Alkotest auch ohne Autofahrt Pflicht
Strafe. Der Verwaltungsgerichtshof billigt die Bestrafung eines Mannes, der sich weigerte, ins Röhrchen zu blasen. Der Verdacht, er könnte ein Auto gelenkt haben, reicht für die Überprüfung.
Wer von einem „besonders geschulten und der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht“, auch Polizist genannt, zu einem Alkoholtest aufgefordert wird, sollte nicht zögern, sondern blasen. Es droht ihm sonst eine üppige Verwaltungsstrafe, und zwar unabhängig davon, ob er ein Auto gelenkt hat, ob er dies vorhat oder ob nichts davon zutrifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem kuriosen Fall bestätigt, genügt schon der Verdacht des Polizisten, um die Gehorsamspflicht auszulösen.
Die Polizei war zu einem Haus geeilt, bei dem die Alarmanlage losgegangen war. Es war zwar ein Fehlalarm, doch der einschreitende Beamte fühlte sich an Ort und Stelle dennoch nicht fehl am Platz: War er durch Zufall einem Alkolenker auf die Schliche gekommen? Er bemerkte beim Hausbesitzer einen deutlichen Alkoholge- ruch und nahm seinen schwankenden Gang und seine unklare Stimme wahr. Deshalb verdächtigte der Polizist den Mann, alkoholisiert heimgefahren zu sein.
Dieser dürfte die Aufforderung des Polizisten zwar verstanden haben – erst später verwies er auf „umfangreiche Inhalte in den Akten“, die das widerlegen sollten. Er verweigerte den Alkotest jedoch. Die Folge war, dass nicht bloß ein Führerscheinentzugsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde; die Bezirkshauptmannschaft verhängte auch eine Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro.
Gegen beides wehrte sich der Mann – erfolgreich jedoch nur gegen den Führerscheinentzug. In diesem Verfahren stellte sich nämlich heraus, dass der Mann das Auto gar nicht gelenkt hatte, weshalb der Führerscheinentzug abgeblasen wurde. Das hinderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch nicht, die Strafe zu bestätigen: Dass der Mann nicht am Steuer gesessen war, sei irrelevant, „weil es auf den Ein- druck des Straßenaufsichtsorgans bei der Amtshandlung“ankomme.
Wiewohl das Verwaltungsgericht keine Revision zuließ, wandte sich der Testverweigerer noch an den VwGH. Das Einschreiten des Polizisten sei in keinem Konnex mit dem Straßenverkehr gestanden, sondern habe bloß auf einem Missverständnis in der Kommunikation zwischen ihm und dem Revisionswerber bestanden.
Ein Blick ins Gesetz hätte den Mann vielleicht ernüchtert. Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 5) ist die Polizei nicht nur ermächtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen“. Sie darf dies auch bei Personen tun, „die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben“(§ 5/2 Z 1).
Für den VwGH kommt es „auf den vom Revisionswerber vermiss- ten Konnex des durch einen Fehlalarm ausgelösten Einschreitens des Polizeibeamten mit dem Straßenverkehr“nicht an (Ra 2018/ 02/0002). Unabhängig vom Grad des Verdachts sei die Verweigerung strafbar. Das Höchstgericht hat die Revision zurückgewiesen, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen habe.