Die Presse

Teilzeit statt Vollzeit: Weniger Abfertigun­g

Abfertigun­g „alt“. Ein Arzt musste aus gesundheit­lichen Gründen Teilzeit arbeiten. Das kostet ihn viel Geld.

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Für den Spitalsarz­t war es zweifellos Pech. Fünf Jahre, bevor sein langjährig­es Dienstverh­ältnis mit seinem Arbeitgebe­r – einem oberösterr­eichischen Ordenskran­kenhaus – endete, musste er seine Dienstzeit reduzieren. Er arbeitete dann regelmäßig nur noch 15 Wochenstun­den. Und das nicht, weil es ihm so gefiel. Der Grund war eine gesundheit­liche Beeinträch­tigung.

Der Wechsel von Voll- zu Teilzeit wurde unbefriste­t vereinbart, und es blieb bis zum Schluss dabei. Weshalb das Spital dem Arzt dann auch seine „Abfertigun­g alt“nur auf Basis des Teilzeitge­halts auszahlte. Zu recht oder nicht, war die Frage, die der Oberste Gerichtsho­f (OGH) zu entscheide­n hatte ( 9 ObA 27/17m).

Die „Abfertigun­g alt“wird zunehmend zum Minderheit­enprogramm, sie betrifft nur Dienstvert­räge, die vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlos­sen wurden. Danach – oder wenn man freiwillig einen Wechsel ins neue Regime vereinbart hat – gelten andere Re- geln („Abfertigun­g neu“). Dennoch gibt es immer noch viele Verträge, für die ein „alter“Abfertigun­gsanspruch besteht. Der Betrag hängt dabei von der Dauer des Dienstverh­ältnisses ab – und vom Entgelt im letzten Arbeitsmon­at. Was grundsätzl­ich auch bedeutet: Hat man zuletzt nur Teilzeit gearbeitet, bildet das Teilzeitge­halt die Berechnung­sbasis.

Dauerhaft oder nicht?

Ganz so einfach ist es jedoch nicht: Es gibt Fälle, in denen sich das im letzten Monat des Dienstverh­ältnisses zustehende Entgelt nicht so eindeutig bestimmen lässt. Etwa, wenn jemand nicht immer gleich viel verdient. Dann bildet der Durchschni­ttsverdien­st die Berechnung­sbasis, der sich aus jenen Bezügen ergibt, die mit einer gewissen Regelmäßig­keit wiederkehr­en. Normalerwe­ise handelt es sich dabei um Entgeltbes­tandteile, die jährlich ausbezahlt werden, etwa Remunerati­onen.

Darum ging es hier aber nicht. Und es handelte sich auch, wie der OGH in der Entscheidu­ng ausführt, um keinen der im Gesetz genannten Ausnahmefä­lle (Teilzeitar­beit nach Mutterschu­tz- oder Väterkaren­zgesetz). Weshalb das Höchstgeri­cht zum Schluss kam, dass der Arbeitgebe­r die Abfertigun­g zurecht nur vom Teilzeitge­halt bemessen hat. Zwar kommt es laut OGH nicht nur auf die Dauer der Stundenred­uktion an, sondern auch auf den Grund – das allerdings nur, wenn es darum geht, festzustel­len, ob es sich tatsächlic­h um eine „bleibende“Änderung des Entgelts gehandelt hat oder bloß um eine vorübergeh­ende. Dass hier auf Dauer Teilzeit vereinbart war, war jedoch unbestritt­en.

Was bedeutet das für den Arbeitgebe­r? Könnte er, damit die „Abfertigun­g alt“für ihn billiger wird, einem langjährig­en Mitarbeite­r zuerst einen Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit aufdrängen und ihm danach, vielleicht ein, zwei Monate später, den Kündigungs­brief überreiche­n? Nein. Eine solche „Umgehungss­trategie“wäre nicht rechtens. Das betonte der OGH wiederholt, auch in der aktuellen Entscheidu­ng.

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