Tierärzte müssen nicht mehr aufklären als Humanmediziner
OGH-Beschluss. Minimale Risken nicht offenzulegen.
Wien. Wie weit reicht die Aufklärungspflicht eines Tierarztes vor einer Behandlung? Diese Frage stellte sich in einem Schadenersatzprozess nach dem Tod eines Pferdes, dem die Injektion eines entzündungshemmenden Medikaments zum Verhängnis geworden war.
Die genaue Ursache des Zwischenfalls konnte nicht geklärt werden. Vor allem stand nicht fest, ob das – fachlich indizierte – Medikament fälschlich in eine Arterie statt in eine Vene gespritzt worden war. Gesichert weiß man nur, dass die Spritze so, wie der Tierarzt sie verabreicht hat, mit einer Wahrscheinlichkeit von nur 0,0028 Prozent zum Tod des Pferdes führt.
Die Besitzerin des Pferdes warf dem Tierarzt vor, sie nicht über dieses Risiko informiert zu haben. Das Landesgericht Wels lehnte, wie zuvor das Bezirksgericht Vöcklabruck, eine Haftung ab, ließ aber eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Es fehle nämlich Judikatur zur Reichweite der Aufklärungspflicht von Tierärzten.
Für Einwilligung irrelevant
Der OGH wies die Revision jedoch zurück. Die veterinäre Aufklärungspflicht könne nicht weiter reichen als jene von Humanmedizinern. Das heißt: Eine Aufklärung ist dann nicht nötig, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen eintreten und anzunehmen ist, dass sie für einen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ins Gewicht fallen. Weder der Tierarzt noch der Arzt muss also auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen, entschied der OGH (4 Ob 129/17z). (kom)