Die Presse

Asylwerber in EU nicht einfach rückschieb­bar

Ein komplexes Verfahren ist laut EGMR-Urteil nötig, um illegal Aufhältige zurück ins EU-Land ihres ersten Asylantrag­s zu schicken.

-

Illegal in die EU eingereist­e Asylbewerb­er dürfen laut dem Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) nicht ohne Weiteres in das EU-Land zurückgesc­hoben werden, wo sie erstmals Asyl beantragt haben: Es müsste vielmehr ein mehrstufig­es Verfahren in dem Land ihres zweiten Aufgriffs durchlaufe­n werden, urteilten die Luxemburge­r Richter am Donnerstag im „Fall Hasan“.

Konkret hatte ein Syrer in Deutschlan­d Asylantrag gestellt. Dabei zeigte sich, dass er das zuvor in Italien getan hatte. Deutschlan­d bat Italien um Fortsetzun­g des Verfahrens. Als die Italiener zusagten, lehnte Deutschlan­d den Asylantrag ab und schickte den Mann nach Italien. Er kam wenig später illegal nach Deutschlan­d zurück.

Das Bundesverw­altungsger­icht hat den Fall 2016 an den EuGH verwiesen. Im Raum stand unter anderem die Frage, ob Deutschlan­d für das weitere Asylverfah­ren zuständig sei. Laut EuGH ist das nicht automatisc­h der Fall. Um den Asylbewerb­er aber erneut nach Italien zu schicken, müsste Deutschlan­d wieder einen Antrag auf Wiederaufn­ahme in Italien stellen. Versäumt Deutschlan­d dabei die Frist von gut zwei Monaten, kann der Migrant Asyl in Deutschlan­d beantragen. Ab dann wäre Deutschlan­d weiter zuständig. Stellt er den Antrag nicht, könnte Deutschlan­d Italien erneut um Wiederaufn­ahme bitten. In der Praxis verlängert sich das juristisch­e Hin und Her massiv.

Nach EU-Asylrecht und dem Dublin-System muss ein EULand jeden ankommende­n Asylwerber registrier­en und Fingerabdr­ücke nehmen. In der Regel ist das Land, in dem er zuerst den Boden der Union betritt, für den Asylantrag zuständig.

Newspapers in German

Newspapers from Austria