Mietwagenfirma darf 3,80 Euro pro Liter Treibstoff verlangen
OGH–Urteil. Höchstgericht sieht Kunden nicht gröblich benachteiligt.
Die Geschäftsbedingungen einer Mietwagenfirma enthalten die Klausel, dass der Mieter das Fahrzeug vollständig betankt zurückgeben muss, so wie er es auch erhalten hat. Tut er das nicht, werden ihm 3,8 Euro pro Liter des fehlenden Kraftstoffs verrechnet. Dieser Preis liegt um etwa 2,60 bis 2,80 Euro über den Preis für Benzin und Diesel an den heimischen Tankstellen.
Dem Verein für Konsumenteninformation schien diese Klausel rechtswidrig. Er begehrte vor Gericht, dem Mietwagenunternehmen ihre Verwendung zu untersagen, zumal diese für den Konsumenten gröblich benachteiligend sei. Die Mietwagenfirma hielt dem entgegen, dass die überwiegende Zahl der Kunden (90%) den Wagen mit vollem Tank zurückstellten. Bei den restlichen Kunden fehlten nur wenige Liter, nur bei weniger als 0,1% aller Kunden seien mehr als vierzig Liter nachzufüllen. Es verursache einen erheblichen Auf- wand, wenn ein Mietwagen nicht mit vollem Tank zurückgestellt wird. Im Durchschnitt beträgt der Aufwand pro Nachtanken 60 Euro. Der geforderte Betrag liege in den überwiegenden Fällen unter den Kosten, die dem Unternehmen anfielen.
Nun entschied der Oberste Gerichtshof den Fall und schloss sich der Meinung des Autoverleihers an. Mit der Klausel werden Verbraucher nicht gröblich benachteiligt, hält er fest. Von einer Benachteiligung könne nicht gesprochen werden, nur weil jene Mieter, die ihrer Pflicht zur Rückstellung des Autos mit vollem Tank in ungleich größerem Maß nicht nachkommen, mehr zahlen müssen als Personen, bei denen der fehlende Tankinhalt nur wenige Liter beträgt.
Es wäre verfehlt, bei der Beurteilung der groben Benachteiligung auf jene kleine Minderheit von wenigen Mietern abzustellen, die gegen die vertraglichen Verpflichtungen „Rückgabe eines vollgetankten Fahrzeugs“krass verstoßen. (red.)