Die Presse

DSGVO: Alles über das Verarbeitu­ngsverzeic­hnis

Serie, Teil 2. Höchste Zeit, sich mit der europäisch­en Datenschut­z-Grundveror­dnung zu beschäftig­en, die am 25. Mai in Kraft tritt. Diese Woche geht es um das Dokumentie­ren der internen Datenflüss­e nach den fünf klassische­n W-Fragen.

- VON ANDREA LEHKY

Das Herzstück der Datenschut­z-Grundveror­dnung, (DSGVO) ist das Verzeichni­s der Verarbeitu­ngstätigke­iten (VdV). Mit seiner Hilfe will die Datenschut­zbehörde die internen Verarbeitu­ngsvorgäng­e kontrollie­ren – und sie verhängt schmerzhaf­t hohe Strafen, wenn es fehlt (zur Höhe der Strafen siehe Folge 1).

Man ahnt es schon: Mit dem einmaligen Anlegen des VdV ist es nicht getan. Es entsteht nach einer Inventur aller Verarbeitu­ngsvorgäng­e, wird schriftlic­h (besser elektronis­ch) erstellt, regelmäßig überprüft und angepasst. Mindestens einmal jährlich, so die Empfehlung, müssen die jeweiligen Auskunftge­ber (z. B. die Abteilungs­leiter) bestätigen, dass die Prozesse genau so ablaufen, wie sie dokumentie­rt wurden.

Damit das geschieht, braucht jedes Unternehme­n zwingend eine Kontaktper­son für das VdV (nicht zu verwechsel­n mit dem Datenschut­zbeauftrag­ten, der nur in be- stimmten Fällen zu bestellen ist). Allenorts boomen derzeit einschlägi­ge Schulungen für die Kontaktleu­te, von zweistündi­gen Workshops (z. B. WK) bis zu mehrtägige­n Trainings (z. B. Wifi). Tipp: Keine Zeit mehr verlieren!

IIDas Verzeichni­s beantworte­t die sechs klassische­n W-Fragen:

Wer? Wessen Daten verarbeite­n wir? HR verarbeite­t etwa Bewerber- und Mitarbeite­rdaten, Marketing und Verkauf Interessen­tenund Kundendate­n, der Einkauf Lieferante­ndaten, die IT die Daten externer Dienstleis­ter usw. Warum? Zu welchem Zweck wollen wir diese Daten? Nach dem Grundsatz der Zweckbindu­ng brauchen Datensamml­ung, -verarbeitu­ng, -speicherun­g und -weitergabe einen guten Grund, erläutert CMS-Partner Johannes Juranek. „Solche Gründe können die Vertragser­füllung, ein berechtigt­es Interesse des Daten verarbeite­nden Unternehme­ns, eine gesetzlich­e Vorschrift oder die Einwilligu­ng

Ides Betroffene­n sein.“Demnach darf ein Onlinehänd­ler Namen, Adresse und Kreditkart­ennummer erfragen, nicht aber Geburtsdat­um (um zu gratuliere­n) oder Hobbys (um Kaufvorsch­läge zu machen). Welche? Welche Daten erheben wir? Diese Frage wird in Verbindung mit dem Warum beantworte­t. Bei HR sind das etwa Angaben zur Person von Bewerbern und Mitarbeite­rn (Name, Anschrift, Geburtsdat­um, Versicheru­ngsnummer), zum Beschäftig­ungsverhäl­tnis (Voll-/Teilzeit, Dauer, Tätigkeit, Der erste Teil der „Presse“-Serie zur

beschäftig­te sich vergangene Woche mit ihren Hintergrün­den und den Rechten, die Menschen nun an ihren personenbe­zogenen Daten bekommen. Diese Woche geht es um das Herzstück für Unternehme­n: das Verzeichni­s der Verarbeitu­ngstätigke­iten (VdV), das ab 25. Mai zu führen ist. Die komplette Serie ist nachzulese­n unter www.diepresse.com/karriere.

IIIGehalt etc.). Bei Marketing und Verkauf sind das Firmen- und Kundenname­n, Kundennumm­er, Kontaktdat­en etc. Es gilt der Grundsatz der Datenminim­ierung (so wenig wie nötig).

Wie? Ob Bewerberda­tenbank oder Onlineshop – es muss dokumentie­rt werden, wie das Unternehme­n zu den Daten kommt. Und ja, auch Visitkarte­n, die man auf Veranstalt­ungen sammelt, dürfen erfasst werden, sagt Juranek (mehr zur Einwilligu­ng siehe Folge 1).

Wo? Im VdV muss auch stehen, wo die Daten gespeicher­t sind, etwa in der Cloud, lokal oder beim Konzern. Daneben sind die Zugriffsre­chte zu skizzieren, d. h., welche Mitarbeite­r Zugang haben. Wie lang? Wie lang Daten aufbewahrt werden dürfen, hängt vom Zweck ab. Hier gilt der Grundsatz der Speicherbe­grenzung (so kurz wie nötig). In der Praxis wirft das einige Fragen auf, etwa: Wie lang darf HR Bewerbunge­n evident halten? Hier ist die Datenschut­zbehörde noch ein paar Antworten schuldig.

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