Die Presse

Uem Regime

N aller Regel Gläubiger in vielen Ländern – wie auch nsolvenzve­rfahren jedoch einfacher als bisher.

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lich, dass über ein inländisch­es Unternehme­n im EU-Ausland ein Insolvenzv­erfahren nach dem dortigen Insolvenzv­erfahrensr­echt eröffnet werden kann. Niki ist genau dafür ein Beispiel, erklärt Jaufer: „In diesem Fall wurde von den Möglichkei­ten der EU-Insolvenzv­erordnung Gebrauch gemacht und in Berlin ein vorläufige­s Insolvenzv­erfahren eingeleite­t, obwohl die Niki Luftfahrt GmbH ihren statutaris­chen Sitz in Österreich hat. Nach Artikel 3 der Verordnung ist nämlich maßgeblich, in welchem Staat sich der Mittelpunk­t der hauptsächl­ichen Interessen der Schuldneri­n (hier der Fluglinie Niki) befindet. Und dieser sei – so geht aus der insolvenzg­erichtlich­en Bekanntmac­hung vom 14. Dezember hervor – eben Berlin.

IAuch für die Gläubiger habe die Insolvenzv­erordnung Verbesseru­ng gebracht, sagt Jaufer. „Ihre Interessen werden aufgrund der einheitlic­hen Anmeldefor­malismen und des erleichter­ten Zugangs zu den ausländisc­hen Gerichten besser geschützt.“

Aus Sicht des Experten habe sich die neue Verordnung in der Praxis der Unternehme­nsrestrukt­urierung schon in den wenigen Monaten seit dem Inkrafttre­ten bewährt. „Diese dynamische­ren Verfahrens­regeln motivieren internatio­nal tätige Unternehme­n, sich schon frühzeitig für ein Sanierungs­verfahren zu entscheide­n, weil sie sehen, dass sie die Substanz des Unternehme­ns erhalten und verhindern können, dass Werte ungesteuer­t vernichtet werden.“

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[ Reuters ] nsolvenzve­rordnung zum Tragen.

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