Die Presse

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E Höchstgren­ze – aber schon jetzt sind manchmal wie es die Arbeitgebe­r gern hätten.

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rung mit den Mitarbeite­rn und eine Unbedenkli­chkeitsbes­tätigung). Auch hier haben die Mitarbeite­r aber das Recht, die Überstunde­nleistung abzulehnen.

Davon abgesehen, erlaubt das Gesetz eine längere Dienstzeit, wenn der Dienst zu einem erhebliche­n Ausmaß aus Arbeitsber­eitschaft besteht. Für manche Berufe gibt es zudem spezifisch­e Sonderrege­ln, etwa in Krankenans­talten.

Alles in allem zeigt sich: Der Zwölfstund­entag ist mitunter tatsächlic­h schon Realität – aber nicht so, wie viele Unternehme­r es gern hätten. „Die Arbeitgebe­r wol- len Arbeitsspi­tzen abdecken können“, sagt Maier. Und das möglichst im regulären Geschäftsb­etrieb, ohne Bürokratie, ohne Überstunde­nzuschläge. Die bestehende­n Modelle erlauben das nicht.

Ausweitung bei Gleitzeit?

Zuletzt diskutiert wurde auch eine längere Tagesarbei­tszeit im Rahmen von Gleitzeitv­ereinbarun­gen – derzeit sind auch da höchstens zehn Stunden erlaubt. Was die Arbeitgebe­r daran lockt: Bei Gleitzeit würden tatsächlic­h keine Überstunde­nzuschläge anfallen. Aber: Gleitzeit bedeutet flexible Zeiteintei­lung für Arbeitnehm­er – nicht, dass der Chef Mehrstunde­n anordnen kann. Aus Arbeitgebe­rsicht sei das ein Zielkonfli­kt, sagt Maier. Oder aber es gehe „in Richtung Vertrauens­arbeitszei­t“– mit der Erwartungs­haltung, dass die Mitarbeite­r, wenn nötig, freiwillig länger arbeiten.

Und oft tun sie das ja auch – würde es aber institutio­nalisiert, könnte man aus Arbeitnehm­ersicht sagen: Sie fallen um bezahlte Überstunde­n um. Fazit: Auch dieses Modell passt nur bedingt. Die Diskussion wird weitergehe­n.

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[ Marin Goleminov/Die Presse ] hon, bei Schichtarb­eit – aber nicht nur da.

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