Der Aufsichtsrat darf sich am Vorstand vorbei informieren
Gesellschaftsrecht. Immer wieder verbitten sich Vorstände börsenotierter Unternehmen „Einmischungen“des Aufsichtsrats. Zu Unrecht.
In jüngster Zeit sind in einem börsenotierten Unternehmen wieder einmal Vorwürfe aus Kreisen der Führungskräfte laut geworden, dass sich der Aufsichtsratsvorsitzende zu sehr ins Geschäft „eingemischt“habe. Die Frage, wie aktiv ein Aufsichtsrat sich ins Unternehmensgeschehen einbringen darf, hängt eng damit zusammen, auf welche Weise er zu Informationen gelangen kann. Hier zeigt sich ein seltsames Spannungsfeld.
Einerseits wird immer stärker betont, dass die Rolle des Aufsichtsrats längst nicht mehr auf die primär nachträgliche Kontrolle des Vorstands und die Genehmigung wesentlicher Geschäfte beschränkt, sondern die eines strategischen Beraters sei. Andererseits kommt es in letzter Zeit vor, dass Vorstände – gerade börsenotierter Gesellschaften – sich ganz offiziell und schriftlich „Einmischungen“des Aufsichtsrats verbitten und Mitarbeiter anweisen, vom Aufsichtsrat angefragte Informationen nur über den Vorstand zu leiten. Und es führt auch gelegentlich zu Aufregung, wenn neue (insbesondere ausländische) Aufsichtsratsmitglieder den Wunsch bekunden, zwecks Kennenlernens des Unternehmens mit leitenden Mitarbeitern zu sprechen, Betriebsstätten ohne Vorstandsbegleitung zu besuchen.
Es liegt auf der Hand, dass die professionelle und begleitende Beratung des Vorstands sich nicht verträgt mit der traditionellen Vorstellung, dass der Aufsichtsrat seine Informationen ausschließlich vom Vorstand beziehen darf und damit das kontrollierende Organ auf das Gutdünken des kontrollierten Organs angewiesen ist. Es widerspricht auch dem geltenden Recht.
Zweifellos geht das in § 81 AktG geregelte Berichtswesen davon aus, dass der Vorstand Schuldner der dem Aufsichtsrat zu liefernden Berichte ist und der Aufsichtsrat umgekehrt die Informationen vom Vorstand zu beziehen hat. Ein direktes Durchgreifen auf Mitarbeiterebenen unter dem Vorstand ist nur dann zulässig, wenn der Vorstand dem Informationsverlangen nicht innerhalb der erwartbaren Zeitspanne und nicht im gebotenen Umfang nachkommt oder Zweifel an der Richtigkeit der Informationen bestehen. Ob ein solcher Fall vorliegt, liegt im verantwortlichen Ermessen des Aufsichtsrates. Würde der Vorstand darüber entscheiden, wäre Kontrolle sinnlos.
Selbst für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied einer größeren Gesellschaft genügt es nicht, vier bis sechs Sitzungen jährlich zu absolvieren und die dafür vorbereiteten Unterlagen zu studieren. Es muss einem Aufsichtsrat möglich sein, sich laufend über das Unternehmen und dort stattfindende Entwicklungen zu informieren.
Ist der Aufsichtsrat tatsächlich darauf angewiesen, dass der Vorstand Informationen freigibt oder dem Aufsichtsrat Gespräche mit Führungskräften außerhalb des Vorstands ermöglicht? Meines Erachtens nicht. Neben den Überlegungen zum Zweck der Kontrolle sprechen auch handfeste aktienrechtliche dagegen. So kann nach § 95 Abs 3 AktG der Aufsichtsrat „die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen“. Diese – manchmal „kleine Sonderprüfung“genannt – Kompetenz kann der Aufsichtsrat nach verantwortlichem Ermessen ausüben; es bedarf dazu keiner Verdachtslage, und der Aufsichtsrat bzw. seine Mitglieder sind dabei gerade nicht darauf beschränkt, Informationen nur beim oder über den Vorstand einzuholen. Sie dürfen mit anderen Unternehmensangehörigen sprechen. Salopp ausgedrückt: Der Aufsichtsrat hat das Recht, „den Laden auf den Kopf zu stellen“. Er darf es nur nicht schikanös tun und die Amtsführung des Vorstands lahmlegen.
Ein Aufsichtsrat, der sich abseits der vom Vorstand geschuldeten Berichtspflicht ein besseres Bild machen möchte, darf dies rein rechtlich auch ohne Abstimmung mit dem Vorstand tun. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ist aber auf das Organ und dessen Willensentscheidung angewiesen; ein selbstständiges Recht besteht nicht. In der Praxis kommt so etwas bisher so gut wie nicht vor, aber der Aufsichtsrat könnte ohne weiteres – und wäre manchmal gut beraten, das zu tun – einen Grundsatzbeschluss darüber fassen, unter welchen Bedingungen sich die Informationsaufnahme durch Aufsichtsratsmitglieder abseits des § 81 AktG abspielen soll.
Dass es nicht unbedingt für harmonische Zusammenarbeit und perfekt funktionierende Corporate Governance spricht, wenn der Aufsichtsrat zu einer solchen nicht mit dem Vorstand abgestimmten Maßnahme greifen zu müssen meint, mag sein; das liegt aber auch an der Sicht, die das Leitungsorgan hierzulande tendenziell auf die Arbeit des Kontrollorgans hat. Es wäre Zeit für ein gewisses Umdenken bei manchen Vorständen, ein „überbordendes“Informationsverlangen von Aufsichtsräten nicht im Zweifel als Zeichen qualifizierten Misstrauens zu begreifen – sondern als Wahrnehmung der großen Verantwortung, die ein Aufsichtsrat hat und die in Österreich nach wie vor viel zu gering abgegolten wird.