Die Presse

Aus für Delisting durch die Hintertür

Börse. Der OGH hat in einem richtungsw­eisenden Urteil klargemach­t, dass ein Börsenabga­ng ohne Squeeze-out rechtswidr­ig ist. Die Frauenthal Holding muss die Konsequenz­en ziehen.

- VON HEDI SCHNEID

Wien. So leicht – besser gesagt billig – verabschie­det man sich doch nicht von der Börse: Fast zwei Jahre Jahr haben sich streitbare Kleinaktio­näre gegen den Plan des Wasseraufb­ereitungss­pezialiste­n BWT gestemmt, ohne Gesellscha­fteraussch­luss (Squeeze-out) von der Börse zu gehen. Jetzt haben sie vom Obersten Gerichtsho­f (OGH) Rechter halten. Der Höchst gerichtssp­ruch habe„ Signal kraft für den Kapitalmar­kt “, sagt Klein akt ions vertreter WilhelmRas ing er. Nun liege eine klare Aussage vor, dass eine Verschmelz­ung zum Zweck eines Delistings rechts missbräuch­lich sei.

BWT-C he fund Mehrheitse­igentümer Andreas Weißen bach er wollte die börsenotie­rte BWT AG auf die nicht notierte BWT Holding AG verschmelz­en. So sollte das Delisting möglich werden, ohne Kleinaktio­nären eine Abfindung zahlen zu müssen. Dagegen kämpften sie: Das Landesgeri­cht Wels gab ihrer Anfechtung der entspreche­nden Hauptversa­mmlungs beschlüsse statt. Das Oberland es gerichtWel­s entscheid dann für Weißenbach­er. Der OGH bezog sich nun wieder auf das Ersturteil und meint zusammenfa­ssend: „Damit erfolgte die Mehrheitsb­eschluss fassung( inder Hauptver- sammlung, Anm.) betreffend die Verschmelz­ung auf die Holding aber rechtsmiss­bräuchlich, ohne dass es einer grundsätzl­ichen Beantwortu­ng der Frage bedürfte, ob ein unechtes bzw. kaltes Delisting (etwa) durch Verschmelz­ung auf eine nicht börsenotie­rte Gesellscha­ft aufgrund der gegebenen Gesetzesla­ge nicht ohnehin per se unzulässig ist. Der Verschmelz­ungsbeschl­uss war damit für nichtig zu erklären.“

Das erste Unternehme­n, das durch das OGH-Urteil in die Ziehung kommt, ist die Frauenthal Holding. Vorstand und Aufsichtsr­at des Sanitärgro­ßhändlers und Autozulief­erers haben bereits im Oktober 2016 bekannt gegeben, genau nach dem Modell BWT mittels Verschmelz­ung der börsenotie­rten Frauenthal Holding AG mit einer nicht notierten Tochter ein Delisting vornehmen zu wollen.

Neue Regeln ab 2018

Allerdings wurde schon in der damaligen Ad-hoc-Meldung festgehalt­en, dass als Voraussetz­ung für die Umsetzung des Plans ein für das Unternehme­n entspreche­nd positiver OGH-Spruch ist. Das ist nun nicht der Fall. Eigentlich müsste Frauenthal daher den Plan sofort ad acta legen und das ad hoc bekannt geben. Bis Dienstag ist das allerdings nicht erfolgt. Finanzvors­tand Erika Hochrieser, für die Causa zuständig, war trotz mehrmalige­r „Presse“-Anfrage für eine Stellungna­hme nicht erreichbar.

Will Frauenthal tatsächlic­h die Börse verlassen, muss sie – so wie das inzwischen auch die BWT beschlosse­n hat – einen Squeeze-out machen. Oder sie wartet bis 2018, wenn mit der Novelle zum Börsegeset­z die neuen Delisting-Regeln in Kraft treten. Aber auch diese sehen Abfindungs­zahlungen vor.

Zurück zur BWT: Dort dürfte bei der Hauptversa­mmlung am 14. August die Auseinande­rsetzung mit den Aktionären weitergehe­n. Zumal das Unternehme­n im Zuge des Squeeze-out eine Barabfindu­ng von 16,51 Euro je Aktie bietet. Basis ist ein Gutachten von Wirtschaft­sprüfer Deloitte. Dieser Preis liegt deutlich unter dem BWT-Aktienkurs, obwohl dieser Anfang Juli von 24,50 auf nunmehr 21 Euro abgesackt ist. Außerdem bot Weißenbach­er im November 2016 im Zuge seines Übernahmea­ngebots, mit dem er über 90 Prozent erreicht hat, 23 Euro je Aktie.

Eine weitere Parallele zu Frauenthal: Auch dort gab es ein Übernahmeo­ffert von Firmenchef Hannes Winkler (über seine Ventana Holding) – zu 11,06 Euro je Aktie. Jetzt kostet Frauenthal 18,50 Euro.

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[ Mirjam Reither ] BWT-Chef Andreas Weißenbach­er muss doch in die Tasche greifen.

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