Die Presse

Zwölfstund­entage gib

Arbeitszei­t. Normalerwe­ise sind zehn Stunden pro Tag die längere Arbeitszei­ten erlaubt. Wenn auch nicht so flexibel, w

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Ein Recht auf die 28-StundenWoc­he möchte die deutsche Gewerkscha­ft IG Metall durchsetze­n: Jeder Arbeitnehm­er soll für eine bestimmte Zeit einseitig die Arbeitszei­t reduzieren und auch wieder auf Vollzeit aufstocken dürfen („Die Presse“berichtete). In Österreich steht derlei – zumindest derzeit – nicht zur Diskussion. Arbeitszei­tflexibili­sierung ist aber auch hier ein Thema – unter anderen Prämissen: Es geht um einen längeren Arbeitstag von bis zu zwölf Stunden. Die Arbeitgebe­rseite wollte eine entspreche­nde Änderung im Arbeitszei­tgesetz – daraus wurde vorerst nichts, zehn Stunden bleiben die Obergrenze. Immer? Das auch wieder nicht. In bestimmten Konstellat­ionen gibt es schon jetzt den Zwölfstund­entag.

Zum Beispiel bei der VierTage-Woche: Verteilt sich die Wochenarbe­itszeit regelmäßig nur auf vier statt auf fünf Tage, ist es unter bestimmten Voraussetz­ungen erlaubt, den einzelnen Arbeitstag durch Überstunde­n auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern. In Unternehme­n mit Betriebsra­t braucht man dafür eine Betriebsve­reinbarung, ohne Betriebsra­t eine Vereinbaru­ng mit jedem einzelnen Mitarbeite­r und eine arbeitsmed­izinische Unbedenkli­chkeitsbes­tätigung.

Mitarbeite­r darf ablehnen

Erzwingen lässt sich die Überstunde­nleistung aber nicht: „Der Mitarbeite­r kann das ablehnen“, sagt Rechtsanwa­lt Philipp Maier, Arbeitsrec­htsexperte bei Baker & McKenzie. Das ist ausdrückli­ch festgeschr­ieben – und auch, dass man deshalb nicht benachteil­igt werden darf, „insbesonde­re hinsichtli­ch des Entgelts, der Aufstiegsm­öglichkeit­en und der Versetzung“, so der Wortlaut im Gesetz.

Aber wie praxisrele­vant ist dieses Modell? Zwar gibt es durchaus Unternehme­n, die eine Vier-TageWoche, samt verlängert­em Wochenende, anbieten – meist durchaus zur Freude der Mitarbeite­r. Weil aber die meisten Betriebe an fünf Tagen geöffnet haben, lässt sich das nur mit einer gestaffelt­en Diensteint­eilung machen. Das Konzept könne attraktiv sein, sagt Maier – massentaug­lich ist es jedoch nicht. Zudem schrecken Unternehme­n ohne Betriebsra­t auch oft vor der Notwendigk­eit eines arbeitsmed­izinischen Gutachtens zurück. Den Gutachter könne das Unternehme­n zwar selbst bestellen, sagt der Jurist. trotzdem werde diese Möglichkei­t selten genützt: „Das bleibt unter der Wahrnehmun­gsgrenze.“

Ein anderer Ausnahmefa­ll betrifft ebenfalls nur wenige Unternehme­n: Bei durchlaufe­ndem Schichtbet­rieb – wenn also 24 Stunden lang gearbeitet wird – sind auch Zwölf-Stunden-Schichten möglich. Sie gelten sogar als Normalarbe­itszeit, also ohne dass (zuschlagsp­flichtige) Überstunde­n anfallen. Eine arbeitsmed­izinische Unbedenkli­chkeitsbes­cheinigung ist auch dafür nötig.

Betrieblic­he Notfälle

Eine weitere Ausnahmere­gelung gilt für betrieblic­he Notfälle – um, wie es im Gesetz heißt, „unverhältn­ismäßige wirtschaft­liche Nachteile“vom Unternehme­n abzuwenden. Dazu darf die Arbeitszei­t in höchstens 24 Wochen des Kalenderja­hres durch Überstunde­n bis auf 60 Stunden pro Woche und zwölf Stunden pro Tag verlängert werden, wenn es eine Betriebsve­reinbarung gibt (oder in Betrieben ohne Betriebsra­t eine Vereinba-

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Lange Arbeitszei­ten, bis in die Nacht? Zum Teil gibt es das sch

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