Uem Regime
N aller Regel Gläubiger in vielen Ländern – wie auch nsolvenzverfahren jedoch einfacher als bisher.
lich, dass über ein inländisches Unternehmen im EU-Ausland ein Insolvenzverfahren nach dem dortigen Insolvenzverfahrensrecht eröffnet werden kann. Niki ist genau dafür ein Beispiel, erklärt Jaufer: „In diesem Fall wurde von den Möglichkeiten der EU-Insolvenzverordnung Gebrauch gemacht und in Berlin ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet, obwohl die Niki Luftfahrt GmbH ihren statutarischen Sitz in Österreich hat. Nach Artikel 3 der Verordnung ist nämlich maßgeblich, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (hier der Fluglinie Niki) befindet. Und dieser sei – so geht aus der insolvenzgerichtlichen Bekanntmachung vom 14. Dezember hervor – eben Berlin.
IAuch für die Gläubiger habe die Insolvenzverordnung Verbesserung gebracht, sagt Jaufer. „Ihre Interessen werden aufgrund der einheitlichen Anmeldeformalismen und des erleichterten Zugangs zu den ausländischen Gerichten besser geschützt.“
Aus Sicht des Experten habe sich die neue Verordnung in der Praxis der Unternehmensrestrukturierung schon in den wenigen Monaten seit dem Inkrafttreten bewährt. „Diese dynamischeren Verfahrensregeln motivieren international tätige Unternehmen, sich schon frühzeitig für ein Sanierungsverfahren zu entscheiden, weil sie sehen, dass sie die Substanz des Unternehmens erhalten und verhindern können, dass Werte ungesteuert vernichtet werden.“