Polizei kann in Garage falsches Parken ahnden
Sperrfläche. Allgemein zugängliche Garagen gelten als Straßen, die Straßenverkehrsordnung ist anwendbar.
Wien. Wer sein Auto regelwidrig in einer Parkgarage abstellt, riskiert nicht nur eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit deren Betreiber: Es droht ihm auch eine polizeiliche Strafe. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hervor, mit der das Höchstgericht eine schon 2014 begonnene Rechtsprechung bekräftigt (Ra 2016/02/0270).
Erfahrung eines Alkolenkers
Hatte es damals einen Alkolenker erwischt, ging es diesmal um Falschparken: Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einer Parkgarage mit zwei Rädern auf einer Sperrfläche ab. Wegen dieses Verstoßes gegen ein Halteund Parkverbot verlangte die Landespolizeidirektion Niederösterreich von ihm 40 Euro Geldstrafe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erließ ihm daraufhin aber die Strafe mit der Begründung, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege.
Das veranlasste die Polizei, eine außerordentliche Revision an den VwGH zu richten. Und der gab der Polizei wieder Recht. Das Verwaltungsgericht habe nicht die Judikatur berücksichtigt, mit der der VwGH definiert hat, wann eine Garage als Straße gilt und wann daher auch die Straßenverkehrsordnung anzuwenden ist: insbesondere dann, „wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann“.
Ob diese Voraussetzungen vorlagen, muss das Verwaltungsgericht jetzt prüfen. (kom)