Hochsaison für hitzige Diskussionen
Heizthermen. Grundsätzlich gilt: Die Wartung ist Sache des Mieters, für Reparatur und Austausch ist der Vermieter zuständig. Doch im Detail gibt es einiges, das sich zu wissen lohnt – etwa, was bei einer Störung genau zu tun ist.
Die Tage werden kälter, dementsprechend laufen, dort, wo vorhanden, die Gasthermen auf Hochtouren. Und das sind einige: Laut WohnbauCheck der Umweltorganisation Global 2000 heizen österreichweit 887.000 Haushalte mit Gas. Ihr An- teil ist zwischen 2005 und 2014 nur marginal von 25 auf 24 Prozent zurückgegangen. In Wien liegt der Anteil der Gasheizungen bei 56 Prozent. Das sorgte früher oft für Verdruss. Doch „seit der 2015 in Kraft getretenen Mietrechtsnovelle ist das klar geregelt“, sagt Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten für die Reparatur oder den Austausch des mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts, also auch Thermen, zu übernehmen. Die Wartung der Thermen – unter anderem Reinigung sowie die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit und die Abgasmessung – hingegen obliegt dem Mieter. „Diese Regel ist für alle Wohnungen außer Einund Zweifamilienhäusern anzuwenden“, sagt Rosifka.
Wartung nach Vertrag
Ganz einfach ist es allerdings trotzdem nicht: „Immer wieder ist der Wartungsintervall ein Knackpunkt“, sagt Rosifka. In den meisten Mietverträgen werde eine jährliche Thermenwartung vorgeschrieben, während manche Hersteller diese nur alle zwei Jahre für erforderlich erachten. Sich in diesem Fall an den Empfehlungen des Herstellers und nicht den Klauseln des Mietvertrages zu orientieren ist jedoch nicht ratsam. Hat der Mieter die Therme nämlich nicht ordnungsgemäß oder über Jahre gar nicht warten lassen und geht die Therme dadurch früher kaputt, als die normale Lebensdauer vorsieht, kann der Vermieter den Mieter zur Kasse bitten. Und zumindest einen Teil der Kosten zurückverlangen. Um die regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung gegebe- nenfalls nachweisen zu können, raten Mieterschützer, Rechnungen und Wartungsprotokolle immer aufzuheben.
Diskussionen sind oft auch programmiert, wenn der Mieter eine kaputte Therme vorschnell auf eigene Faust reparieren lässt, weiß Martin Troger, Geschäftsführer der Frieda Rustler Gebäudeverwaltung. „Im Idealfall sollte man bei einer Störung der Therme als Erstes die Hausverwaltung informieren“, sagt Troger. Diese beauftrage dann einen Installateur mit der Reparatur oder gebe dem Mieter das Okay, diese zu veranlassen. „Oft haben Hausverwaltungen Rahmenverträge mit Installateuren abgeschlossen, wodurch die Konditionen ein wenig günstiger werden“, sagt Troger. Er rät Mie-
Wartungen nicht nach den Herstellerempfehlungen der Therme (oft alle zwei Jahre) warten lassen, sondern nach der Mietvertragsvereinbarung (meist jährlich). Das beugt auch Komplikationen vor: 2016 wurden bei der jährlichen Hauptkehrung rund 40.000 bau- und feuerpolizeiliche Mängel an Heizgeräten festgestellt. 6200 Anlagen wurden gesperrt. tern sowie Wohnungseigentümern im Übrigen, bei Wartung beziehungsweise Reparatur von Thermen nicht zum billigsten Anbieter zu greifen. „Bei der Wartung muss man unbedingt auf Qualität achten“, sagt Troger, der das Einholen mehrerer Angebote empfiehlt.
Schäden melden
Springt ein Schaden, der eine Reparatur der Therme erfordert, im Zuge eines Service ins Auge, rät Rosifka, das Service ganz normal zu beenden. „Gut ist es, wenn man sich vom Servicetechniker den Schaden schriftlich bestätigen lässt“, sagt der Wohnrechtsexperte. Danach sollte man den Vermieter schriftlich darüber informieren und eine möglichst rasche Behebung desselben verlangen. Um in Zusammenhang mit einer etwaigen Reparatur nicht unter Zeitdruck zu kommen, empfiehlt es sich, das Thermenservice noch vor der Heizperiode durchführen zu lassen.
Übrigens: Heizt die Therme nicht oder liefert sie kein warmes Wasser, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietzinsminderung, und zwar von Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung an bis zu deren Beseitigung. Auf die entsprechende Reduktion sollte man sich mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung einigen. Kein Recht auf Mietzinsminderung hat, wer die Therme selbst eingebaut hat. Es geht auch verloren, wenn man den Schaden selbst beseitigt – indem man die Therme beispielsweise reparieren lässt.