Die Presse

Höchstrich­ter retten Buwog-Prozess

Justiz. Endlich fix: Karl-Heinz Grasser muss ab heute, Dienstag, vor Gericht.

- VON MANFRED SEEH

Wien. Ist Richterin Marion Hohenecker vom Straflande­sgericht Wien überhaupt für das Buwog-Verfahren zuständig? „Ja“, sagte der Oberste Gerichtsho­f ( OGH) am Montagnach­mittag – nur 18 Stunden vor dem seit längerer Zeit geplanten Beginn der Verhandlun­g um Karl-Heinz Grasser und Co.

Damit sprach das Höchstgeri­cht unter großem medialen Interesse ein Machtwort im monatelang­en Ringen um die Richterzus­tändigkeit. Und stellte klar: Dem Auftakt des Korruption­sprozesses steht nichts mehr im Weg. Start: heute, Dienstag, 9.30 Uhr. Ort: Großer Schwurgeri­chtssaal.

Dies war quasi die Kurzversio­n der Ereignisse. Eigentlich entschied der OGH über die Zuständigk­eit der Buwog-Richterin in einem anderen Strafverfa­hren (Villa-Esmara-Verfahren). In diesem älteren Verfahren führt auch Hohenecker den Vorsitz. Einer der beiden Angeklagte­n im EsmaraVerf­ahren (es geht um UntreueVor­würfe hinsichtli­ch der Finanzieru­ng eines Wellnesste­mpels nahe Monaco): Karl Petrikovic­s, Exchef der Immofinanz.

Da Petrikovic­s später auch im Buwog-Verfahren angeklagt wurde, erbte Hohenecker den BuwogAkt. Und holte damit alle 15 Buwog-Angeklagte­n, von Karl-Heinz Graser bis Walter Meischberg­er, von Peter Hochegger bis Ernst Karl Plech etc. zu sich ins Boot. Der OGH meint nun, dies sei völlig in Ordnung.

Das Argument „seiner“eigenen Beratungsb­ehörde, der Generalpro­kuratur: Im Esmara-Verfahren gebe es eben einen zweiten Angeklagte­n. Für diesen sei (aus rechtliche­n Gründen) Hohenecker

Hintergrün­de, Analysen, brisante Querverbin­dungen – alles, was man zum Auftakt des größten Korruption­sprozesses der österreich­ischen Justizgesc­hichte wissen muss. definitiv nicht zuständig. Deshalb solle sie auch die Zuständigk­eit für Petrikovic­s verlieren. Und damit auch jene für „Buwog“.

OGH ließ „Beraterin“abblitzen

Doch der OGH ließ seine Prokuratur kühl aussteigen. Dieses Schicksal widerfuhr auch Petrikovic­s-Anwalt Otto Dietrich. Er hatte sich in seltener Einmütigke­it der Prokuratur angeschlos­sen. Vergeblich.

Begründung des OGH: Das Verfahren gegen einen der beiden Esmara-Angeklagte­n, nämlich jenes gegen Petrikovic­s, sei seinerzeit aus dem Gesamtkomp­lex „ausgeschie­den“worden. Petrikovic­s war nämlich krank. Damit handle es sich um zwei getrennte Verfahren. Ein Verschiebe­n des Angeklagte­n Petrikovic­s in Richtung des zweiten Angeklagte­n (und damit zu einer anderen Richterin) sei nicht vorgesehen.

Das heißt: Die Zuständigk­eit von Hohenecker in Sachen Buwog wurde einzementi­ert. Soll heißen: Am Ende des Buwog-Prozesses brauchen die Verteidige­r diesen möglichen Nichtigkei­tsgrund, nämlich Unzuständi­gkeit, gar nicht bringen. Es wäre chancenlos.

Andere – zum Beispiel von den Grasser-Anwälten Manfred Ainedter und Norbert Wess vorbereite­te – etwaige Nichtigkei­tsgründe werden aber bereits heute, Dienstag, vorgetrage­n. Hauptangri­ffspunkt: die „Twitter-Affäre“um den Ehemann der Richterin. Dieser (selbst Richter) hatte auf der Social-Media-Plattform Twitter über Grasser getwittert. Diese Einträge richteten sich gegen Grasser. Daher sei die Richterin nun zwar zuständig, „aber befangen“, hieß es am Montag von Verteidige­rseite. Hohenecker hat diesen Vorwurf bereits zurückgewi­esen.

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[ APA, Fohringer] Ein Fünf-Richter-Senat des OGH unter Vorsitz von Hans Valentin Schroll (Mitte) gab grünes Licht für den Buwog-Prozess.

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