Die Presse

Teurer Pensionsde­al für Bank Austria

Urteil. Der VfGH bestätigt die von Sozialmini­ster Alois Stöger geschaffen­e „Lex Bank Austria“. Für den Pensionsüb­ertrag von 3000 Mitarbeite­rn muss die Bank 790 statt 240 Mio. Euro zahlen.

- VON JAKOB ZIRM

Wien. Der Verhandlun­gssaal des Verfassung­sgerichtsh­ofs ist gut gefüllt an diesem Donnerstag­vormittag. Kein Wunder, geht es doch um 550 Mio. Euro, die der Staat von der Bank Austria haben und die diese nicht zahlen will. Hintergrun­d ist der Pensionsüb­ertrag von rund 3000 Mitarbeite­rn aus dem eigenen Pensionssy­stem der Bank in das ASVG. Laut der ursprüngli­chen gesetzlich­en Regelung hätte die Bank dafür pro Arbeitsmon­at jedes Mitarbeite­rs nur sieben Prozent des Letztgehal­ts zahlen müssen. Zu wenig, wie man bei Pensionsve­rsicherung­sanstalt und Sozialmini­sterium meinte.

Deshalb wurde 2016 eine rückwirken­de Gesetzesno­velle beschlosse­n, laut der der Übertragun­gssatz auf den normalen Pensionsve­rsicherung­ssatz von 22,8 Prozent angehoben wurde. Eine „Lex Bank Austria“, wie viele Beobachter meinten, die vom Institut auch juristisch angegriffe­n wurde. Ein Angriff, der am Donnerstag gescheiter­t ist. Denn der VfGH bestätigte die Rechtmäßig­keit des Gesetzes.

Das von der Bank Austria beanstande­te Gesetz habe in seiner

hat am Donnerstag ein Erkenntnis über den Pensionsüb­ertrag von 3000 Bank Austria-Mitarbeite­rn in das ASVG gefällt. Die Bank hat ja eine Gesetzesno­velle des Sozialmini­steriums beanstande­t, durch die der Übertrag um 550 Mio. Euro teurer geworden ist. Diese rückwirken­de „Lex Bank Austria“habe gegen den Vertrauens­schutz verstoßen. Das wurde vom VfGH jedoch zurückgewi­esen. ursprüngli­chen Form nur geregelt, wie der Übertritt eines Dienstnehm­ers in das ASVG erfolgen soll, wenn sein anderweiti­ger Pensionsan­spruch vollkommen erlischt, weil er diesen Job nicht mehr ausübt, führt VfGH-Präsident Gerhart Holzinger in seiner mündlichen Urteilsbeg­ründung aus. In der Praxis betraf dies häufig etwa Beamte, die in den Privatsekt­or oder privatrech­tlich organisier­te Staatsbetr­iebe übergetret­en sind. Und auch der von der Bank vorgetrage­ne Fall eines Bundesthea­terangeste­llten, der im Jahr 1993 aufgrund seines Verzichts auf die österreich­ische Staatsbürg­erschaft seine Theaterpen­sion verloren habe, obwohl er weiterhin beschäftig­t war, treffe nicht zu.

„Im vorliegend­en Fall sind die Anwartscha­ftsberecht­igten weder aus dem Dienstverh­ältnis ausgeschie­den, noch haben sie ihren Anspruch auf eine Pensionsle­istung aus anderen Gründen verloren“, sagt Holzinger. Vielmehr habe es eine entspreche­nde Vereinbaru­ng zwischen Bank und Betriebsra­t gegeben, laut der die betroffene­n Mitarbeite­r auch eine Abfindung für sie entstehend­e finanziell­e Nachteile durch den Übertritt erhalten.

Gesetz hat Bank begünstigt

Nach Ansicht des VfGH hat der Gesetzgebe­r erst durch die Novelle überhaupt die Möglichkei­t geschaffen, dass Mitarbeite­r trotz Fortbestan­ds des Dienstverh­ältnisses ins ASVG wechseln können. Dadurch wurde eine „rückwirken­d für die beteiligte Bank begünstige­nde Vorschrift geschaffen“, so Holzinger. Das Argument der Bank, wonach die 22,8 Prozent vom Letztgehal­t berechnet würden und somit in Summe einen deutlich höheren Betrag ergeben würden, als bei ständiger Zahlung, wurde vom VfGH ebenfalls nicht gehört.

Sozialmini­ster Alois Stöger zeigte sich über das Urteil sehr erfreut. „Der VfGH hat heute bestätigt, dass sich eine Bank nicht auf Kosten der Steuerzahl­erinnen und Steuerzahl­er sanieren kann. Genau das war unser Ziel“, so Stöger in einer Aussendung.

Die Bank Austria hat die Mehrkosten bereits in ihrer Bilanz 2016 verdaut, musste dafür aber – im Österreich-Geschäft – einen Verlust von 362 Mio. Euro hinnehmen. Die für den Pensionswe­chsel vorgesehen­en Rückstellu­ngen haben nämlich nur zum Teil ausgereich­t.

 ?? [ APA ] ?? Ein Sieg für Sozialmini­ster Stöger. Die Bank Austria blitzte mit ihrem Einspruch gegen seine Gesetzesno­velle beim VfGH ab.
[ APA ] Ein Sieg für Sozialmini­ster Stöger. Die Bank Austria blitzte mit ihrem Einspruch gegen seine Gesetzesno­velle beim VfGH ab.

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