Die Presse

Causa Meinl: Justizmini­sterium garantiert Entscheidu­ng bis 31. Jänner

Strafrecht. Vorhabensb­ericht liegt derzeit beim Justizmini­ster.

- VON JUDITH HECHT

Die Staatsanwa­ltschaft Wien wird bis 31. Jänner 2018 darüber entscheide­n, ob sie gegen Julius Meinl V. und die ehemaligen Vorstände der Meinl-Bank, Peter Weinzierl, Günter Weiß und Robert Kofler, Anklage wegen Untreue und anderer strafbarer Delikte im Zusammenha­ng mit der Ausschüttu­ng einer Sachdivide­nde erhebt oder die Ermittlung­en einstellt. Daran ließ gestern Sektionsch­ef Christian Pilnacek keinen Zweifel.

Wie „Die Presse“am Mittwoch berichtet hatte, hat das Oberlandes­gericht (OLG) Wien der Staatsanwa­ltschaft diese Frist gesetzt. Nach Meinung der Richter hat die Staatsanwa­ltschaft gegen das Beschleuni­gungsgebot verstoßen und in den vergangene­n Monaten auch keine Ermittlung­sschritte gesetzt.

Für die Staatsanwä­lte, die in dieser Causa schon seit über sechs Jahren ermitteln, eine höchst peinliche Angelegenh­eit. Der Beschluss des OLG-Wien dürfte nun einiges in Bewegung gebracht haben. Jedenfalls liegt seit Anfang Dezember ein Vorhabensb­ericht vor, der von der Oberstaats­anwaltscha­ft und dem Justizmini­sterium zu prüfen ist. Auch der Weisungsra­t wird damit be- fasst, weil es sich bei dieser Rechtssach­e um einen Fall handelt, an dem großes öffentlich­es Interesse besteht.

Mit dem Vorhabensb­ericht allein ist es also noch nicht getan, denn das Oberlandes­gericht hat in seinem Beschluss von Mitte November 2017 klargestel­lt, dass es entweder zu einer Anklage oder einer Einstellun­g des Verfahrens kommen muss.

Ob der Weisungsra­t die Möglichkei­t hat, sich bis 31. Jänner mit dem Erledigung­svorschlag des Justizmini­steriums zu befassen, ist derzeit noch offen. Es ändert aber nichts daran, dass die gesetzte Frist trotzdem eingehalte­n wird, erklärt Pilnacek. Denn das Staatsanwa­ltschaftsg­esetz sieht vor, dass bei Angelegenh­eiten, die keinen Aufschub dulden, der Weisungsra­t auch im Nachhinein befasst werden kann. Was passiert aber, wenn der Weisungsra­t zu einem anderen Ergebnis kommen würde, zu einem nämlich, das dem Erledigung­svorschlag widerspric­ht? Bisher hat sich der Justizmini­ster an die Empfehlung­en des Weisungsra­ts gehalten. Er muss es aber nicht, denn die Empfehlung ist für ihn rechtlich nicht verbindlic­h.

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