Verein darf Mitglieder doppelt strafen
Ausschluss. Ein Golfspieler hatte seinem Vereinsvorstand vorgeworfen, Protokolle gefälscht zu haben. Er scheiterte mit dem Versuch, Ausschluss aus Mannschaft und Verein gerichtlich zu kippen.
Es ist die Geschichte einer Entfremdung, die sich zwischen einem Golfspieler und seinem Verein abgespielt hat und die diese beiden Kontrahenten bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH) gebracht hat. Und zwar mit der Frage, ob der Verein sein unruhestiftendes Mitglied ausschließen durfte. Offenbar sind noch immer nicht alle Antworten zum Vereinsrecht gefunden, obwohl rund 120.000 Vereine in Österreich reichlich Gelegenheit zur Klärung geboten haben sollten.
Begonnen haben die Probleme damit, dass der Golfer Ambitionen entwickelte, ins Präsidium des Vereins vorzudringen. Ein Kollege schlug ihn für die Wahl zum Vizepräsidenten vor, womit sich gleich beide auf einmal den Unmut des Vorstands und etlicher anderer Vereins mitglieder zuzogen. Bei einem Treffender Senioren mannschaft kam es dann zum Eklat: Es entspann sich eine Diskussion darüber, ob in einer General versammlung zwei Jahre zu vorüber eine Index anpassung des Klubha user r ich tungs beitrags abgestimmt worden sei. Während der spätere Kläger einen solchen Beschluss in Abrede stellte, war sich der Präsident sicher, dass die Indexsicherung beschlossen worden sei. Schließlich sei das auch im Protokoll von damals nachzulesen.
Darauf erwiderte das einfache Mitglied: Nicht alles, was in einem Protokoll steht, muss auch stimmen. – Ob er damit sagen wolle, dass der Vorstand Protokolle fälsche, fragte der Präsident. Und sein Gegenspieler bejahte ausdrücklich. Obwohl es, wie in der Folge eindeutig festgestellt werden konnte, im Fall des Generalversammlungs protokolls nicht zu traf: Es wurde in Wahrheit weder abgeändert noch gefälscht.
Kollegen wollten Ruhe im Klub
Trotzdem legte der Mann noch nach und beantragte für die nächste Generalversammlung, dass die Finanzen des Vereins haarklein offengelegt werden mögen. Damit stiftete er wieder Unruhe, was andere Mitglieder gar nicht goutierten. Sondern mit der Aufforderung an ihn quittierten, er möge doch endlich still sein. Statt über den Antrag abstimmen zu lassen, verfügte der Vorstand den Ausschluss des Mannes aus der Senioren- mannschaft wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Damit nicht genug: 35 Vereinsmitglieder stellten den Antrag, in einer außerordentlichen Generalversammlung über den Ausschluss des Mannes abzustimmen, der mit seinen „persönlichen Befindlichkeiten“und „juristischen Spitzfindigkeiten“das Klubleben störe und dem Verein schade. Prompt waren zwei Drittel für den Ausschluss, der sogleich auch vom Vorstand beschlossen wurde: Aus wichtigem Grund, mit sofortiger Wirkung.
Daraufhin kam die juristische Spitzfindigkeit erst voll zur Geltung: Der Mann beschwerte sich unter anderem darüber, durch den Ausschluss aus der Seniorenmannschaft und jener aus dem Verein Opfer einer doppelten Bestrafung wegen ein und desselben Vorwurfs geworden zu sein. Das verbieten die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta; fraglich – und auch nach Meinung des Berufungsgerichts nur durch den OGH zu klären – war aber, ob dieses Verbot auch im Vereinsleben gilt.
Wie der OGH nun entschieden hat, ist das Verbot einer Doppelbestrafung auf Vereinsstrafen nicht anwendbar (OGH 6 Ob 213/17t). Denn erstens sei der Ausschluss aus einem Verein formal nicht dem Strafrecht zuzuordnen. Das gelte, zweitens, auch für die „Natur des Verstoßes“, zumal keine Vorschrift zu beurteilen sei, die sich an die Allgemeinheit richte, sondern nur an die Mitglieder des Vereins. Zum Dritten gehe es bei der Sanktion nicht um – typisch fürs Strafrecht – Geld- oder Haftstrafen, sondern um den Ausschluss.
Dieser ist wegen des falschen Vorwurfs an den Vorstand zulässig, und auch die gebotene Fairness des Verfahrens wurde gewahrt: Der Vorwurf wurde durch den Antrag der 35 Klubkollegen begründet, der Ausgeschlossene hatte und nutzte die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.