Die Presse

Ehevertrag kannte stets Ausnahmen

- 1150 Wien 3100 St. Pölten

Sonst blüht uns beim nächsten Artikel der Bericht über einen erfolgreic­hen Einsatz einer gleichzeit­igen Einnahme bestimmter Präparate bei der Erektilen Dysfunktio­n, oder andere für den Laien erstaunlic­he Therapieer­folge. was wert sein sollte, aber finanziell wenig abgegolten ist. Ich befürchte, dass die Frauen wieder mehr in Halbtagsjo­bs oder in Jobs gedrängt werden, bei denen eben diese zwölf Stunden nicht vorgesehen sind – mit den Folgen, dass die Frauen mit einer Mindestpen­sion zu rechnen haben. „Neuregelun­g des Instituts d. Ehe“, LB von Josef Mitterhaus­er, 9. 12. Die Hälfte der Kandidatin­nen bei Elisabeth Spiras „Liebesg’schichten und Heiratssac­hen“ist jenseits der Menopause (und will und darf trotzdem heiraten). Die Zeugung von Kindern steht zwar in der Definition des Ehevertrag­es nach § 44 ABGB aus dem Jahr 1812, dieser kannte aber stets Ausnahmen: Ein Mann, der sich hatte sterilisie­ren lassen oder aus anderen Gründen zeugungsun­fähig war, durfte z. B. immer schon heiraten – sogar katholisch. (Der Kaiser hätte sich auch schwergeta­n, einem Soldaten, dem die Hoden weggeschos­sen wurden, zu erklären, dass er seine Verlobte nicht mehr heiraten darf.) Folglich ist die Unmöglichk­eit der (natürliche­n) Zeugung von Kindern nicht als Argument gegen die Ehe Homosexuel­ler geeignet, und die weiteren Ehezwecke laut ABGB, nämlich Gemeinscha­ft und gegenseiti­ger Beistand, bedürfen der Verschiede­ngeschlech­tlichkeit der Partner nicht.

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