Die Presse

„Schleierve­rbot gilt auch für Horrorclow­ns“

Symposium in Graz diskutiert­e über Islam und Recht.

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Graz. Ab 1. Oktober gilt in Österreich ein Verbot der Vollversch­leierung. „Wer an öffentlich­en Orten oder in öffentlich­en Gebäuden seine Gesichtszü­ge durch Kleidung oder andere Gegenständ­e in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltung­sübertretu­ng“, heißt es in dem kürzlich vom Nationalra­t beschlosse­nen Gesetz. Strafe: bis zu 150 Euro.

Es gelten aber etliche Ausnahmen, etwa für vorgeschri­ebene „andere Gegenständ­e“(z. B. Motorradhe­lm), die Sportausüb­ung (z. B. Fechten) oder für berufliche oder gesundheit­liche Gründe. De facto bleibt fast nur die Vollversch­leierung muslimisch­er Frauen mit Burka oder Niqab übrig. Beim Symposium „Islam, Recht und Diversität“, das vorige Woche an der Uni Graz stattfand, warf Josef Marko, Professor für Rechtsund Politikwis­senschafte­n in Graz, deshalb die Frage auf, ob das Verbot nicht eine unzulässig­e indirekte Diskrimini­erung ist. Also eine, die zwar nicht ausdrückli­ch auf die Religionsz­ugehörigke­it Bezug nimmt, faktisch aber nur (strenggläu­bige) Musliminne­n treffe. Nicht von ungefähr ist das Anti-Gesichtsve­rhüllungsg­esetz Teil des Integratio­nspakets.

Alina Schmidt, die im Außenminis­terium federführe­nd an der Formulieru­ng des Gesetzes beteiligt war, räumte ein, dass man das Verbot kritisch sehen könne. Gleichwohl sei es neutral gefasst, sodass es etwa auch „Horrorclow­ns“erfassen würde, die voriges Jahr für Aufregung gesorgt hatten. „Wenn nicht gerade Fasching ist, fallen auch sie darunter“, sagte Schmidt. Mit dem Hinweis auf den Fasching bezog sie sich auf eine weitere Ausnahme, nämlich jene für „künstleris­che, kulturelle oder traditione­lle Veranstalt­ungen“. (kom)

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