Bankomatgebühren – darf es sie noch geben?
Bankkonditionen. Seit 13. Jänner sind Bankomatgebühren großteils verboten, hört man immer wieder. So einfach ist die Sache aber nicht – Altverträge, die Einzelentgelte vorsehen, bleiben gültig. Und sie sind auch nicht immer nachteilig.
Bankomatgebühren sind ein Reizthema. Die Beträge sind zwar klein, aber sie summieren sich. Und sie ärgern viele Konsumenten noch dazu vom Grundsatz her. Frei nach dem Motto: Wie komme ich dazu, für den Zugriff auf mein eigenes Geld auch noch zu zahlen?
Aufs Tapet kam das Thema heuer schon zweimal: zunächst durch eine Gesetzesänderung, die am 13. Jänner in Kraft trat und als „weitgehendes Verbot“von Bankomatgebühren in die Schlagzeilen kam. Sie enthält auch eine Verpflichtung für Banken, Verbrauchern Entgelte zu ersetzen, die bei Geldautomaten von Drittanbietern wie Euronet anfallen.
Kurz darauf kam jedoch, aus Verbrauchersicht, die kalte Dusche: In einem Rechtsstreit des VKI mit der Bawag PSK gab der Oberste Gerichtshof (OGH) der Bank recht. Es ging darin um bankunabhängige Drittanbieter. Die Bawag PSK hatte einen „Warnhinweis“in ihren Kundenrichtlinien aufgenommen. Dort hieß es, dass Betreiber von Geldautomaten, mit denen die Bawag PSK keinen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat, für Bargeldbehebungen beim Bankomaten ein gesondertes Entgelt verrechnen können. Der VKI verklagte sie deshalb. Er vertrat die Ansicht, dass Banken verpflichtet sind, ihren Kunden das vom Drittanbieter einbehaltene Geld auf dem Konto gutzuschreiben. Der OGH sah das – noch auf Basis der alten Rechtslage – anders: Bargeldbehebungen an Automaten unabhängiger Betreiber seien keine Leistung der kartenausgebenden Bank. Dort anfallende Entgelte wären demnach vom Kunden zu bezahlen (9 Ob 63/17f ).
Aus Verbrauchersicht stellt sich all das verwirrend dar. „Was gilt nun wirklich?“ist die Frage, die sich für sie stellt. Darf es nun Bankomatgebühren geben oder nicht?
Die Antwort fällt differenziert aus. Um mit dem Einfacheren zu beginnen: Bei Entgelten, die bankfremde Drittanbieter verlangen – wie etwa die 1,95 Euro, die bei Geldautomaten von Euronet zu berappen sind –, kommt es darauf an, wann man das Geld behoben hat. Seit Inkrafttreten der Novelle zum Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), also seit 13. Jänner, müssen Banken die Verbraucher tatsächlich von solchen Entgelten „befreien“, wie es im Gesetz heißt. Bei Behebungen seither hat man also einen Anspruch darauf, diese Beträge von seiner Hausbank ersetzt zu bekommen. Zumindest gilt das bis auf Weiteres. Es könnte sich wieder ändern – denn die Neuregelung wurde beim Verfassungsgerichtshof angefochten.
Bei Entgelten, die man vor Inkrafttreten der Neuregelung an bankfremde Drittanbieter gezahlt hat, schaut es anders aus: Sie von der Bank zurückzuverlangen, ist aufgrund des OGH-Urteils kaum aussichtsreich. Jedenfalls dann, wenn das Entgelt vor der Abhebung auf dem Geldautomaten ausgewiesen wurde.
Und wie steht es um Behebungen bei „normalen“Bankomaten? Auch dafür gibt es seit 13. Jänner eine Neuregelung. Demnach sind Vereinbarungen zwischen Bank und Verbraucher, wonach für einzelne Bargeldabhebungen ein Entgelt zu zahlen ist, unwirksam, es sei denn, der Zahlungsdienstleister beweist, dass die Vertragsbestimmung mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde. Aber: Das gilt nur für neue Verträge, die seit 13. Jänner abgeschlossen wurden. Wenn ein bestehender Altvertrag Einzelentgelte für Behebungen vorsieht, was es durchaus gibt, bleibt das gültig. Wenn einen das stört, muss man neu verhandeln oder die Bank wechseln. „Man sollte sich vorher aber genau informieren und die Kontomodelle vergleichen“, rät AK-Konsumentenschützerin Benedikta Rupprecht: Denn auch wenn keine Einzelentgelte vorgesehen sind, sind Bankomatbehebungen meist nicht wirklich gratis. Sie sind dann eben im Pauschalentgelt enthalten.
Was günstiger ist, hängt von den Konditionen ab, aber auch von den eigenen Nutzungsgewohnheiten. Behebt man nur selten Geld, wird man mit einem billigen Konto, bei dem keine oder nur wenige Behebungen im Preis inbegriffen sind, besser dran sein als mit einer teuren Pauschale, die beliebig viele Behebungen abdeckt. Holt man sich täglich kleine Beträge, kann es umgekehrt sein. Ob man für Zahlungen Online-Banking nützt oder oft Zahlscheine verwendet, kann ebenfalls eine Rolle spielen. Und ebenso, ob man bei der Bank einen Kredit laufen hat. Die Bank zu wechseln, sei durch das VZKG einfacher geworden, sagt Rupprecht. „Dieses Problem ist entschärft. Man sollte es aber wohlüberlegt angehen und sich immer das Gesamtpaket anschauen.“