Wenn eine Fluglinie insolvent wird
Luftfahrt. Derzeit wird abgeraten, ein Ticket bei der Alitalia zu buchen. Verbraucher, die bereits ein Ticket haben und den Flug in den nächsten Wochen antreten, müssen hoffen.
Rom/Wien. Die schwer angeschlagene Alitalia hat am Mittwoch die Insolvenz eingeleitet. Auch wenn der Staat mit einem Überbrückungskredit den Flugbetrieb aufrecht halten will, sorgen diese Nachrichten bei vielen Konsumenten für Aufregung. Sollte jemand jetzt eine Flugreise nach Italien buchen, sollte er genau auf die Fluglinie achten: „Ein Ticket bei der Alitalia zu buchen, raten wir derzeit nicht“, sagt Dominik Manzenreiter vom Europäischen Verbraucherzentrum in Wien zur „Presse“. Derzeit lägen noch keine Informationen zur Alitalia vor. Falls es welche gibt, werden diese auf der Homepage der Verbraucherorganisation veröffentlicht.
Man kann natürlich eine Versicherung gegen die Insolvenz der Fluggesellschaft abschließen. Aber das kostet und man muss auch das Kleingedruckte bei den Versicherungsbedingungen lesen. Es könnten bestimmte Fluggesellschaften ausgeschlossen sein oder der Versicherungsschutz unter bestimmten Bedingungen nicht greifen.
Hat jemand bereits ein AlitaliaTicket gebucht, kann er derzeit nur hoffen, dass der Sonderverwalter, der nun die Aufsicht über die Airline übernimmt, den Flugbetrieb nicht einstellt. Grundsätzlich gilt: Ist ein Insolvenzverfahren über die Fluglinie eröffnet und wird der Flugbetrieb eingestellt, kann sich ein Verbraucher nur dem Insolvenzverfahren anschließen und seine Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das Verfahren wird grundsätzlich nach dem Insolvenzrecht des Landes, in dem dass Unternehmen seinen Sitz hat, abgewickelt.
Meist nur eine kleine Quote
Große Hoffnungen, im Fall der Insolvenz sein Geld vollständig zurückzubekommen, sollte man sich allerdings nicht machen. Denn es gebe nur die vom Insolvenzgericht ermittelte prozentuale Erstattungsquote, betont Manzenreiter. Und ein Verfahren dauere auch lange.
Hoffnung gibt es für den Konsumenten noch, wenn eine andere Fluggesellschaft mit der Durchfüh- rung der gebuchten Flüge beauftragt wird. Oder Flüge im Zuge eines bereits früher vereinbarten „Codesharing“(gemeinsame Flugnummern auf einem Flug) von einer Partner-Airline übernommen werden. Da könnte man davon ausgehen, dass der Flug auch durchgeführt werde, betont das Europäische Verbraucherzentrum.
Der Fluggast bleibt im Insolvenzfall aber nicht nur auf den Ticketkosten sitzen. Folgeschäden wie Hotelkosten, Parkhaus oder (vergebliche) Anreisekosten werden nicht erstattet, denn bei einer Insolvenz handelt es sich um keine schuldhafte Pflichtverletzung der Fluglinie.
Entspannter können Pauschalreisende im Alitalia-Drama sein. Eine Richtlinie der EU sieht für eine Pauschalreise vor, dass Kunden im Fall der Insolvenz einer Fluglinie abgesichert sind. In Österreich wurde dafür eine Reisebüroversicherungsverordnung erlassen. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter für eine anderweitige Beförderung sorgen. (herbas)