Asylwerber in EU nicht einfach rückschiebbar
Ein komplexes Verfahren ist laut EGMR-Urteil nötig, um illegal Aufhältige zurück ins EU-Land ihres ersten Asylantrags zu schicken.
Illegal in die EU eingereiste Asylbewerber dürfen laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht ohne Weiteres in das EU-Land zurückgeschoben werden, wo sie erstmals Asyl beantragt haben: Es müsste vielmehr ein mehrstufiges Verfahren in dem Land ihres zweiten Aufgriffs durchlaufen werden, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag im „Fall Hasan“.
Konkret hatte ein Syrer in Deutschland Asylantrag gestellt. Dabei zeigte sich, dass er das zuvor in Italien getan hatte. Deutschland bat Italien um Fortsetzung des Verfahrens. Als die Italiener zusagten, lehnte Deutschland den Asylantrag ab und schickte den Mann nach Italien. Er kam wenig später illegal nach Deutschland zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall 2016 an den EuGH verwiesen. Im Raum stand unter anderem die Frage, ob Deutschland für das weitere Asylverfahren zuständig sei. Laut EuGH ist das nicht automatisch der Fall. Um den Asylbewerber aber erneut nach Italien zu schicken, müsste Deutschland wieder einen Antrag auf Wiederaufnahme in Italien stellen. Versäumt Deutschland dabei die Frist von gut zwei Monaten, kann der Migrant Asyl in Deutschland beantragen. Ab dann wäre Deutschland weiter zuständig. Stellt er den Antrag nicht, könnte Deutschland Italien erneut um Wiederaufnahme bitten. In der Praxis verlängert sich das juristische Hin und Her massiv.
Nach EU-Asylrecht und dem Dublin-System muss ein EULand jeden ankommenden Asylwerber registrieren und Fingerabdrücke nehmen. In der Regel ist das Land, in dem er zuerst den Boden der Union betritt, für den Asylantrag zuständig.