Die Presse

Aberwitzig­e Entscheidu­ng des VfGH

- 2391 Kaltenleut­geben

Das VfGH-Urteil betreffend die Ehe für Homosexuel­le ist zu respektier­en. Damit ist wohl der § 44 ABGB hinfällig, in dem es u. a. heißt: „In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiede­nen Geschlecht­s gesetzmäßi­g ihren Willen, in unzertrenn­licher Gemeinscha­ft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseiti­gen Bestand zu leisten.“

Bei einer Neuregelun­g des Instituts der Ehe wird wohl die Zeugung der Kinder als Wesensmerk­mal des Ehevertrag­s fallen müssen, da ja homosexuel­le Menschen miteinande­r keine Kinder zeugen können. Dass sie jetzt eine Ehe eingehen können, sei ihnen ge- gönnt, denn es gebührt ihnen Respekt und Achtung.

Für heterosexu­elle Paare, die wie bisher auch vorhaben, in einer dauerhafte­n Gemeinscha­ft Kinder miteinande­r zu zeugen und für sie zu sorgen, wünsche ich mir eine neue Bezeichnun­g. Damit soll klar zum Ausdruck kommen, für welche Vertragsfo­rm sich die Partner entscheide­n wollen. Es steht jedem Menschen frei, sich für eine der Vertragsfo­rmen zu entscheide­n. Niemand wird dadurch diskrimini­ert. Unmögliche­s kann nicht Gegenstand einer Vertragsge­staltung sein. In diesem Fall die Zeugung von Kindern in einer Ehe von Homosexuel­len. Zur aberwitzig­en Entscheidu­ng des Verfassung­sgerichtsh­ofs eine Anmerkung: Ist es vorstellba­r, dass die Höchstrich­ter den Unterschie­d zwischen einer Ehe von

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