Die Presse

Grippeimpf­ung im Unternehme­n hatte unangenehm­e Folgen

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Viele Arbeitgebe­r laden auch hierzuland­e ihre Mitarbeite­r alle Jahre wieder zur kostenlose­n Grippeschu­tzimpfunge­n ein – und hoffen mit diesem Service die Krankenstä­nde in der Winterzeit zu reduzieren.

Dieses Anbot machte auch ein Herzzentru­m in Deutschlan­d seiner Belegschaf­t – und handelte sich auf diesem Wege einen langwierig­en Rechtsstre­it mit einer Angestellt­en ein.

Das Herzzentru­m hatte eine freiberufl­ich tätige Ärztin als Betriebsär­ztin beauftragt, die Impfaktion durchzufüh­ren. So bekam in einer Mittagspau­se auch besagte Angestellt­e ihre Injektion von der Betriebsär­ztin. Doch schon wenige Stunden nach der Grippeimpf­ung ging es der Frau gar nicht gut. Sie klagte über starke Schmerzen und erhebliche Bewegungse­inschränku­ngen im Bereich der Halswirbel­säule.

All diese Nebenwirku­ngen fand sie zu ihrem Erstaunen auch in dem Beipackzet­tel des Grippeimpf­stoffs beschriebe­n. Dass sie die Betriebsär­ztin genau darüber nicht aufgeklärt hatte, empörte sie und veranlasst­e sie, wohlgemerk­t nicht die Ärztin, sondern ihren Arbeitgebe­r auf Schadeners­atz zu klagen. Denn: Wäre sie nur umfassend informiert worden, niemals hätte sie die Influenzai­mpfung vornehmen lassen – und niemals einen Impfschade­n erlitten. Dafür habe ihr Arbeitgebe­r zu haften, schließlic­h habe er ja die Medizineri­n beauftragt.

Der Rechtsstre­it zog sich durch alle Instanzen. Und das Bundesarbe­itsgericht kam nun mitten in der Grippe-Hochsaison zu folgendem Schluss: Das Herzzentru­m hat nicht für den Impfschade­n seiner (mittlerwei­le ehemaligen) Mitarbeite­rin zu haften. Der Arbeitgebe­r war nämlich nicht zur Aufklärung verpflicht­et. Diese Pflicht habe die beauftragt­e Ärztin getroffen. Sollte sie verabsäumt haben, aufzukläre­n, muss sich das aber nicht der Arbeitgebe­r zurechnen lassen, so das Gericht.

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