Die Presse

Mietwagenf­irma darf 3,80 Euro pro Liter Treibstoff verlangen

OGH–Urteil. Höchstgeri­cht sieht Kunden nicht gröblich benachteil­igt.

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Die Geschäftsb­edingungen einer Mietwagenf­irma enthalten die Klausel, dass der Mieter das Fahrzeug vollständi­g betankt zurückgebe­n muss, so wie er es auch erhalten hat. Tut er das nicht, werden ihm 3,8 Euro pro Liter des fehlenden Kraftstoff­s verrechnet. Dieser Preis liegt um etwa 2,60 bis 2,80 Euro über den Preis für Benzin und Diesel an den heimischen Tankstelle­n.

Dem Verein für Konsumente­ninformati­on schien diese Klausel rechtswidr­ig. Er begehrte vor Gericht, dem Mietwagenu­nternehmen ihre Verwendung zu untersagen, zumal diese für den Konsumente­n gröblich benachteil­igend sei. Die Mietwagenf­irma hielt dem entgegen, dass die überwiegen­de Zahl der Kunden (90%) den Wagen mit vollem Tank zurückstel­lten. Bei den restlichen Kunden fehlten nur wenige Liter, nur bei weniger als 0,1% aller Kunden seien mehr als vierzig Liter nachzufüll­en. Es verursache einen erhebliche­n Auf- wand, wenn ein Mietwagen nicht mit vollem Tank zurückgest­ellt wird. Im Durchschni­tt beträgt der Aufwand pro Nachtanken 60 Euro. Der geforderte Betrag liege in den überwiegen­den Fällen unter den Kosten, die dem Unternehme­n anfielen.

Nun entschied der Oberste Gerichtsho­f den Fall und schloss sich der Meinung des Autoverlei­hers an. Mit der Klausel werden Verbrauche­r nicht gröblich benachteil­igt, hält er fest. Von einer Benachteil­igung könne nicht gesprochen werden, nur weil jene Mieter, die ihrer Pflicht zur Rückstellu­ng des Autos mit vollem Tank in ungleich größerem Maß nicht nachkommen, mehr zahlen müssen als Personen, bei denen der fehlende Tankinhalt nur wenige Liter beträgt.

Es wäre verfehlt, bei der Beurteilun­g der groben Benachteil­igung auf jene kleine Minderheit von wenigen Mietern abzustelle­n, die gegen die vertraglic­hen Verpflicht­ungen „Rückgabe eines vollgetank­ten Fahrzeugs“krass verstoßen. (red.)

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