Endlich raus aus dieser Transfernummer
potenziell widersprechenden Auslegungsgrundsätze „lex posterior derogat priori“und „lex specialis derogat generali“Allgemeinwissen.
Diese bewirken, dass es häufig unklar bleibt, was gilt, und das erfordert eine Entscheidung durch den Rechtsanwender, den die nächste Instanz wieder anders treffen mag.
Wenn alles vor einem Stichtag Liegende (Kundgemachte) aufgehoben wird, es sei denn, es wäre in einem Verzeichnis – dessen Schaffung selbstverständlich erhebliche Arbeit erfordert – enthalten, ist dies eine Entscheidung der Gesetzgebung, die insoweit Klarheit und einen rechtstechnischen Fortschritt schafft.
Nebst der für Rechtskundige unverständlichen Ablehnung einer Rechtsbereinigung ist der erwähnte Beitrag auch bei seiner Ablehnung des Föderalismus rechtspolitisch auf einem Holzweg. Der Föderalismus verhindert auch allen Erfahrungen nach eine monopolistische Machtkumulation, weil die politisch Macht nicht allerorts bei ein und derselben Gruppierung liegt.
Wenn auch das Auseinanderdriften von Finanzierungs- und Ausgabenverantwortung in Österreich ein Fehler ist, halte ich es für leichtsinnig, auf die freiheitssichernde Funktion (Machtzersplitterung) des Föderalismus zu verzichten. Nicht umsonst waren Diktaturen stets bestrebt, den föderalen Aufbau überhaupt (Deutschland ab 1933) oder durch Gleichschaltung selbst politisch nahestehender Länderregierungen (Österreich ab 1934) zunichte zu machen. „Europas Weg in die Transferunion“, Gastkommentar von HansWerner Sinn, 2. 2. Zugegeben, die Sache ist kompliziert und schwer durchschaubar. Deswegen nimmt der Durchschnittsbürger auch unsere verschwundenen Sparzinsen weiter-