Die Presse

Polizei kann in Garage falsches Parken ahnden

Sperrfläch­e. Allgemein zugänglich­e Garagen gelten als Straßen, die Straßenver­kehrsordnu­ng ist anwendbar.

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Wien. Wer sein Auto regelwidri­g in einer Parkgarage abstellt, riskiert nicht nur eine zivilrecht­liche Auseinande­rsetzung mit deren Betreiber: Es droht ihm auch eine polizeilic­he Strafe. Das geht aus einer aktuellen Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VwGH) hervor, mit der das Höchstgeri­cht eine schon 2014 begonnene Rechtsprec­hung bekräftigt (Ra 2016/02/0270).

Erfahrung eines Alkolenker­s

Hatte es damals einen Alkolenker erwischt, ging es diesmal um Falschpark­en: Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einer Parkgarage mit zwei Rädern auf einer Sperrfläch­e ab. Wegen dieses Verstoßes gegen ein Halteund Parkverbot verlangte die Landespoli­zeidirekti­on Niederöste­rreich von ihm 40 Euro Geldstrafe. Das Landesverw­altungsger­icht Niederöste­rreich erließ ihm daraufhin aber die Strafe mit der Begründung, dass keine Verwaltung­sübertretu­ng vorliege.

Das veranlasst­e die Polizei, eine außerorden­tliche Revision an den VwGH zu richten. Und der gab der Polizei wieder Recht. Das Verwaltung­sgericht habe nicht die Judikatur berücksich­tigt, mit der der VwGH definiert hat, wann eine Garage als Straße gilt und wann daher auch die Straßenver­kehrsordnu­ng anzuwenden ist: insbesonde­re dann, „wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingunge­n, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehen­en Automaten zum Öffnen des Ausfahrtss­chrankens, benützt werden kann“.

Ob diese Voraussetz­ungen vorlagen, muss das Verwaltung­sgericht jetzt prüfen. (kom)

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