Ein unbedachter Tweet k
Social Media. Tweets eines Richters werfen Fragen zur Meinungsfreiheit auf, auch für „normale“Arbeitnehmer. Zurückhaltung kann manchmal geboten sein.
Die abfälligen Tweets des Korneuburger Strafrichters Manfred Hohenecker über KarlHeinz Grasser haben in den vergangenen Tagen eine breite Öffentlichkeit beschäftigt. Brisanterweise ist der Jurist nämlich auch Ehemann von Marion Hohenecker, also jener Richterin, die seit Dienstag den Buwog–Prozess gegen den ehemaligen Finanzminister und 14 andere Angeklagte leitet. Der Jurist hat seiner Frau mit seiner eigenwilligen Aktion sicherlich keinen Gefallen getan, selbst wenn der Befangenheitsantrag von Grassers Anwälten gegen sie abgelehnt wurde.
Sein Fall hat aber – nicht nur in der Justiz – die Frage aufgeworfen, welche Meldungen und Fotos Arbeitnehmer auf Social Media verbreiten können/dürfen, ohne mit dem Arbeitgeber in Konflikt zu geraten. Und inwieweit auch Äußerungen von Angehörigen Mitarbeiter in die Bredouille bringen können.
Es geht ums Ansehen der Justiz
Was Richter zu anstehenden oder laufenden (Straf )verfahren sagen dürfen, ist für den Arbeitsrechtsexperten Georg Schima klar: „Generell nichts. Ein Richter hat jedwede Äußerung oder Erörterungen dazu generell zu unterlassen, unabhängig von jeder familiären Beziehung zum zuständigen Richter und unabhängig davon, ob in dem Verfahren Prominente involviert sind oder nicht – und zwar aus einem Grund: Er schadet damit dem Ansehen der Justiz.“
Aber welche Folgen hat es, wenn sich ein Angehöriger des zuständigen Richters zu einer Äußerung hinreißen lässt? „Da geht es um die Unabhängigkeit des Richters“, sagt Rechtsanwalt Stephan Nitzl. „Um die Frage, ob in seinem unmittelbaren Umfeld jemand Einfluss auf ihn nimmt, der eine sehr klare Meinung zum Prozessthema hat.“Dass sich daraus eine Befangenheit ergeben könnte, wäre nicht abwegig, meint er. Im konkreten Fall sahen Gerichtspräsident und Schöffensenat die Unparteilichkeit der Richterin freilich nicht in Gefahr.