Die Presse

Nach Tod des Sohnes: Doch Geld für Mutter?

Höchstgeri­cht widerspric­ht den beiden Vorinstanz­en.

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Wien. Nach dem Tod eines 19-Jährigen im Spital sah es zunächst so aus, als würde die Mutter keine Chance mehr auf Trauerschm­erzengeld haben, weil sie dieses nicht schnell genug eingeforde­rt hatte. Aber nun bekommt die Mutter nach einem Urteil des Obersten Gerichtsho­fs ( OGH) doch noch eine Chance.

Der junge Mann hatte bei einer Rauferei einen Oberarmbru­ch erlitten. Im Spital musste er operiert werden. Danach stieg seine Körpertemp­eratur stark an. Eine Turnusärzt­in gab die Anweisung, eine erst für später vorgesehen­e Infusion vorzuziehe­n. Tatsächlic­h ging das Fieber zurück. Doch bald darauf verstarb der Mann an einer Schmerzmit­telvergift­ung.

Ein Strafverfa­hren gegen Anästhesis­tin und Anästhesie­pfleger wurde geführt, endete aber ohne Verurteilu­ng. Die Mutter verlangte nun zivilrecht­lich Trauerschm­erzengeld vom Spital und der damals diensthabe­nden Turnusärzt­in, weil sie es verabsäumt habe, Informatio­nen vom Fach- oder Oberarzt einzuholen. Zwei Instanzen wiesen dieses Ansinnen aber wegen Verjährung ab. Denn die Mutter hatte schon vor mehr als drei Jahren ein Aufforderu­ngsschreib­en geschickt.

Erst später klar, was geschah

Die Mutter betonte, erst im Zuge des Strafverfa­hrens gegen die Anästhesis­tin erfahren zu haben, was genau passiert war und welche Verantwort­ung die Turnusärzt­in hatte. Auch der OGH (8 Ob 54/17z) erklärte, dass erst nach einem späteren Ergänzungs­gutachten die Zusammenhä­nge klar gewesen seien. Der Fall ist daher nicht verjährt. Die Unterinsta­nz muss nun neu entscheide­n.

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