Die Presse

VwGH sagt, wo Steuern zu zahlen sind

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Wovon hängt ab, ob jemand, der für einige Zeit im Ausland arbeitet, auch in Österreich steuerpfli­chtig bleibt? Auf diese Frage gab jüngst der Verwaltung­sgerichtsh­of erneut Antwort (Ra 2016/15/0008). Ein Mann verließ für 18 Monate Österreich und arbeitete während dieser Zeit in den USA. Nach dieser Zeit wollte er zu seinem alten Arbeitgebe­r zurückkehr­en. Seine Eigentumsw­ohnung in Österreich behielt er und vermietete sie auch nicht.

Nachdem der Mann auch in den USA einen Wohnsitz hatte, war das zwischen Österreich und den USA geltende Doppelbest­euerungsab­kommen anzuwenden. Es besagt, dass man in dem Staat als ansässig (und steuerpfli­chtig) gilt, in dem der Mittelpunk­t der Lebensinte­ressen besteht. Für das österreich­ische Finanzamt stand fest, das sei im konkreten Fall immer noch Österreich und unterwarf die in den USA erzielten Einkünfte in Österreich der Besteuerun­g und rechnete die dort entrichtet­e Steuer auf die österreich­ische an. Gegen diese Einkommens­steuerbesc­heide legte der Mann Beschwerde ein. Das Bundesfina­nzgericht (BFG) gab ihr Folge. Die Bindung zu den USA sei eine stärkere gewesen als zu Österreich, so die Begründung.

Persönlich­e Bindungen zählen mehr

Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG jedoch auf: Bei der Abwägung sei auf das Gesamtbild der persönlich­en und wirtschaft­lichen Beziehunge­n abzustelle­n. Letzteren käme in der Regel geringere Bedeutung zu als den persönlich­en. Bei einer zeitlich begrenzten Auslandstä­tigkeit könne der Mittelpunk­t der Lebensinte­ressen sogar dann im Inland bestehen bleiben, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber behält. Maßgebend sei ein längerer Beobachtun­gszeitraum, nicht nur die Zeit im Ausland. (hec)

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