Wenig Rechte bei Gutachterbestellung
Strafermittlungen. OGH legt Vorschlagsrecht des Beschuldigten restriktiv aus.
Bei strafrechtlichen Ermittlungen ist die Bestellung von Sachverständigen oft ein Streitthema. Seit Anfang 2015 haben Beschuldigte dabei mehr Rechte: Unter anderem können sie – bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des vom Staatsanwalt bestellten Gutachters – dessen Enthebung beantragen, eine Sachverständigenbestellung durch das Gericht verlangen und eine ihrer Ansicht nach besser qualifizierte Person vorschlagen. Aber wie weit geht dieses Recht? Damit hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich zu befassen. Soviel vorweg: Er sieht das eher restriktiv.
Konkret ging es um einen Sachverständigen für das Speditionswesen, den die Wirtschaftsund Korruptionsstaatsanwaltschaft bestellt hatte. Der Beschul- digte schlug jemanden anderen vor, die Richterin fand aber an der Wahl der Staatsanwaltschaft nichts auszusetzen und bestätigte diese in ihrem Beschluss. Auch das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz hielt an dieser Entscheidung fest.
Kein subjektives Recht
Der Beschuldigte stellte daraufhin einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens. Er beklagte, gleich mehrfach in seinem Recht auf ein faires Verfahren laut Menschenrechtskonvention verletzt worden zu sein: Das Gericht habe den Sachverständigen unter Ausschluss des Antragstellers einvernommen. Es habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Und dann auch noch die Pflicht zur Be- gründung von Entscheidungen verletzt – denn es legte nicht dar, weshalb die vom Beschuldigten vorgeschlagene Person nicht besser qualifiziert sei als der vom Gericht bestellte Sachverständige.
Beim OGH blitzte er damit ab: Aus der Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren eine gerichtliche Sachverständigenbestellung zu verlangen und eine seiner Ansicht nach besser qualifizierte Person vorzuschlagen, erwachse dem Beschuldigten kein subjektives Recht auf Bestellung dieser Person bzw. auf „Beiziehung eines Sachverständigen seines Vertrauens“so das Höchstgericht (17Os19/16x). Und ein Anspruch darauf, dass das Gericht begründet, weshalb es einen solchen Vorschlag des Beschuldigten nicht aufgegriffen hat, bestehe ebenso wenig. (cka)