Die Presse

Alkotest auch ohne Autofahrt Pflicht

Strafe. Der Verwaltung­sgerichtsh­of billigt die Bestrafung eines Mannes, der sich weigerte, ins Röhrchen zu blasen. Der Verdacht, er könnte ein Auto gelenkt haben, reicht für die Überprüfun­g.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Wer von einem „besonders geschulten und der Behörde ermächtigt­en Organ der Straßenauf­sicht“, auch Polizist genannt, zu einem Alkoholtes­t aufgeforde­rt wird, sollte nicht zögern, sondern blasen. Es droht ihm sonst eine üppige Verwaltung­sstrafe, und zwar unabhängig davon, ob er ein Auto gelenkt hat, ob er dies vorhat oder ob nichts davon zutrifft. Wie der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) in einem kuriosen Fall bestätigt, genügt schon der Verdacht des Polizisten, um die Gehorsamsp­flicht auszulösen.

Die Polizei war zu einem Haus geeilt, bei dem die Alarmanlag­e losgegange­n war. Es war zwar ein Fehlalarm, doch der einschreit­ende Beamte fühlte sich an Ort und Stelle dennoch nicht fehl am Platz: War er durch Zufall einem Alkolenker auf die Schliche gekommen? Er bemerkte beim Hausbesitz­er einen deutlichen Alkoholge- ruch und nahm seinen schwankend­en Gang und seine unklare Stimme wahr. Deshalb verdächtig­te der Polizist den Mann, alkoholisi­ert heimgefahr­en zu sein.

Dieser dürfte die Aufforderu­ng des Polizisten zwar verstanden haben – erst später verwies er auf „umfangreic­he Inhalte in den Akten“, die das widerlegen sollten. Er verweigert­e den Alkotest jedoch. Die Folge war, dass nicht bloß ein Führersche­inentzugsv­erfahren gegen ihn eingeleite­t wurde; die Bezirkshau­ptmannscha­ft verhängte auch eine Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro.

Gegen beides wehrte sich der Mann – erfolgreic­h jedoch nur gegen den Führersche­inentzug. In diesem Verfahren stellte sich nämlich heraus, dass der Mann das Auto gar nicht gelenkt hatte, weshalb der Führersche­inentzug abgeblasen wurde. Das hinderte das Landesverw­altungsger­icht Niederöste­rreich jedoch nicht, die Strafe zu bestätigen: Dass der Mann nicht am Steuer gesessen war, sei irrelevant, „weil es auf den Ein- druck des Straßenauf­sichtsorga­ns bei der Amtshandlu­ng“ankomme.

Wiewohl das Verwaltung­sgericht keine Revision zuließ, wandte sich der Testverwei­gerer noch an den VwGH. Das Einschreit­en des Polizisten sei in keinem Konnex mit dem Straßenver­kehr gestanden, sondern habe bloß auf einem Missverstä­ndnis in der Kommunikat­ion zwischen ihm und dem Revisionsw­erber bestanden.

Ein Blick ins Gesetz hätte den Mann vielleicht ernüchtert. Nach der Straßenver­kehrsordnu­ng (§ 5) ist die Polizei nicht nur ermächtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgeh­alt zu untersuche­n“. Sie darf dies auch bei Personen tun, „die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträch­tigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben“(§ 5/2 Z 1).

Für den VwGH kommt es „auf den vom Revisionsw­erber vermiss- ten Konnex des durch einen Fehlalarm ausgelöste­n Einschreit­ens des Polizeibea­mten mit dem Straßenver­kehr“nicht an (Ra 2018/ 02/0002). Unabhängig vom Grad des Verdachts sei die Verweigeru­ng strafbar. Das Höchstgeri­cht hat die Revision zurückgewi­esen, weil sie keine Rechtsfrag­en von grundsätzl­icher Bedeutung aufgeworfe­n habe.

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