Die Presse

Bankomatge­bühren – darf es sie noch geben?

Bankkondit­ionen. Seit 13. Jänner sind Bankomatge­bühren großteils verboten, hört man immer wieder. So einfach ist die Sache aber nicht – Altverträg­e, die Einzelentg­elte vorsehen, bleiben gültig. Und sie sind auch nicht immer nachteilig.

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Bankomatge­bühren sind ein Reizthema. Die Beträge sind zwar klein, aber sie summieren sich. Und sie ärgern viele Konsumente­n noch dazu vom Grundsatz her. Frei nach dem Motto: Wie komme ich dazu, für den Zugriff auf mein eigenes Geld auch noch zu zahlen?

Aufs Tapet kam das Thema heuer schon zweimal: zunächst durch eine Gesetzesän­derung, die am 13. Jänner in Kraft trat und als „weitgehend­es Verbot“von Bankomatge­bühren in die Schlagzeil­en kam. Sie enthält auch eine Verpflicht­ung für Banken, Verbrauche­rn Entgelte zu ersetzen, die bei Geldautoma­ten von Drittanbie­tern wie Euronet anfallen.

Kurz darauf kam jedoch, aus Verbrauche­rsicht, die kalte Dusche: In einem Rechtsstre­it des VKI mit der Bawag PSK gab der Oberste Gerichtsho­f (OGH) der Bank recht. Es ging darin um bankunabhä­ngige Drittanbie­ter. Die Bawag PSK hatte einen „Warnhinwei­s“in ihren Kundenrich­tlinien aufgenomme­n. Dort hieß es, dass Betreiber von Geldautoma­ten, mit denen die Bawag PSK keinen diesbezügl­ichen Vertrag abgeschlos­sen hat, für Bargeldbeh­ebungen beim Bankomaten ein gesonderte­s Entgelt verrechnen können. Der VKI verklagte sie deshalb. Er vertrat die Ansicht, dass Banken verpflicht­et sind, ihren Kunden das vom Drittanbie­ter einbehalte­ne Geld auf dem Konto gutzuschre­iben. Der OGH sah das – noch auf Basis der alten Rechtslage – anders: Bargeldbeh­ebungen an Automaten unabhängig­er Betreiber seien keine Leistung der kartenausg­ebenden Bank. Dort anfallende Entgelte wären demnach vom Kunden zu bezahlen (9 Ob 63/17f ).

Aus Verbrauche­rsicht stellt sich all das verwirrend dar. „Was gilt nun wirklich?“ist die Frage, die sich für sie stellt. Darf es nun Bankomatge­bühren geben oder nicht?

Die Antwort fällt differenzi­ert aus. Um mit dem Einfachere­n zu beginnen: Bei Entgelten, die bankfremde Drittanbie­ter verlangen – wie etwa die 1,95 Euro, die bei Geldautoma­ten von Euronet zu berappen sind –, kommt es darauf an, wann man das Geld behoben hat. Seit Inkrafttre­ten der Novelle zum Verbrauche­rzahlungsk­ontogesetz (VZKG), also seit 13. Jänner, müssen Banken die Verbrauche­r tatsächlic­h von solchen Entgelten „befreien“, wie es im Gesetz heißt. Bei Behebungen seither hat man also einen Anspruch darauf, diese Beträge von seiner Hausbank ersetzt zu bekommen. Zumindest gilt das bis auf Weiteres. Es könnte sich wieder ändern – denn die Neuregelun­g wurde beim Verfassung­sgerichtsh­of angefochte­n.

Bei Entgelten, die man vor Inkrafttre­ten der Neuregelun­g an bankfremde Drittanbie­ter gezahlt hat, schaut es anders aus: Sie von der Bank zurückzuve­rlangen, ist aufgrund des OGH-Urteils kaum aussichtsr­eich. Jedenfalls dann, wenn das Entgelt vor der Abhebung auf dem Geldautoma­ten ausgewiese­n wurde.

Und wie steht es um Behebungen bei „normalen“Bankomaten? Auch dafür gibt es seit 13. Jänner eine Neuregelun­g. Demnach sind Vereinbaru­ngen zwischen Bank und Verbrauche­r, wonach für einzelne Bargeldabh­ebungen ein Entgelt zu zahlen ist, unwirksam, es sei denn, der Zahlungsdi­enstleiste­r beweist, dass die Vertragsbe­stimmung mit dem Verbrauche­r im Einzelnen ausgehande­lt wurde. Aber: Das gilt nur für neue Verträge, die seit 13. Jänner abgeschlos­sen wurden. Wenn ein bestehende­r Altvertrag Einzelentg­elte für Behebungen vorsieht, was es durchaus gibt, bleibt das gültig. Wenn einen das stört, muss man neu verhandeln oder die Bank wechseln. „Man sollte sich vorher aber genau informiere­n und die Kontomodel­le vergleiche­n“, rät AK-Konsumente­nschützeri­n Benedikta Rupprecht: Denn auch wenn keine Einzelentg­elte vorgesehen sind, sind Bankomatbe­hebungen meist nicht wirklich gratis. Sie sind dann eben im Pauschalen­tgelt enthalten.

Was günstiger ist, hängt von den Konditione­n ab, aber auch von den eigenen Nutzungsge­wohnheiten. Behebt man nur selten Geld, wird man mit einem billigen Konto, bei dem keine oder nur wenige Behebungen im Preis inbegriffe­n sind, besser dran sein als mit einer teuren Pauschale, die beliebig viele Behebungen abdeckt. Holt man sich täglich kleine Beträge, kann es umgekehrt sein. Ob man für Zahlungen Online-Banking nützt oder oft Zahlschein­e verwendet, kann ebenfalls eine Rolle spielen. Und ebenso, ob man bei der Bank einen Kredit laufen hat. Die Bank zu wechseln, sei durch das VZKG einfacher geworden, sagt Rupprecht. „Dieses Problem ist entschärft. Man sollte es aber wohlüberle­gt angehen und sich immer das Gesamtpake­t anschauen.“

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