Die Presse

Bali-Urlaub: Recht auf Reiserückt­ritt?

Vulkanausb­ruch. Wer einen gebuchten Urlaub auf der Insel nun lieber nicht antreten will, ist vorerst in vielen Fällen auf Kulanz angewiesen.

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Rund 550 österreich­ische Touristen sitzen auf Bali fest. Erst gestern wurde der Flughafen wieder geöffnet. Bilder von wartenden Reisenden haben vielen, die für die nächste Zeit einen Urlaub dort gebucht haben, die Vorfreude genommen. Aber berechtigt das schon zu einem Reiserückt­ritt?

Pauschal beantworte­n lässt sich das nicht. „Melden Sie sich bei Ihrem Reiseveran­stalter“, rät das „Europäisch­e Verbrauche­rzentrum Österreich“Betroffene­n. Falls die Reise durchführb­ar wäre, man sie aber nicht antreten will, „erkundigen Sie sich, ob ein kostenlose­r Rücktritt oder die Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt möglich ist.“Dabei kann es auch darauf ankommen, wann man gebucht hat: Dass ein Vul- kanausbruc­h droht, zeichnete sich schon im September ab. Wer das wusste und trotzdem gebucht hat, hat das Risiko in Kauf genommen. Eine Einigung hänge dann vermutlich von der Kulanz des Reiseveran­stalters ab, meint man beim Verbrauche­rzentrum.

In Urlaubsort­en keine Gefahr?

Das umso mehr, als es vorerst keine Reisewarnu­ng gibt; eine solche wäre ein Rücktritts­grund. Laut Außenminis­terium besteht jedoch nur in der evakuierte­n Sicherheit­szone unmittelba­re Gefahr, nicht in den meist ca. 70 km entfernten Urlaubsort­en. Ein Ascheregen sei freilich auch dort möglich, das sei nicht per se gefährlich, könne aber zu Augenirrit­ationen führen oder Atemwegser­krankungen ver- schlimmern. Asthmakran­ke hätten also ein gutes Argument, auch ohne offizielle Reisewarnu­ng.

Dass es auch ohne Reisewarnu­ng im Einzelfall ein Rücktritts­recht geben kann – etwa aufgrund seriöser Medienberi­chte –, hat der OGH schon vor Jahren klargestel­lt (1Ob257/01b). Und ebenso, dass man zwar zunächst einmal abwarten muss, wie sich die Lage entwickelt – aber auch das hat seine Grenzen: Laut OGH muss man zumindest noch die Möglichkei­t haben, eine Ersatzdest­ination zu buchen. Diesbezügl­ich darf man allerdings auch Ersatzange­bote des Reiseveran­stalters nicht einfach abschmette­rn. Wer eine angebotene, kostenlose Umbuchung ablehnt, braucht gute Gründe. Sonst werden Stornokost­en fällig. (cka)

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