Die Presse

Gabalier-Klage zum zweiten Mal abgewiesen

Aussagen von Konzerthau­s-Chef Matthias Naske sind laut Oberlandes­gericht Wien zulässig.

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„Wenn es zu weit geht, dann übergebe ich das meinem Anwalt, dann muss jemand einmal in seine Schranken verwiesen werden“, hat der 32-jährige Andreas Gabalier, österreich­ischer Sängerstar der volkstümli­chen Musik, im Juli dieses Jahres über Kritiker gesagt, die ihn ins „rechte Eck“stellen würden. Gemeint war damals vor allem Konzerthau­s-Chef Matthias Naske. Dieser hatte in einem im Mai, kurz nach einem Auftritt Gabaliers im Musikverei­n, erschienen­en Interview mit der „Presse“gesagt, dass er Andreas Gabalier nicht im Konzerthau­s auftreten lassen würde: „Weil das Signale sind. Man muss wissen, wer Gabalier ist, wofür er steht, und dann abwägen.“Gabaliers Anwalt brachte daraufhin eine Klage wegen Wettbewerb­sschädigun­g ein – die nun bereits in zweiter Instanz abgewiesen worden ist.

Denn Naskes Aussagen über Gabalier seien als Werturteil durch die Meinungsfr­eiheit gedeckt, hat laut Aussendung vom Donnerstag das Oberlandes­gericht (OLG) Wien festgestel­lt – wie davor bereits das Handelsger­icht Wien. Besagtes Werturteil könne auf Äußerungen Gabaliers zu gesellscha­ftlich relevanten Themen bezogen werden, „was unter anderem seine Ablehnung der Berücksich­tigung ,großer Töchter‘ in der österreich­ischen Bundeshymn­e betrifft“, so das OLG.

Keine „erhebliche Rechtsfrag­e“

2014 hatte Gabalier beim Großen Preis von Österreich die österreich­ische Bundeshymn­e in der bis 2012 gültigen Version ohne „große Töchter“gesungen, was ihm viel Kritik aus Politik und Medien einbrachte. In Interviews sprach er sich auch gegen den „Genderwahn­sinn“aus.

Andreas Gabalier hat jetzt rechtlich nur noch die Möglichkei­t, seinen Fall per „außerorden­tlichem Rechtsmitt­el“vor den Obersten Gerichtsho­f zu bringen. Den sogenannte­n ordentlich­en Revisionsr­ekurs hat das Oberlandes­gericht nicht zugelassen – er setze nämlich voraus, dass eine „erhebliche Rechtsfrag­e“geklärt werden müsse. Offen ist aber noch, ob die Klage von Gabaliers Tonstudio Stall-Records gegen das Konzerthau­s und Naske wegen Herabsetzu­ng und Wettbewerb­sschädigun­g Erfolg haben wird. Einen Antrag auf eine einstweili­ge Verfügung hat das Handelsger­icht bereits abgewiesen. (sim)

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