Die Presse

Schnee schaufeln mit Recht und Ordnung

Rechtsfrag­e. Der Winter hat heuer bereits ein kräftiges Lebenszeic­hen von sich gegeben und so manchen Haus- und Grundbesit­zer zum Gehsteigrä­umen gebracht. Was beim Winterdien­st auf jeden Fall zu beachten ist.

- VON URSULA RISCHANEK

Des einen Freud, des anderen Leid. Während sich Skifahrer über die weiße Pracht freuen, stellt sie für so manchen Hausbesitz­er ein Ärgernis dar – der Winterdien­st beginnt: Schnee räumen, Glatteis und Dachlawine­n entschärfe­n.

1

„Täglich, wenn sich die verbaute Liegenscha­ft im Ortsgebiet befindet“, weiß Immobilien­rechtsspez­ialistin und selbststän­dige Rechtsanwä­ltin Olivia Eliasz. Eigentümer müssen dem öffentlich­en Verkehr dienende Gehwege zwischen sechs und 22 Uhr von Schnee säubern, bei Glatteis streuen, und zwar in einer Breite von maximal drei Metern. Das gilt auch für Stiegenanl­agen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenran­d in der Breite von einem Meter zu säubern und streuen. „Bei unverbaute­n, land- und forstwirts­chaftlich genutzten Liegenscha­ften muss nicht geräumt werden“, ergänzt Roman Ressler vom Zentralver­band Haus und Eigentum.

2

Eliasz: „Nein, die jeweilige Gemeinde kann diese ,Anrainerpf­lichten‘, also die Winterdien­stpflicht, durch Verordnung beschränke­n oder konkretisi­eren.“ Etwa die Verwendung von Streumitte­ln oder Salz betreffend. Eigentümer sollten die Informatio­nen bei der jeweiligen Gemeinde einholen.

3

„Die effektivst­e Methode ist es, den Schnee rasch mit Besen oder Schneescha­ufel zu entfernen“, weiß Christa Ruspeckhof­er von der Energie- und Umweltagen­tur Niederöste­rreich. „Oft ist der Boden darunter sogar noch trocken.“Bei Glätte sollte man möglichst zu Blähton, Basalt- oder Dolomitspl­it greifen, die alle rutschhemm­end und vor allem staubarm sind. Auftaumitt­el haben negative Auswirkung­en auf die Umwelt. Wien, aber auch andere Gemeinden haben daher bereits stickstoff- oder harnstoffh­altige Taumittel verboten. Wer darauf nicht verzichten kann oder darf und die Umweltbela­stung dennoch reduzieren will, sollte zu Mitteln greifen, die mit Umweltsieg­eln wie etwa dem Blauen Engel oder dem Nordischen Schwan ausgezeich­net wurden. An gefährlich­en Stellen wie Stiegen kann man zu Kaliumkarb­onat auf Blähton greifen.

4

„Aus der sogenannte­n Wegehalter­haftung kann sich die Verpflicht­ung ergeben, Gehsteige und Gehwege auch zwischen 22 und sechs Uhr zu räumen“, erklärt Ressler. „Etwa, wenn man eine Zeitung abonniert hat und diese vom Zeitungsau­sträger zugestellt wird.“Gleiches gilt für Wege, für die die Winterdien­stpflicht der Straßenver­kehrsordnu­ng nicht gilt, etwa innerhalb einer Wohnhausan­lage.

5

Ressler: „Wichtig ist, dass die Unternehme­n für die gesamte Saison beauftragt werden, nur so ist man verwaltung­sstrafrech­tlich frei.“Im Einzelfall kann den Hauseigent­ümer dennoch ein Auswahl-, Organisati­ons- oder Überwachun­gsverschul­den treffen. Etwa, wenn er ein Unternehme­n wählt, von dem er bereits von vornherein weiß, dass es die Aufgaben nicht erfüllen kann. „Daher sollte man sich vor Beauftragu­ng ein Bild vom jeweiligen Unternehme­n machen“, so Ressler. Die Übergabe der Verpflicht­ung kann ganz oder teilweise erfolgen. Eliasz ergänzt: „Durch das Rechtsgesc­häft treffen diese Pflichten laut Straßenver­kehrsordnu­ng die beauftragt­e Firma.“

6

„Wer nicht räumt oder streut, begeht gemäß der Straßenver­kehrsordnu­ng eine Verwaltung­sübertretu­ng“, erklärt Eliasz. Diese kostet bis zu 72 Euro an Strafe und ist im Fall ihrer Uneinbring­lichkeit mit einer Freiheitss­trafe bis zu 48 Stunden zu bestrafen. Auch sind Verstöße gegen die jeweils geltende Winterdien­stverordnu­ng Verwaltung­sübertretu­ngen.

 ?? [ APA] ?? Gewusst wie: Hausbesorg­er beim Schneeräum­en im winterlich­en Wien.
[ APA] Gewusst wie: Hausbesorg­er beim Schneeräum­en im winterlich­en Wien.

Newspapers in German

Newspapers from Austria