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E Höchstgrenze – aber schon jetzt sind manchmal wie es die Arbeitgeber gern hätten.
rung mit den Mitarbeitern und eine Unbedenklichkeitsbestätigung). Auch hier haben die Mitarbeiter aber das Recht, die Überstundenleistung abzulehnen.
Davon abgesehen, erlaubt das Gesetz eine längere Dienstzeit, wenn der Dienst zu einem erheblichen Ausmaß aus Arbeitsbereitschaft besteht. Für manche Berufe gibt es zudem spezifische Sonderregeln, etwa in Krankenanstalten.
Alles in allem zeigt sich: Der Zwölfstundentag ist mitunter tatsächlich schon Realität – aber nicht so, wie viele Unternehmer es gern hätten. „Die Arbeitgeber wol- len Arbeitsspitzen abdecken können“, sagt Maier. Und das möglichst im regulären Geschäftsbetrieb, ohne Bürokratie, ohne Überstundenzuschläge. Die bestehenden Modelle erlauben das nicht.
Ausweitung bei Gleitzeit?
Zuletzt diskutiert wurde auch eine längere Tagesarbeitszeit im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen – derzeit sind auch da höchstens zehn Stunden erlaubt. Was die Arbeitgeber daran lockt: Bei Gleitzeit würden tatsächlich keine Überstundenzuschläge anfallen. Aber: Gleitzeit bedeutet flexible Zeiteinteilung für Arbeitnehmer – nicht, dass der Chef Mehrstunden anordnen kann. Aus Arbeitgebersicht sei das ein Zielkonflikt, sagt Maier. Oder aber es gehe „in Richtung Vertrauensarbeitszeit“– mit der Erwartungshaltung, dass die Mitarbeiter, wenn nötig, freiwillig länger arbeiten.
Und oft tun sie das ja auch – würde es aber institutionalisiert, könnte man aus Arbeitnehmersicht sagen: Sie fallen um bezahlte Überstunden um. Fazit: Auch dieses Modell passt nur bedingt. Die Diskussion wird weitergehen.