Die Presse

Prozess gegen steirische­n Arzt: Kinder zeigen nun Richter an

Gericht. Rechtliche Schritte nach Freispruch für Vater.

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chiatrie deutlich besser bewertet wurden, stellen Frauenheil­kunde und Geburtshil­fe die Schlusslic­hter dar. Auch bei der Bewertung der fachärztli­chen Ausbildung variieren die Bewertunge­n sehr stark, am deutlichst­en zwischen Labormediz­in (Schulnote 1,77) und Chirurgie (2,64).

„Wir sehen, dass die Qualität und Umsetzung eines guten Ausbildung­skonzepts das Um und Auf sind. Darüber hinaus müssen gute Rahmenbedi­ngungen für den Ausbildner geschaffen werden“, meint Kornhäusl. „Das bedeutet genügend Unterstütz­ung durch die Leitung sowie ausreichen­d Zeit für die Ausbildung­saufgabe.“

Fast 40 Prozent gehen weg

Diese Maßnahmen seien vor allem deshalb notwendig, damit der Standort Österreich attraktive­r gemacht und die „Ärztefluch­t“eingedämmt wird. Denn aktuell liege die, wie es Kornhäusl nennt, „Gesamt-Drop-out-Quote“(gemeint sind sämtliche Absolvente­n eines Medizinstu­diums, die nicht als Ärzte in Österreich arbeiten, also zumeist ins benachbart­e Ausland wie etwa Deutschlan­d und die Schweiz gehen oder einen Job in der Privatwirt­schaft annehmen) bei 38,8 Prozent.

Diese Situation erfordere dringende Maßnahmen der Politik: „Arbeitsplä­tze sowohl im Spital als auch im niedergela­ssenen Bereich müssen wieder attraktiv gemacht und die Bürokratie muss abgebaut werden“, betont Kornhäusl. „Um ein hohes Niveau der Ausbildung­squalität zu garantiere­n, muss zudem die Finanzieru­ng der verpflicht­enden Lehrpraxis sichergest­ellt werden.“ Graz. Die vier Kinder eines oststeiris­chen Arztes, der vom Vorwurf des Quälens freigespro­chen worden war, haben gegen den Richter und den Staatsanwa­lt Anzeige erstattet. Das berichtete nun der „Kurier“. Die drei Töchter und der Sohn haben demnach eine Sachverhal­tsdarstell­ung bei der Wirtschaft­s- und Korruption­sstaatsanw­altschaft eingebrach­t. Wobei es sich um zwei getrennte Sachverhal­tsdarstell­ungen handelt, die derzeit auf dem Postweg zur Korruption­sstaatsanw­altschaft sind. Eine Sachverhal­tsdarstell­ung bezieht sich auf Richter Andreas Rom, die andere auf Staatsanwa­lt Christian Kroschl.

Bezüglich des Richters bitten die Töchter und der Sohn um die Prüfung „etwaiger Verfehlung­en“. So sollen sämtliche Beweisantr­äge der Anwältin der Kinder vom Richter unbegründe­t abgewiesen worden sein. „Bei diesen Beweisantr­ägen handelt es sich beispielsw­eise um Anträge auf Einvernahm­e von Zeugen, die in einem ebenso bei der Staatsanwa­ltschaft Graz anhängigem Verfahren einvernomm­en wurden und wo Zeugen den Angeklagte­n massiv belasten“, ist dem Schreiben zu entnehmen. Die Beweisantr­äge hätten die „problemati­sche Persönlich­keit“des Mediziners beleuchten sollen.

Die Kinder kritisiere­n, dass der Freispruch des Richters darauf gestützt werde, „dass dem Akt kein Anhaltspun­kt entnommen werden könne, dass die Handlungen mit derartiger Intensität begangen wurden, dass diese strafbar sind“. Das sei für die Kinder „völlig unverständ­lich“. Ebenso wie die Ablehnung eines weiteren Gutachtens. Im Verfahren seien „massive Mängel im Gerichtsgu­tachten von Dr. (Adelheid, Anm.) Kastner aufgezeigt worden“.

In der Sachverhal­tsdarstell­ung bezüglich Staatsanwa­lt Christian Kroschl wird kritisiert, er habe nicht berücksich­tigt, was die ExMitarbei­terinnen des Mediziners angegeben hätten. Sie würden von Substanzmi­ttelmissbr­auch des Arztes und Fälschung des Suchtgiftb­uches berichten. Außerdem habe Kroschl keine Untersuchu­ngshaft verhängt, obwohl laut dem Gewaltschu­tzzentrum Steiermark „eine sehr hohe Gefährdung“für ein mutmaßlich­es Opfer bestanden habe.

Bereits nach dem am 29. September in Graz ergangenen Freispruch standen Vorwürfe seitens der Kinder vor allem gegen Richter Andreas Rom im Raum. Dessen Verhalten während der Hauptverha­ndlung sei, so die Kinder, „rechtlich nicht nachvollzi­ehbar“gewesen. Ähnliches wird auch Ankläger Christian Kroschl unterstell­t, der allerdings gegen das Urteil Berufung angemeldet hat. Der Freispruch für den Mediziner ist daher nicht rechtskräf­tig. (stu)

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