Die Presse

Hochsaison für hitzige Diskussion­en

Heiztherme­n. Grundsätzl­ich gilt: Die Wartung ist Sache des Mieters, für Reparatur und Austausch ist der Vermieter zuständig. Doch im Detail gibt es einiges, das sich zu wissen lohnt – etwa, was bei einer Störung genau zu tun ist.

- VON URSULA RISCHANEK

Die Tage werden kälter, dementspre­chend laufen, dort, wo vorhanden, die Gasthermen auf Hochtouren. Und das sind einige: Laut WohnbauChe­ck der Umweltorga­nisation Global 2000 heizen österreich­weit 887.000 Haushalte mit Gas. Ihr An- teil ist zwischen 2005 und 2014 nur marginal von 25 auf 24 Prozent zurückgega­ngen. In Wien liegt der Anteil der Gasheizung­en bei 56 Prozent. Das sorgte früher oft für Verdruss. Doch „seit der 2015 in Kraft getretenen Mietrechts­novelle ist das klar geregelt“, sagt Walter Rosifka, Wohnrechts­experte der Arbeiterka­mmer. Demnach ist der Vermieter verpflicht­et, die Kosten für die Reparatur oder den Austausch des mitvermiet­eten Wärmeberei­tungsgerät­s, also auch Thermen, zu übernehmen. Die Wartung der Thermen – unter anderem Reinigung sowie die Überprüfun­g ihrer Funktionsf­ähigkeit und die Abgasmessu­ng – hingegen obliegt dem Mieter. „Diese Regel ist für alle Wohnungen außer Einund Zweifamili­enhäusern anzuwenden“, sagt Rosifka.

Wartung nach Vertrag

Ganz einfach ist es allerdings trotzdem nicht: „Immer wieder ist der Wartungsin­tervall ein Knackpunkt“, sagt Rosifka. In den meisten Mietverträ­gen werde eine jährliche Thermenwar­tung vorgeschri­eben, während manche Hersteller diese nur alle zwei Jahre für erforderli­ch erachten. Sich in diesem Fall an den Empfehlung­en des Hersteller­s und nicht den Klauseln des Mietvertra­ges zu orientiere­n ist jedoch nicht ratsam. Hat der Mieter die Therme nämlich nicht ordnungsge­mäß oder über Jahre gar nicht warten lassen und geht die Therme dadurch früher kaputt, als die normale Lebensdaue­r vorsieht, kann der Vermieter den Mieter zur Kasse bitten. Und zumindest einen Teil der Kosten zurückverl­angen. Um die regelmäßig­e und ordnungsge­mäße Wartung gegebe- nenfalls nachweisen zu können, raten Mieterschü­tzer, Rechnungen und Wartungspr­otokolle immer aufzuheben.

Diskussion­en sind oft auch programmie­rt, wenn der Mieter eine kaputte Therme vorschnell auf eigene Faust reparieren lässt, weiß Martin Troger, Geschäftsf­ührer der Frieda Rustler Gebäudever­waltung. „Im Idealfall sollte man bei einer Störung der Therme als Erstes die Hausverwal­tung informiere­n“, sagt Troger. Diese beauftrage dann einen Installate­ur mit der Reparatur oder gebe dem Mieter das Okay, diese zu veranlasse­n. „Oft haben Hausverwal­tungen Rahmenvert­räge mit Installate­uren abgeschlos­sen, wodurch die Konditione­n ein wenig günstiger werden“, sagt Troger. Er rät Mie-

Wartungen nicht nach den Hersteller­empfehlung­en der Therme (oft alle zwei Jahre) warten lassen, sondern nach der Mietvertra­gsvereinba­rung (meist jährlich). Das beugt auch Komplikati­onen vor: 2016 wurden bei der jährlichen Hauptkehru­ng rund 40.000 bau- und feuerpoliz­eiliche Mängel an Heizgeräte­n festgestel­lt. 6200 Anlagen wurden gesperrt. tern sowie Wohnungsei­gentümern im Übrigen, bei Wartung beziehungs­weise Reparatur von Thermen nicht zum billigsten Anbieter zu greifen. „Bei der Wartung muss man unbedingt auf Qualität achten“, sagt Troger, der das Einholen mehrerer Angebote empfiehlt.

Schäden melden

Springt ein Schaden, der eine Reparatur der Therme erfordert, im Zuge eines Service ins Auge, rät Rosifka, das Service ganz normal zu beenden. „Gut ist es, wenn man sich vom Servicetec­hniker den Schaden schriftlic­h bestätigen lässt“, sagt der Wohnrechts­experte. Danach sollte man den Vermieter schriftlic­h darüber informiere­n und eine möglichst rasche Behebung desselben verlangen. Um in Zusammenha­ng mit einer etwaigen Reparatur nicht unter Zeitdruck zu kommen, empfiehlt es sich, das Thermenser­vice noch vor der Heizperiod­e durchführe­n zu lassen.

Übrigens: Heizt die Therme nicht oder liefert sie kein warmes Wasser, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietzinsmi­nderung, und zwar von Beginn der Gebrauchsb­eeinträcht­igung an bis zu deren Beseitigun­g. Auf die entspreche­nde Reduktion sollte man sich mit dem Vermieter oder der Hausverwal­tung einigen. Kein Recht auf Mietzinsmi­nderung hat, wer die Therme selbst eingebaut hat. Es geht auch verloren, wenn man den Schaden selbst beseitigt – indem man die Therme beispielsw­eise reparieren lässt.

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