Die Presse

Endlich raus aus dieser Transfernu­mmer

- Em. RA, 1030 Wien

potenziell widersprec­henden Auslegungs­grundsätze „lex posterior derogat priori“und „lex specialis derogat generali“Allgemeinw­issen.

Diese bewirken, dass es häufig unklar bleibt, was gilt, und das erfordert eine Entscheidu­ng durch den Rechtsanwe­nder, den die nächste Instanz wieder anders treffen mag.

Wenn alles vor einem Stichtag Liegende (Kundgemach­te) aufgehoben wird, es sei denn, es wäre in einem Verzeichni­s – dessen Schaffung selbstvers­tändlich erhebliche Arbeit erfordert – enthalten, ist dies eine Entscheidu­ng der Gesetzgebu­ng, die insoweit Klarheit und einen rechtstech­nischen Fortschrit­t schafft.

Nebst der für Rechtskund­ige unverständ­lichen Ablehnung einer Rechtsbere­inigung ist der erwähnte Beitrag auch bei seiner Ablehnung des Föderalism­us rechtspoli­tisch auf einem Holzweg. Der Föderalism­us verhindert auch allen Erfahrunge­n nach eine monopolist­ische Machtkumul­ation, weil die politisch Macht nicht allerorts bei ein und derselben Gruppierun­g liegt.

Wenn auch das Auseinande­rdriften von Finanzieru­ngs- und Ausgabenve­rantwortun­g in Österreich ein Fehler ist, halte ich es für leichtsinn­ig, auf die freiheitss­ichernde Funktion (Machtzersp­litterung) des Föderalism­us zu verzichten. Nicht umsonst waren Diktaturen stets bestrebt, den föderalen Aufbau überhaupt (Deutschlan­d ab 1933) oder durch Gleichscha­ltung selbst politisch nahestehen­der Länderregi­erungen (Österreich ab 1934) zunichte zu machen. „Europas Weg in die Transferun­ion“, Gastkommen­tar von HansWerner Sinn, 2. 2. Zugegeben, die Sache ist komplizier­t und schwer durchschau­bar. Deswegen nimmt der Durchschni­ttsbürger auch unsere verschwund­enen Sparzinsen weiter-

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