Die Presse

Wegnutzung ohne Muskelkraf­t verboten

Auslegungs­frage. Wenn Räder auf einem Privatweg erlaubt sind, sind es Mountainca­rts noch lange nicht.

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Dass Radfahrer den eigentlich für die Landwirtsc­haft errichtete­n Bringungsw­eg nutzen, war für den Halter des Weges in Ordnung. Das hatte er mit dem örtlichen Tourismusv­erband so vereinbart. Dass die Strecke in weiterer Folge Teil einer Mountainbi­ke-Route wurde, nahm der Wegehalter ebenfalls in Kauf. Doch dass hier nun auch noch Leute in Mountainca­rts hinunter fuhren, das ging dem Freund der Berge zu weit. Aber kann sich der Wegehalter dagegen wehren?

Mountainca­rts sind dreirädrig­e Gefährte, mit denen es ohne Tretvorric­htung oder Kettenantr­ieb bergab geht. Der Betreiber des Lifts auf den Berg vermietete an der Bergstatio­n ebensolche Mountainca­rts. Das habe er zu unterlasse­n, forderte der Wegehalter vor Gericht.

Das Bezirksger­icht Reutte aber fand nichts dabei, wenn die Mountainca­rts den Weg bergab fahren. Das Landesgeri­cht Innsbruck untersagte es hingegen.

Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) betrachtet­e noch einmal den Vertrag, den der Wegehalter mit dem Tourismusv­erband geschlosse­n hatte. Und dort war nur davon die Rede, dass der Weg für durch Muskelkraf­t bewegte Fahrräder freigegebe­n werde. Mountainca­rts aber seien bloß zum Bergabfahr­en bestimmt, während Radfahrer und Mountainbi­ker sich durch Muskelkraf­t auch bergauf bewegen können.

Der Sinn des Vertrages sei es gewesen, dass die Allgemeinh­eit Zugang zu einer Radstrecke habe. Nicht aber, dass der Weg kommerziel­l durch Anbieter anderer „Fun- oder Trendsport­arten genutzt“werden, betonte der OGH (10 Ob 74/17f ). Mit der Vermietung der Mountainca­rts am Berg ist somit nun Schluss. (aich)

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