Wie man ein gestohlenes Auto kauft
Gestohlenes Auto. Mann kaufte über Internet-Plattform in Neapel einen BMW, der sich als gestohlen erwies. Das Auto gehört ihm, Österreich haftet wegen zu langer Beschlagnahme.
Ein Österreicher kaufte in Italien sehr günstig einen BMW, der sich später als gestohlen erwies. Der Fall landete vor dem OGH.
Wien. Es war ein Schnäppchen mit Hindernissen, das Thomas A. sich über das Internet besorgt hat: Auf einer deutschen Plattform hatte er im Jahr 2012 einen jungen gebrauchten BMW X6 entdeckt, der für 30.000 Euro zu haben war – nicht einmal die Hälfte des Betrags, mit dem die Preisliste für den Neuwagen in Österreich damals begonnen hatte. Wenn der Mann geahnt hätte, was nach dem Kauf noch auf ihn zukommen sollte: Er hätte vermutlich die Finger davon gelassen.
Dabei geht es nicht um die Abfuhr der Normverbrauchsabgabe, die den Kauf schon einmal verteuerte, oder die Beschaffung der österreichischen Fahrzeugpapiere. Denn darauf hatte der Mann sich ohnehin von vornherein eingestellt. Die wahren Probleme begannen erst, als sich das dicke SUV als gestohlen herausstellte. Damit hat für A. ein jahrelanger Kampf um sein Auto eingesetzt, der bis heute nicht beendet ist.
Verkäufer war nicht der Eigentümer
Sein Auto? Als österreichischer Jurist weiß man, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom in Wahrheit nicht Berechtigten nur in Ausnahmsfällen möglich ist: nämlich in einer öffentlichen Versteigerung, beim befugten Händler oder von einem Vertrauensmann des Eigentümers als Verkäufer – immer vorausgesetzt, dass der Käufer red- lich ist. Thomas A. hat zwar alles getan, was er als sorgfältiger Käufer tun konnte: sich alle Papiere geben lassen, die Identität des Verkäufers mit dessen Personalausweis geprüft und die Nummer auf dem Kaufvertrag vermerkt, eine Ausfolgebescheinigung des italienischen Automobilclubs besorgt, mit der die „Echtheit“des Fahrzeugs bestätigt wurde. Aber: Von den drei Varianten des Gutglaubenserwerbs – Versteigerung, Händler, Vertrauensmann – war keine Spur.
In dieser Situation kam ihm allerdings das – nach Internationalem Privatrecht – an- zuwendende italienische Recht zugute, nach dem der Gutglaubenserwerb leichter möglich ist: Die Gutgläubigkeit des Käufers genügt dort, verbunden mit einem gültigen Kaufvertrag und der faktischen Übergabe, erläutert Evelyn Gallmetzer vom Institut für italienisches Recht der Universität Innsbruck.
Es dauerte allerdings, bis Thomas A. davon profitierte. Als er das gerade erst erstandene und neu lackierte Auto in eine BMWWerkstatt brachte, stellte man dort erstmals Ungereimtheiten in der Fahrzeugdokumentation fest. Die Polizei fand das Auto auf einer Fahndungsliste, das Fahrzeug wurde beschlagnahmt, und die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Hehlerei. Obwohl sie das Verfahren nach wenigen Monaten einstellte, wollte sie die Beschlagnahme nicht einfach aufheben, sondern das Auto sicherheitshalber bei Gericht hinterlegen.
Das wäre aber nur zulässig gewesen, wenn der Betroffene „offensichtlich nicht berechtigt“gewesen wäre, was man von A. nicht behaupten konnte. Doch erst eineinhalb Jahre nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bekam der von Rechtsanwalt Michael Brunner vertretene A. (wirklich) sein Auto ausgehändigt.
Staat muss für Akku und Reifen zahlen
Wegen der Kosten des Verfahrens rund um die Hinterlegung, wegen der Ab- und Anmeldung des Autos und wegen Standschäden daran – unter anderem mussten der Akku und die Reifen erneuert werden – klagte A. die Republik. Wie nun der Oberste Gerichtshof bestätigte, beruhte die Verweigerung der Herausgabe des Autos ab der Einstellung des Strafverfahrens auf einer unvertretbaren Rechtsansicht: Der OGH (1 Ob 130/17z) fand nichts an der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz auszusetzen, wonach die Organe der Staatsanwaltschaft rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hatten. Der Bund muss daher zumindest für die genannten Schäden aufkommen. Macht in Summe 6787,18 Euro.
Damit ist der Fall aber noch immer nicht abgeschlossen: Die Finanzprokuratur lehnt es ab, darüber hinaus auch noch die von A. behauptete Wertminderung durch Alterung des BMW zu ersetzen. Darüber wird am 20. November in Graz verhandelt.