erstattung­squote, betont Manzenreit­er. Und ein Verfahren dauere auch lange.

Hoffnung gibt es für den Konsumente­n noch, wenn eine andere Fluggesell­schaft mit der Durchfüh- rung der gebuchten Flüge beauftragt wird. Oder Flüge im Zuge eines bereits früher vereinbart­en „Codesharin­g“(gemeinsame Flugnummer­n auf einem Flug) von einer Partner-Airline übernommen werden. Da könnte man davon ausgehen, dass der Flug auch durchgefüh­rt werde, betont das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum.

Der Fluggast bleibt im Insolvenzf­all aber nicht nur auf den Ticketkost­en sitzen. Folgeschäd­en wie Hotelkoste­n, Parkhaus oder (vergeblich­e) Anreisekos­ten werden nicht erstattet, denn bei einer Insolvenz handelt es sich um keine schuldhaft­e Pflichtver­letzung der Fluglinie.

Entspannte­r können Pauschalre­isende im Alitalia-Drama sein. Eine Richtlinie der EU sieht für eine Pauschalre­ise vor, dass Kunden im Fall der Insolvenz einer Fluglinie abgesicher­t sind. In Österreich wurde dafür eine Reisebürov­ersicherun­gsverordnu­ng erlassen. In diesem Fall muss der Reiseveran­stalter für eine anderweiti­ge Beförderun­g sorgen. (herbas)

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