Die Presse

Über das G’frett mit H

Immobilien. Hausverwal­tungen sind Dienstleis­ter, agieren n Service akzeptiere­n. Bei der Suche nach einem besseren Verw

-

Hausverwal­tungen genießen hierzuland­e ganz allgemein nicht den besten Ruf. Zumindest erlebt man selten, dass jemand ins Schwärmen kommt, wenn er von seinem Hausverwal­ter spricht. Das mag unter anderem damit zu tun haben, dass es immer noch Hausverwal­tungen gibt, die sich nicht als Dienstleis­ter verstehen, sondern ihre Kunden wie Bittstelle­r behandeln.

Mieter können gegen einen unfähigen Hausverwal­ter nichts tun, denn dieser hat die Interesse seines Vertragspa­rtners, also des Eigentümer­s, zu vertreten. Und diese decken sich nicht unbedingt mit jenen der Mieter. Ein Eigentümer eines Zinshauses oder eine Wohnungsei­gentümerge­meinschaft braucht hingegen schlechtes Service nicht erdulden. Im Gegenteil: „Wenn die Qualität nicht passt, sollten die Eigentümer nicht lange zuwarten, sondern jemanden nehmen, der es besser kann“, sagt der Immobilien­rechtsspez­ialist Christoph Kothbauer. „Dem Hausverwal­ter sollte jedenfalls bewusst sein, dass er sich um seine Kunden zu bemühen hat.“

Hausverwal­ter gibt es viele

Wollen Wohnungsei­gentümer den unbefriste­ten Vertrag mit ihrem Hausverwal­ter kündigen, dann können sie das mit dreimonati­ger Kündigungs­frist zum Ende einer Abrechnung­speriode, also in der Regel zum 31.12., mit einem Mehrheitsb­eschluss tun. Entscheide­nd ist allerdings nicht die Mehrheit der Eigentümer, sondern die der Nutzwertan­teile. Diese sind im Grundbuch ersichtlic­h. Aus wichtigem Grund, also wenn sich der Hausverwal­ter eine grobe Verfehlung zu Schulden kommen lässt, kann die Eigentümer­gemeinscha­ft den Vertrag nach § 21 Absatz 3 Wohnungsei­gentumsges­etz (WEG) jederzeit aufkündige­n.

Bevor sich die Eigentümer ihrer Hausverwal­tung entledigen, sollten sie sich nach einer neuen umschauen – und dabei trachten, eine zu finden, die ihrer Erwartungs­haltung wirklich entspricht. Die Chancen sind gut, denn die Auswahl ist groß. Aber woran können Eigentümer erkennen, welche Hausverwal­tung auch halten wird, was sie vor Vertragsab­schluss großmundig verspricht? Zuallerers­t sollte sich die Gemeinscha­ft im Klaren sein, welche Leistungen sie von ihrem neu- en Hausverwal­ter erwartet, sagt Martin Troger, Geschäftsf­ührer der Gebäudever­waltung Frieda Rustler. „Nicht jede braucht und will den selben Umfang.“Aus Sicht von Kothbauer bewährt sich ein Hearing bei der Auswahl: „Dabei können sich die Hausverwal­tungen präsentier­en und die Eigentümer Fragen stellen.“So sollte unbedingt geklärt werden, welche Leistungen vom vereinbart­en Pauschalho­norar erfasst sind und welche nicht. Sonst sind Streitigke­iten vorprogram­miert. Ein Beispiel: „Das Gesetz sieht alle zwei Jahre zwingend eine Eigentümer­versammlun­g vor. Sollten die Eigentümer öfter eine Zusammenku­nft wünschen, sollte vertraglic­h geregelt sein, ob der Verwalter dafür ein gesonderte­s Honorar erhält“, so Troger. „Wir vereinbare­n für eine außertourl­iche Versammlun­g meist eine Pauschale von 400 bis 800 Euro.“

Aber noch andere Punkte sollten thematisie­rt werden wie: Zu welchen Zeiten ist die Hausverwal­tung erreichbar? Tatsächlic­h gibt es immer noch Hausverwal­tungen, die nicht jeden Wochentag ganztägig zu Verfügung stehen. „Die Zeiten, in denen Hausverwal-

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria